Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld

Az: 601 Js 982/​20

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 601 Js 982/​20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Markus Marzahn und Eugen Bobylew, die durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (10 Ls 601 Js 982/​20 – 151/​22) vom 08.12.2022 wegen Untreue in 129 besonders schweren Fällen u. a. verurteilt wurden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von den Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um den Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bielefeld die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von

a)

388.640,61 Euro (gegen beide Verurteilte gesamtschuldnerisch)

b)

50.000,00 Euro (gegen den Verurteilten Marzahn)

angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 08.12.2022 bzgl. Marzahn und seit dem 16.12.2022 bzgl. Bobylew.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte Marzahn war seit 2004 in Bielefeld als selbstständiger Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB Geschäftsstellenleiter für eine Versicherung in Münster. In dieser Funktion war es ihm möglich, Schadensmeldungen über das sogenannte Schadensbestandssystem der Versicherung einzugeben und dort alle relevanten Unterlagen digital zur Schadensakte hinzuzufügen. Anschließend konnte er als Agenturleiter die Schadenszahlung aufgrund seiner vertraglich vereinbarten Schadensregulierungsvollmacht selbstständig freigeben.

Diese Stellung nutzte er bewusst missbräuchlich aus, indem er tatsächlich aufgetretenen Umweltereignissen fingierte Sturmschäden von Bestandskunden mit Gebäudeversicherungen im System eingab und jeweils vorgab, dass es zu Schäden an der Bedachung der Gebäude gekommen sein.

Hierzu erstellte der Verurteilte Bobylew, welcher Geschäftsführer der Firma Bobylew Dach & Bau GmbH war, jeweils falsche Rechnungen für die angeblichen Reparaturleistungen.

Es kam weder zu Schäden noch zu Reparaturen. Im Einzelnen kam es zu folgenden fingierten Abrechnungen:

Nr. Schadennummer Nachname
Versicherungsnehmer
Zahlungsdatum Betrag in
Euro
1 201901323949 Hanewinkel 15.03.2019 2.187,84 €
2 201901408930 Molzahn 19.03.2019 2.462,01 €
3 201901413151 Gel 19.03.2019 3.463,79 €
4 201901720824 Brindöpke 03.04.2019 3.379,92 €
5 201901721085 Boyraz 03.04.2019 2.234,52 €
6 201901734944 Obst 04.04.2019 608,89 €
7 201901735655 Wienbröker 04.04.2019 874,03 €
8 201901754634 Terry 05.04.2019 4.707,46 €
9 201901788264 Ringeisen-Zalys 08.04.2019 1.115,63 €
10 201901788593 Friedrich 08.04.2019 802,37 €
11 201901810087 Dresch 09.04.2019 1.094,80 €
12 201901812296 Uspelkat 09.04.2019 1.761,20 €
13 201901813504 Büttner 09.04.2019 892,81 €
14 201901825047 Haupt 10.04.2019 3.943,31 €
15 201901825826 Ottovordemgentschenfeld. 10.04.2019 1.785,00 €
16 201901835783 Ottovordemgentschenfeld. 10.04.2019 1.261,40 €
17 201901835904 Diestelkamp 10.04.2019 929,99 €
18 201901924769 Salzburg 16.04.2019 3.376,22 €
19 201901924949 Hackmann 16.04.2019 2.953,10 €
20 201901933151 Kihm 17.04.2019 1.404,20 €
21 201901938016 Heidenreich 17.04.2019 4.175,71 €
22 201901945695 Schier 17.04.2019 2.786,98 €
23 201901946830 Lindner 17.04.2019 2.729,91 €
24 201901946971 Tölle 17.04.2019 2.540,65 €
25 201901988257 J. Hoffmann und K. Knollmann 23.04.2019 4.910,67 €
26 201902089931 Greff 29.04.2019 2.318,66 €
27 201902090179 Oldman 29.04.2019 4.220,93 €
28 201902106851 Orak 30.04.2019 3.188,89 €
29 201902107499 Lindemann 30.04.2019 3.233,92 €
30 201902408450 Pullwer 20.05.2019 4.743,94 €
31 201902408720 Cabuk 20.05.2019 4.282,20 €
32 201902431744 Weidling 21.05.2019 3.556,66 €
33 201902517595 Salzburg 27.05.2019 4.149,72 €
34 201902517775 Sprungmann 27.05.2019 2.632,83 €
35 201902517857 Erdogdu 27.05.2019 3.162,07 €
36 201902520797 Steinkroeger 27.05.2019 4.626,30 €
37 201902624998 Gorban 04.06.2019 3.511,27 €
38 201902642264 Albersmeier 05.06.2019 4.197,13 €
39 201902709363 Lamm 11.06.2019 3.511,27 €
40 201902710685 WEG 11.06.2019 4.333,03 €
41 201902721368 Heitmann 11.06.2019 3.943,31 €
42 201902841088 Matzek 18.06.2019 4.868,61 €
43 201902841233 Heitmann 18.06.2019 3.788,61 €
44 201902858501 Wagner 18.06.2019 3.911,53 €
45 201903060182 Bittner 01.07.2019 3.597,55 €
46 201903098468 Kauer 03.07.2019 3.843,28 €
47 201903099226 Oesterwinter 03.07.2019 3.762,78 €
48 201903100090 Strothmann 03.07.2019 3.864,51 €
49 201903245020 Eickelmann 11.07.2019 2.537,25 €
50 201903245324 Schier 11.07.2019 2.786,98 €
51 201903246767 Eickelmann H. Ewald 11.07.2019 3.141,15 €
52 201903405996 Aydas Service 22.07.2019 1.528,50 €
53 201903406327 Rücker 22.07.2019 3.941,46 €
54 201903406942 Paul 22.07.2019 1.192,38 €
55 201903407375 Heger 22.07.2019 3.893,24 €
56 201903411057 Griese 22.07.2019 2.270,52 €
57 201904074542 Ketzler 03.09.2019 2.380,64 €
58 201904075022 Willenberg 03.09.2019 3.379,92 €
59 201904075360 Sieweke 03.09.2019 3.095,64 €
60 201904075621 Klusmann 03.09.2019 1.877,82 €
61 201904116626 u. S. Karakoc 05.09.2019 2.922,66 €
62 201904116881 Balz 05.09.2019 2.534,70 €
63 201904142677 Knollmann 09.09.2019 2.537,25 €
64 201904143181 Schaeffer 09.09.2019 2.615,62 €
65 201904145250 Menke 09.09.2019 2.345,49 €
66 201904146206 Stelzer 09.09.2019 2.640,23 €
67 201904888059 Wittebruck 30.10.2019 1.818,32 €
68 201904888370 Wilkenshoff 30.10.2019 1.980,16 €
69 201904888533 Wierum 30.10.2019 3.034,95 €
70 201904888674 Meier 30.10.2019 2.950,39 €
71 201904888846 Götza 30.10.2019 2.386,96 €
72 201905044251 Schubert 11.11.2019 2.887,38 €
73 201905047879 Sauer 11.11.2019 2.049,18 €
74 201905048341 Beiderbeck 11.11.2019 3.925,39 €
75 201905052057 Strothmann 11.11.2019 3.451,55 €
76 201905171451 Ottovordemgentschen. 19.11.2019 3.897,13 €
77 201905172795 Ottovordemgentschen. 19.11.2019 3.082,16 €
78 202000393641 Sauer 28.01.2020 1.877,82 €
79 202000394007 Greiner 28.01.2020 2.919,37 €
80 202000394681 Gliem 28.01.2020 2.583,49 €
81 202000394986 Schröder 28.01.2020 1.901,62 €
82 202000395227 Diekmann-Kroos 28.01.2020 1.956,36 €
83 202000519481 Strauss 05.02.2020 2.322,88 €
84 202000519598 Rimmert 05.02.2020 3.286,24 €
85 202000519696 Knop 05.02.2020 2.685,95 €
86 202000520513 Finger 05.02.2020 3.874,76 €
87 202001075856 Szewczyk 19.02.2020 2.594,20 €
88 202001076469 Steinkamp 19.02.2020 3.965,68 €
89 202001079749 Wohnungseigentümer- 19.02.2020 3.215,23 €
90 202001080740 Lohmann 19.02.2020 3.682,34 €
91 202001126043 Heinrich 20.02.2020 2.384,76 €
92 202001127032 Lohan 20.02.2020 3.020,22 €
93 202001127460 Luetkemeier 20.02.2020 2.511,45 €
94 202001127936 Kompa 20.02.2020 2.848,71 €
95 202001128334 Rudolf 20.02.2020 3.773,28 €
96 202001130136 Wiegel 20.02.2020 3.969,84 €
97 202001257070 Wächter 26.02.2020 3.609,83 €
98 202001258183 Pamuk 26.02.2020 3.427,68 €
99 202001258731 Hildebrand 26.02.2020 2.583,49 €
100 202001459576 Schlewing 05.03.2020 3.773,28 €
101 202001459721 Landwehr 05.03.2020 3.753,74 €
102 202001459799 Karl 05.03.2020 3.034,50 €
103 202001459846 Beer 05.03.2020 2.449,02 €
104 202001536616 Ringeisen-Zalys 10.03.2020 2.848,71 €
105 202001536953 Veling 10.03.2020 3.804,62 €
106 202001537155 Burkert 10.03.2020 2.445,45 €
107 202001537540 Wilke 10.03.2020 3.816,03 €
108 202001673838 Önen 17.03.2020 3.797,29 €
109 202001674111 Salzburg 17.03.2020 3.086,12 €
110 202001674295 Schwarz 17.03.2020 2.508,52 €
111 202001674573 Strothmann 17.03.2020 3.570,48 €
112 202001674639 Yilmaz 17.03.2020 3.596,60 €
113 202001690608 Bartz 18.03.2020 3.924,74 €
114 202001751296 Stockhecke 22.03.2020 3.852,63 €
115 202001751301 Faber 22.03.2020 3.996,02 €
116 202001751319 Schröder 22.03.2020 3.704,26 €
117 202001751417 Walter 22.03.2020 3.704,26 €
118 202001751425 Finger 22.03.2020 3.637,71 €
119 202001751433 Graeler 22.03.2020 3.469,89 €
120 202001808411 Tuxhorn 25.03.2020 3.619,98 €
121 202001808651 Topmann 25.03.2020 1.983,73 €
122 202001808806 Lindner 25.03.2020 3.837,16 €
123 202001808998 Elges 25.03.2020 3.890,11 €
124 202001894863 Boekelmann 31.03.2020 3.831,32 €
125 202001895049 Doering 31.03.2020 2.082,50 €
126 202001895180 Engert 31.03.2020 1.736,21 €
127 202001895296 Indiesteln 31.03.2020 1.840,34 €
128 202001895450 Schmidt 31.03.2020 3.689,00 €
129 202001895942 Staritz 31.03.2020 3.644,76 €
Gesamt: 388.640,61 €

Der Verurteilte Marzahn betrieb außerdem als Einzelunternehmer eine Versicherungsagentur und beantragte ohne Berechtigung Kreditmittel aus dem Programm „KfW-Unternehmerkredit“ (50.000,00 Euro).

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die teilweise unbekannten Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den /​ die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).

Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den /​ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.

a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers -, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.

b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn
aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder
(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.

Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.

Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.

II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

1) Rückgabe /​ Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):

Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.

2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):

Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.

b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).

III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

 

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