Verfahren:HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH u.A.

Landgericht München I Az.: 35 O 22664/16

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz (Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht :

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co. KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

35 O 22664/16

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4. a) und b) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klagepartei beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Die Beteiligung erfolgte auf Grundlage des Emissionsprospekts des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht worden seien bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass der Rechenschaftsbericht des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010, ebenso wie das Anschreiben vom 11.7.2012 nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieses Berichts und des Schreibens hätte die Klagepartei nicht von dem Prospektfehler Kenntnis erlangen können bzw. sei ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass der Emissionsprospekt hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation fehlerfrei sei. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise im Rechenschaftsbericht und dem Anlegeranschreiben die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

17.07.2017

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