Verbraucherzentrale Hamburg zum Thema „unerwünschte Telefonanrufe“

Die Belästigung am Telefon durch unseriöse Unternehmen und Abzocker ist noch immer allgegenwärtig. Zwar wurden im Oktober 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, dem sogenannten Anti-Abzocke-Gesetz, die Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verschärft, doch dessen Auswirkungen sind kaum zu spüren. Denn: Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten nur für die Registrierung bei Gewinnspielen. Telefonisch geschlossene Verträge werden in diesem Fall nur noch wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Worüber beschweren sich Verbraucher?

So kommt es, dass unerwünschte Werbeanrufe für viele Menschen in Deutschland noch immer ein tägliches Ärgernis sind. Das zeigt eine bundesweite Online-Umfrage der Verbraucherzentralen, an der im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 15. November 2015 knapp 5.500 Verbraucher teilnahmen.

Die Auswertung ergab, dass über 90 Prozent der Befragten Werbeanrufe erhalten. Davon gab die überwiegende Mehrheit der Betroffenen an, einer Telefonwerbung zuvor nicht bewusst zugestimmt zu haben. Sie wurden dennoch telefonisch kontaktiert. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch nur die Spitze des Eisbergs, denn viele Betroffene melden belästigende Werbeanrufe gar nicht.

Es besteht also weiterhin eine Gefahr, durch offensive Verkaufstaktiken am Telefon überrumpelt zu werden. Die rund 19.500 Beschwerden, die im gleichen Zeitraum bei den Verbraucherzentralen zu unerlaubter Telefonwerbung eingingen, bestätigen die Umfrageergebnisse.

Laut Erhebung tätigen nach wie vor insbesondere Anbieter von Gewinnspielen unerwünschte Werbeanrufe. Telefondienstleister und Energieversorger ziehen jedoch nach; ihre Anrufe haben im Verhältnis deutlich zugenommen. Das ist nicht verwunderlich, denn auf diese Branchen hat das Anti-Abzocke-Gesetz keinerlei Auswirkungen. Verträge mit diesen Unternehmen können am Telefon weiterhin ohne eine schriftliche Bestätigung geschlossen werden. Es ist also dringend erforderlich, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nachgebessert werden.

Unter welchem Vorwand wird angerufen?

Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist wettbewerbswidrig. Dies gilt beispielsweise auch für telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungsforschungsinstituten oder für Telefonanrufe zur Ankündigung oder Vereinbarung von Vertreterbesuchen, für Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden.

Die Anrufer bedienen sich immer dreisterer Methoden. Inzwischen geben sie sich als Anwälte, Mitarbeiter von Behörden oder sogar Verbraucherzentralen aus. Als Tarnung schalten sie die tatsächliche Rufnummer der angegebenen Institution oder Behörde vor. Vielfach zeigt ein Rückruf, dass die Nummer nicht existiert.

Wieso bleiben die Bußgelder nahezu wirkungslos?

Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen – sogenannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Die mögliche Bußgeldhöhe liegt seit Oktober 2013 bei 300.000 Euro. Dennoch reißt der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Finanzprodukte oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungs­abonnements verkaufen wollen, nicht ab.

Unerlaubte Telefonwerbung lässt sich nach Einschätzung der Verbraucherzentralen nur dann wirksam unterbinden, wenn sie sich für Anbieter tatsächlich nicht mehr lohnt. Die effektivste Maßnahme wäre, die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch bei anderen Vertragsarten anzuwenden. Das heißt: Wer bei einem unerwünschten Werbeanruf einem Vertrag zustimmt, muss ihn danach noch einmal in Textform bestätigen. Doch diese Forderung wurde bisher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

Leave A Comment