Startseite Allgemeines Verbraucherzentrale NRW verklagt Banken-das finden wir gut!
Allgemeines

Verbraucherzentrale NRW verklagt Banken-das finden wir gut!

Teilen

Die Guthabenzinsen sind so niedrig wie nie – aber für Überziehungen des Girokontos bitten Banken und Sparkassen ihre Kunden zur Kasse wie eh und je. Zugleich haben Verbraucher kaum eine Möglichkeit zu erkennen, nach welchen Kriterien die Zinsen festgelegt werden. Die Verbraucherzentrale NRW geht deshalb nun juristisch gegen drei Institute vor – und fordert eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Dispozinsspanne.

Die Verbraucherzentrale hat drei Banken abgemahnt. Alle drei Institute verwenden Klauseln zur Zinsanpassung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verbraucher benachteiligen. „Die Klauseln führen dazu, dass die Banken niedrigere Refinanzierungskosten nicht weitergeben“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Das kann und darf nicht sein.“

Die Sparda Bank Münster und die Targobank haben eine entsprechende Unterlassungserklärung dennoch nicht unterschrieben. Daher wird die Verbraucherzentrale NRW nun gegen die beiden Institute vor Gericht ziehen. Sie stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 78/08) aus dem Vorjahr, nach dem ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Banken bei der Festsetzung der Dispozinsen unzulässig ist. Genau das ist in den von den Banken verwendeten Klauseln aber der Fall.

„Wir verlangen, dass die Banken die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endlich umsetzen“, so Müller. „Die Entwicklung der Zinsen sollte danach fest an die Entwicklung des 3-Monats-Euribor gebunden werden.“ Zu diesem Zinssatz leihen sich Banken untereinander Geld. Er spiegelt daher die Refinanzierungskosten der Institute wider.

Das allein reicht Müller aber nicht. „Die Zinsen für Dispokredite und geduldete Überziehungen müssen nicht nur transparenter werden, sie müssen auch deutlich sinken.“

So verlangt die Targobank derzeit bis zu 16,99 Prozent Zinsen für Dispokredite. Der durchschnittliche Dispozinssatz auf dem deutschen Markt beträgt mehr als 11 Prozent. Dabei liegt der 3-Monats-Euribor derzeit bei unter einem Prozent. Der Abstand zwischen Dispozinsen und Euribor beträgt also mehr als 10 Prozentpunkte. Noch im Jahr 2000 waren es nur rund 7 Prozentpunkte.

Müller fordert daher: „Wir brauchen eine gesetzliche Deckelung der Zinsdifferenz auf maximal 7 Prozentpunkte.“ Für Überziehungen, die über den eingeräumten Dispositionsrahmen hinausgehen, von der Bank also nur geduldet werden, fordert Müller einen Maximalabstand von 10 Prozentpunkten. Die Vergangenheit habe schließlich gezeigt, dass die Banken auch mit diesen Margen leben könnten.

Bereits im Herbst 2009 hatte die Verbraucherzentrale NRW anhand einer Stichprobe belegt, dass Banken und Sparkassen ihre niedrigeren Refinanzierungskosten nicht an Verbraucher weitergeben. Seither hat sich nach Angaben der Verbraucherschützer nichts verbessert. Stand: 13.09.2010

Quelle:VBZ NRW

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Zweite Änderung der Bekanntmachung – Förderaufruf „Forschung in der Schwerpunktförderung Batteriezellfertigung“ vom: 07.11.2024 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zweite Änderung der Bekanntmachung Förderaufruf „Forschung in...

Allgemeines

Bekanntmachung Nr. 24/24/32 über die Durchführung eines Forschungsvorhabens im Bereich Entscheidungshilfe zum Thema Ernährungsarmut vom: 13.11.2024 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bekanntmachung Nr. 24/​24/​32 über die Durchführung eines Forschungsvorhabens...

Allgemeines

Bekanntmachung Nr. 25/24/32 zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des ersten Aufrufs der Partnerschaft „FutureFoodS“

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bekanntmachung Nr. 25/​24/​32 zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 11.11.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom 11. November...