Nichts muss passiert sein – aber jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Klarheit
Wichtige Information für mögliche Anleger der TGI AG, Vaduz
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst das Wichtigste vorweg:
Uns ist derzeit kein rechtskräftig festgestellter oder behördlich abschließend bestätigter Missstand im Zusammenhang mit Angeboten der TGI AG bekannt.
Mit anderen Worten:
Es kann gut sein, dass bei Ihnen alles in Ordnung ist.
Und genau deshalb lohnt es sich, jetzt hinzusehen.
Denn aus Erfahrung gilt:
Wer seine Position frühzeitig prüft, verschafft sich Sicherheit – unabhängig davon, ob später überhaupt Probleme auftreten.
Warum Sie dieses Schreiben erhalten
In den vergangenen Jahren gab es im deutschsprachigen Raum mehrere Fälle rund um Goldinvestments und Lagerkonzepte, die viele Anleger überrascht haben, darunter:
- PIM Gold
- Bonus Gold
- Swiss Gold Trust / Swiss Gold Treuhand
Diese Fälle waren unterschiedlich. Dennoch zeigte sich aus Sicht vieler Anleger im Nachhinein ein wiederkehrendes Muster:
Entscheidend war nicht das Versprechen – sondern die konkrete, nachweisbare Eigentumszuordnung.
Gerade in Situationen wie Streitigkeiten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellte sich häufig die Frage:
- Ist das Gold eindeutig Ihnen zugeordnet?
- Ist Ihr Eigentum rechtssicher dokumentiert?
- Können Sie es im Zweifel nachweisen oder herausverlangen?
Diese Fragen sind nicht erst im Ernstfall wichtig – sondern idealerweise lange davor geklärt.
Unser Anliegen: Vorsorge statt Verunsicherung
Mit diesem Schreiben verfolgen wir ein klares Ziel:
- keine Panik auslösen
- keine Vorverurteilung treffen
- kein Fehlverhalten unterstellen
Sondern ausschließlich:
Sie dabei unterstützen, Ihre eigene Position zu überprüfen und – wenn nötig – zu stärken.
Aktueller Anlass: Öffentliche Mitteilung der BaFin vom 20.04.2026
Ein Punkt, den Sie kennen sollten:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20.04.2026 öffentlich mitgeteilt, dass sie bereits am 18.04.2026 gegenüber der TGI AG eine Maßnahme ergriffen hat.
Konkret wurde:
- das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen
- „Customer Basic 2 %“
- „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“
untersagt.
Nach Angaben der BaFin handelt es sich dabei um Modelle, bei denen:
- Geld zeitweise überlassen wird
- eine Verzinsung vorgesehen ist
- und zusätzlich die Herausgabe von Gold erfolgen soll
Die Untersagung erfolgte laut BaFin, weil:
- kein zuvor gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde,
wie es das Vermögensanlagengesetz grundsätzlich vorsieht.
Wichtig für die Einordnung:
- Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig,
- sie ist jedoch sofort vollziehbar.
Ebenso wichtig:
- Die BaFin prüft im Rahmen solcher Maßnahmen nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder Seriosität des Anbieters,
- sondern ausschließlich formale Anforderungen wie das Vorliegen eines Prospekts.
Das bedeutet:
Diese Maßnahme ist kein Urteil über die Qualität oder Werthaltigkeit eines konkreten Angebots.
Sie ist jedoch ein aufsichtsrechtlich relevanter Hinweis, dass gesetzliche Vorgaben beim öffentlichen Angebot nicht eingehalten wurden.
Warum das für Sie persönlich relevant sein kann
Nach der Einordnung der BaFin kann es sich bei entsprechenden Modellen nicht um einen reinen Sachkauf (Goldkauf) handeln, sondern um eine sogenannte Vermögensanlage.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn:
- Kapital überlassen wird
- eine Verzinsung vereinbart ist
- und eine spätere Lieferung von Gold vorgesehen ist
Gerade in solchen Konstellationen kommt es besonders darauf an, dass Ihre individuelle Rechts- und Eigentumsposition klar dokumentiert ist.
Die zentrale Frage: Wie klar ist Ihre Eigentumsposition?
Unabhängig davon, wie Ihr konkreter Vertrag ausgestaltet ist, sollten Sie für sich sicher beantworten können:
- Wo befindet sich Ihr Gold konkret?
- Ist es individuell Ihnen zugeordnet?
- Gibt es eindeutige Nachweise (z. B. Barrennummern)?
- Wer verwahrt das Gold?
- Ist Ihr Eigentum rechtlich eindeutig abgesichert?
- Können Sie im Zweifel die Auslieferung verlangen?
Wichtig:
Es geht ausdrücklich nicht darum zu behaupten, dass Gold nicht vorhanden ist.
Es geht ausschließlich um die Frage:
Ist Ihr Eigentum im Zweifel eindeutig nachweisbar?
Unser Vorschlag: Jetzt Klarheit schaffen
Sie können – unabhängig von der aktuellen Entwicklung – in Ihrem eigenen Interesse für Transparenz sorgen.
Dazu kann es sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung Ihrer individuellen Position einzuholen.
Ein solches Auskunftsersuchen kann beispielsweise folgende Punkte umfassen:
- Lagerort des Goldes
- konkrete Menge und Ausgestaltung
- ggf. Serien- oder Barrennummern
- eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person
- Art der Verwahrung (Einzel- oder Sammelverwahrung)
- rechtliche Ausgestaltung Ihrer Position
- Möglichkeit der Auslieferung
Hierfür stellen wir ein unverbindliches Musteranschreiben zur Verfügung, das als Orientierung dienen kann. Dieses ist bewusst allgemein gehalten und nicht auf den Einzelfall zugeschnitten.
Sofern Sie Unterstützung bei der Formulierung oder Durchsetzung entsprechender Auskünfte wünschen, kann es sinnvoll sein, externe Rechtsanwälte einzubeziehen, die Sie bei der weiteren Vorgehensweise begleiten.
Wichtig ist: Ob und in welchem Umfang entsprechende Auskünfte verlangt werden können, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung und den zugrunde liegenden Umständen ab und bedarf gegebenenfalls einer individuellen rechtlichen Prüfung.
Unterstützung, wenn Sie möchten
Auf Wunsch kann eine weitergehende Einordnung über unabhängige rechtliche Berater erfolgen. Die Interessengemeinschaft bietet keine Rechtsberatung an.
Die Interessengemeinschaft arbeitet hierzu mit externen Rechtsanwälten zusammen:
- Rechtsanwalt Jan Linnemann, Linnemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Radebeul;
- Rechtsanwalt Jens Reime, Bautzen;
- Rechtsanwalt Maurice Högel, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, Bielefeld.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Transparenzhinweis
Wir möchten offen mit Ihnen umgehen:
Im Rahmen journalistischer Recherchen und Hinweisen aus dem Marktumfeld wurden uns Kontaktdaten potenzieller Kunden der TGI AG übermittelt.
Wir wissen nicht, ob Sie aktuell betroffen sind.
Daher erhalten Sie dieses Schreiben vorsorglich.
Für uns gilt:
- Wir vertreiben keine Finanzprodukte
- Wir verfolgen keine wirtschaftlichen Eigeninteressen
- Wir leisten keine Rechtsberatung
- Unser Anliegen ist ausschließlich Information und vorbeugender Anlegerschutz
Wenn Sie keinen weiteren Kontakt wünschen, werden Ihre Daten entsprechend gelöscht.
Unser Hinweis an Sie
Bitte verstehen Sie dieses Schreiben als das, was es sein soll:
eine vorsorgliche Information – kein Alarmruf.
Wenn bei Ihnen alles sauber geregelt ist: umso besser.
Dann verschafft Ihnen eine Bestätigung zusätzliche Sicherheit.
Sollten sich hingegen Fragen oder Unklarheiten ergeben, kann es sinnvoll sein, diese frühzeitig zu klären.
Fazit
Wir stellen ausdrücklich keine Vorwürfe auf.
Aber:
Die aktuelle Maßnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zeigt, dass die Angebote der TGI AG aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevant sind.
Das allein ist kein Beleg für Nachteile im Einzelfall.
Es ist jedoch ein nachvollziehbarer Anlass, die eigene Situation bewusst zu prüfen.
Unser Appell an Sie:
Sorgen Sie für Klarheit.
Dokumentieren Sie Ihre Position.
Denn:
Gold ist nur dann wirklich Ihr Gold, wenn Sie es im Zweifel auch nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Interessengemeinschaft TGI AG / diebewertung.de
im Sinne des vorbeugenden Anlegerschutzes
Wichtiger Hinweis:
Dieses Schreiben dient ausschließlich der allgemeinen Information. Es stellt keine Rechtsberatung dar und enthält keine Tatsachenbehauptung über Pflichtverletzungen der TGI AG. Grundlage sind unter anderem öffentliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.04.2026 (Untersagung vom 18.04.2026). Maßgeblich sind stets die individuellen Vertragsunterlagen sowie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Interview: Was bedeutet die BaFin-Untersagung für Anleger der TGI AG?
Gesprächspartner:
Redaktion (Moderation)
Rechtsanwalt Maurice Högel
Rechtsanwalt Jan Linnemann
Rechtsanwalt Jens Reime
Redaktion: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 20.04.2026 mitgeteilt, dass sie bereits am 18.04.2026 das öffentliche Angebot bestimmter Vermögensanlagen der TGI AG untersagt hat. Wie ist diese Maßnahme grundsätzlich einzuordnen?
Rechtsanwalt Maurice Högel: Zunächst ist wichtig: Es handelt sich um eine aufsichtsrechtliche Maßnahme wegen eines formalen Verstoßes – konkret wegen eines fehlenden Verkaufsprospekts nach dem Vermögensanlagengesetz. Das ist kein Urteil über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Modells. Dennoch zeigt die Untersagung, dass die BaFin die angebotenen Modelle als regulierungsbedürftige Vermögensanlagen einordnet.
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Ergänzend: Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass die Angebote in dieser Form aktuell nicht mehr öffentlich in Deutschland vertrieben werden dürfen. Für Anleger ist das zumindest ein Anlass, ihre eigene vertragliche Situation genauer zu betrachten.
Rechtsanwalt Jens Reime: Man sollte die Wirkung nicht unterschätzen. Auch wenn es „nur“ um formale Anforderungen geht, hat die fehlende Prospektierung rechtliche Konsequenzen. Gerade im Bereich des grauen Kapitalmarktes sind solche Konstellationen häufig Ausgangspunkt für weitergehende rechtliche Prüfungen.
Redaktion: Viele Anleger fragen sich jetzt: Kann eine solche Untersagung Auswirkungen auf bestehende Verträge haben – etwa im Hinblick auf Kündigung oder Rückabwicklung?
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich gilt: Verträge bleiben zunächst wirksam. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben kann im Einzelfall Auswirkungen auf die Wirksamkeit oder Rückabwicklungsmöglichkeiten haben.
Rechtsanwalt Jens Reime: Genau. Denkbar sind beispielsweise Konstellationen, in denen Anleger prüfen lassen, ob ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht oder ob Rückabwicklungsansprüche bestehen könnten. Das hängt stark vom konkreten Vertrag und der rechtlichen Einordnung des Produkts ab.
Rechtsanwalt Maurice Högel: Wichtig ist hier die klare Abgrenzung: Wir sprechen nicht von Automatismen. Die BaFin-Untersagung allein führt nicht automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch. Sie kann aber ein relevanter Baustein in der rechtlichen Bewertung sein.
Redaktion: Ein weiterer Punkt betrifft mögliche Schadensersatzansprüche. Gegen wen könnten sich solche Ansprüche grundsätzlich richten?
Rechtsanwalt Jens Reime: Auch hier gilt: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich kommen – je nach Sachverhalt – verschiedene Anspruchsgegner in Betracht. Das können beispielsweise Initiatoren, Vermittler oder andere beteiligte Dritte sein.
Rechtsanwalt Maurice Högel: Ein häufiger Ansatzpunkt ist die Frage, ob Anleger ordnungsgemäß über die Art der Anlage aufgeklärt wurden. Wenn ein Produkt tatsächlich als Vermögensanlage einzuordnen ist, aber als „Goldkauf“ dargestellt wurde, kann das rechtlich relevant sein.
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Man darf aber nicht vorschnell Schlüsse ziehen. Ob tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt immer davon ab, ob Pflichtverletzungen vorliegen und ob ein konkreter Schaden entstanden ist. Das muss individuell geprüft werden.
Redaktion: Ein Thema, das oft übersehen wird: die steuerliche Behandlung. Was sollten Anleger hier im Blick haben?
Rechtsanwalt Maurice Högel: Wenn es sich – wie von der BaFin eingeordnet – um eine Vermögensanlage mit Verzinsung handelt, können Erträge steuerlich relevant sein. Das betrifft insbesondere Zinsen oder vergleichbare Erträge.
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Richtig. Anleger sollten prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge bereits geflossen sind oder noch zufließen könnten. Diese können grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Bewertung.
Rechtsanwalt Jens Reime: Wichtig ist: Steuerliche Fragen sollten unbedingt mit einem Steuerberater geklärt werden. Hier greifen komplexe Vorschriften, gerade wenn internationale Bezüge vorliegen.
Redaktion: Stichwort internationaler Bezug: Die TGI AG sitzt in Liechtenstein. Welche Rolle spielt das anwendbare Recht?
Rechtsanwalt Jens Reime: Das ist ein zentraler Punkt. In solchen Fällen können mehrere Rechtsordnungen betroffen sein – etwa deutsches Recht, liechtensteinisches Recht und unter Umständen auch das Recht weiterer Staaten.
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Für Anleger stellt sich dann zum Beispiel die Frage: Welches Recht gilt für den Vertrag? Wo ist der Gerichtsstand? Und welche Vorschriften sind überhaupt anwendbar? Das kann erhebliche Auswirkungen auf mögliche Ansprüche haben.
Rechtsanwalt Maurice Högel: Gerade im grenzüberschreitenden Kontext ist die rechtliche Bewertung deutlich komplexer. Deshalb ist es wichtig, die individuelle Vertragsgestaltung genau zu analysieren, bevor man rechtliche Schritte erwägt.
Redaktion: Abschließend gefragt: Was ist aus Ihrer Sicht jetzt der sinnvollste erste Schritt für Anleger?
Rechtsanwalt Jan Linnemann: Zunächst sollte man die eigenen Unterlagen sichten und sich Klarheit über die Vertragsstruktur verschaffen.
Rechtsanwalt Maurice Högel: Parallel kann es sinnvoll sein, die eigene Position – insbesondere im Hinblick auf Eigentum am Gold – schriftlich bestätigen zu lassen.
Rechtsanwalt Jens Reime: Und wenn Unsicherheiten bestehen, sollte eine unabhängige rechtliche und gegebenenfalls steuerliche Einordnung erfolgen. Wichtig ist: besonnen vorgehen, nicht vorschnell handeln.
Hinweis der Redaktion
Dieses Interview dient der allgemeinen Information im Zusammenhang mit der öffentlichen Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.04.2026 über die Untersagung vom 18.04.2026.
Es stellt keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Einschätzungen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
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Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunft
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich ausdrücklich meinen Anspruch auf umfassende Rechnungslegung sowie ergänzende Auskunft und Belegvorlage im Zusammenhang mit dem von mir erworbenen Anlagegold geltend.
Ich bitte um vollständige, nachvollziehbare und belegte Beantwortung innerhalb von 14 Kalendertagen.
Ich weise darauf hin, dass ich auf eine vollständige und nachvollziehbare Rechnungslegung angewiesen bin. Bei unvollständiger oder ausbleibender Antwort behalte ich mir rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
Absender / Kunde
Vor- und Nachname: ___________________________________________
Straße / Hausnummer: __________________________________________
PLZ / Ort: ____________________________________________________
Land: ________________________________________________________
Telefon: _____________________________________________________
E-Mail: ______________________________________________________
Kundennummer / Vertragsnummer: _________________________________
Rechnungsnummer(n): ___________________________________________
Datum des Erwerbs / der Erwerbe: ________________________________
Erworbene Goldmenge / Produkt: _________________________________
Empfänger
TGI AG
Städtle 33, FL – 9490 Vaduz, Liechtenstein
______________ ___________________________________________
Ort, Datum Unterschrift
Erklärung der TGI AG
- Erwerb und Zahlungsflüsse
1.1 Vertragsgrundlage und Erwerbsvorgang
(Bitte vollständig darstellen)
1.2 Von mir geleistete Zahlungen (Höhe, Datum, Empfänger)
1.3 Verwendung der Gelder / Weiterleitung
(Wohin wurden die Gelder konkret weitergeleitet?)
- Anschaffung und Bestand des Goldes
2.1 Zeitpunkt und Ort der Anschaffung
2.2 Konkreter physischer Bestand vorhanden?
☐ Ja
☐ Nein
Falls ja, bitte detaillierte Beschreibung (Menge, Art):
2.3 Identifizierbarkeit
☐ Das meinem Eigentum zugeordnete Gold ist eindeutig identifizierbar, insbesondere durch mindestens eines der folgenden Merkmale:
☐ Barren-Seriennummer(n)
☐ Stückzahl und Feingewicht
☐ Hersteller / Raffinerie
☐ Lagerpositionsnummer / Depotreferenz
☐ Sonstige eindeutige Zuordnungsmerkmale: ______________________
Bitte diese Daten im Einzelnen aufführen oder als Anlage beifügen:
- Lagerung und Verwahrung
3.1 Aktueller Lagerort
3.2 Name und Anschrift des Verwahrers
3.3 Vertragsgrundlage der Verwahrung
- Eigentumszuordnung
4.1 Zivilrechtliches Eigentum liegt bei:
☐ Kunde
☐ TGI AG
☐ Dritter
Details:
4.2 Art der Zuordnung
☐ Individuell zugeordnet
☐ Sammelverwahrung
Falls Sammelverwahrung, bitte Struktur erläutern:
- Rechtliche Struktur / Insolvenzfestigkeit
5.1 Trennung vom Vermögen der TGI AG
5.2 Rechtsgrundlage (z. B. Eigentum, Treuhand, Aussonderung)
5.3 Einschätzung zur Insolvenzfestigkeit
- Aktueller Status des Goldes
6.1 Bestand unverändert vorhanden?
☐ Ja
☐ Nein
Falls nein, bitte erläutern:
6.2 Veräußerungen / Übertragungen / Belastungen
- Belegvorlage
Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:
☐ Vertragsunterlagen
☐ Zahlungsnachweise
☐ Lagerbestätigungen
☐ Bestandsnachweise
☐ Eigentumsnachweise
☐ Audit-/Inventarnachweise
☐ Versicherungsnachweise
☐ Sonstige: ___________________________________________
- Erklärung der TGI AG
Wir bestätigen, dass die vorstehenden Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig sind.
Ort, Datum: _______________________________________________
Name: _____________________________________________________
Funktion: _________________________________________________
Unterschrift: ______________________________________________
(Firmenstempel)
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