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Urheberrechtsverletzung: Bildagentur muss 35.000 Euro Schadensersatz für Domfotos zahlen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 6 U 61/24) bestätigt, dass eine Bildagentur Schadensersatz leisten muss, weil sie Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung angeboten hatte. Die Agentur hatte insgesamt 220 Fotografien in einer Bilddatenbank veröffentlicht und Dritten zur Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Das Gericht setzte den Schadensersatz auf rund 35.000 Euro fest.

Ein Teil dieses Betrags steht dem Künstler Gerhard Richter zu, da auf einigen Bildern sein berühmtes „Richter-Fenster“ abgebildet ist. Die Verwertung dieser Aufnahmen verletzt neben den Rechten der Dombesitzerin auch Richters Urheberrechte. Ihm wurde ein Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zugesprochen.

Bereits in einem früheren Verfahren (Az. 8 O 419/19 LG Köln; 19 U 130/21 OLG Köln) war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur die Bilder nicht ohne Zustimmung der Eigentümerin kommerziell nutzen durfte. Die aktuelle Entscheidung bezieht sich nun auf die Höhe des Schadensersatzes und bestätigt die Verantwortung der Agentur.

Das Gericht stellte klar: Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, lediglich als Vermittler zu agieren und die rechtliche Prüfung den Fotografen zu überlassen. Vielmehr habe sie selbst die Rechte zur Verwertung der Bilder übernommen, diese unter eigener Marke weiterlizenziert und dabei ihre Prüfungspflichten fahrlässig verletzt. Die Schadenshöhe wurde nach der sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“ bemessen – einer gängigen Methode in der Rechtsprechung zur Schätzung des Schadens bei unrechtmäßiger Nutzung von Lichtbildern.

Die Revision wurde vom OLG Köln nicht zugelassen. Allerdings ist eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich – diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Die Entscheidung wird demnächst in der kostenlosen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE) veröffentlicht. Die Berufungsentscheidung aus dem Vorprozess (Az. 19 U 130/21 OLG Köln) ist dort bereits einsehbar.

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