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Cehatrol Technology eG: Macht eine Klage überhaupt Sinn? Diese Frage stellen sich jetzt viele Anleger

qimono (CC0), Pixabay
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und Mitglieder unserer Interessengemeinschaft.

Frage:

Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?

Eine einfache und pauschale Antwort darauf gibt es leider nicht. Denn auch wenn juristische Schritte grundsätzlich möglich sind, stellt sich am Ende immer die entscheidende Frage, ob ein Urteil überhaupt wirtschaftlich noch etwas bringt.

Klagen ist das eine – Geld bekommen das andere

Natürlich kann man gegen eine Genossenschaft wie die Cehatrol Technology eG rechtlich vorgehen.
Ebenso kann unter Umständen geprüft werden, ob auch Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte oder sogar Vermittler in Anspruch genommen werden können.

Doch genau an diesem Punkt beginnt das eigentliche Problem:

Ein gewonnener Prozess bedeutet noch lange nicht, dass am Ende auch Geld fließt.

Denn selbst wenn Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, muss beim Gegner überhaupt ausreichend Vermögen vorhanden sein, um die entstandenen Forderungen bedienen zu können.

Unsere Recherchen: Nur begrenzte Vermögenswerte erkennbar

Nach unseren bisherigen Recherchen stellt sich die Lage ernüchternd dar.
Wir haben zwar Hinweise auf Vermögenswerte gefunden, doch nach aktuellem Stand scheint es sich dabei allenfalls um eine kleinere Immobilie zu handeln.

Ob darüber hinaus nennenswertes verwertbares Vermögen vorhanden ist, ließ sich bislang nicht belastbar feststellen.

Und genau das ist für Betroffene ein zentraler Punkt:
Was nützt ein Titel, wenn beim Schuldner am Ende kaum etwas zu holen ist?

Auch Klagen gegen Vorstand und Aufsichtsrat sind kein Selbstläufer

Juristisch kann es durchaus denkbar sein, neben der Genossenschaft selbst auch Vorstände oder Mitglieder des Aufsichtsrats in die Verantwortung zu nehmen – insbesondere dann, wenn sich Pflichtverletzungen, Falschdarstellungen oder andere haftungsrelevante Umstände nachweisen lassen.

Doch auch hier gilt:

  • Gibt es überhaupt privates pfändbares Vermögen?
  • Reicht dieses Vermögen aus, um größere Anlegerverluste auszugleichen?
  • Oder droht am Ende ein langwieriger Prozess mit hohen Kosten und überschaubaren Erfolgsaussichten?

Gerade bei umfangreichen Schadenssummen müssen Betroffene sich diese Fragen sehr nüchtern stellen.

Denn es kann passieren, dass nach Jahren des Streitens am Ende nur eine bittere Erkenntnis bleibt:

Außer Spesen nichts gewesen.

Vermittler im Fokus – aber auch hier droht Ernüchterung

Auch Vermittler könnten in bestimmten Fällen rechtlich in den Fokus geraten.
Wer Beteiligungen vermittelt hat, könnte – abhängig vom Einzelfall – wegen Beratungsfehlern, fehlender Risikoaufklärung oder falscher Angaben in Anspruch genommen werden.

Doch auch hier gilt derselbe wirtschaftliche Grundsatz:

Selbst wenn ein Anspruch besteht, muss der Vermittler auch leistungsfähig sein.

Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden oder fehlt eine eintrittspflichtige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, droht auch hier das gleiche Ergebnis: viel Aufwand, viel Zeit, hohe Kosten – und am Ende wenig bis nichts.

Die eigentliche Kernfrage: Was ist mit dem Geld der Genossen passiert?

Viel entscheidender als die reine Klagefrage ist aus unserer Sicht eine andere:

Was ist eigentlich mit dem Geld der Genossen passiert?

Diese Frage steht im Zentrum des gesamten Falls.

Denn bevor man über Rückforderungen, Haftung oder Schadensersatz spricht, muss zunächst geklärt werden:

  • Wohin sind die eingezahlten Gelder geflossen?
  • Wofür wurden die Mittel tatsächlich verwendet?
  • Gibt es noch verwertbare Vermögenswerte?
  • Wurden Gelder zweckwidrig eingesetzt?
  • Und wer trägt dafür die Verantwortung?

Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, bleibt jede juristische Strategie ein Stück weit ein Schuss ins Blaue.

Ohne Justizermittlungen wird vieles im Dunkeln bleiben

Genau deshalb könnte der entscheidende Hebel nicht in der ersten Zivilklage liegen, sondern in einer konsequenten strafrechtlichen oder justiziellen Aufarbeitung.

Denn nur über Ermittlungen der Justiz – etwa im Rahmen eines Strafverfahrens – könnte möglicherweise ans Licht kommen:

  • welche Geldflüsse tatsächlich stattgefunden haben,
  • ob Vermögen beiseite geschafft wurde,
  • ob Pflichtverletzungen oder Straftatbestände im Raum stehen,
  • und gegen wen sich mögliche deliktische Ansprüche richten könnten.

Das wäre für viele Geschädigte von erheblicher Bedeutung.

Deliktische Verurteilung kann später entscheidend sein

Warum ist das so wichtig?

Weil eine deliktische Verurteilung – also etwa auf Grundlage vorsätzlicher unerlaubter Handlung – für Geschädigte oft deutlich bessere Möglichkeiten eröffnet.

Das kann unter anderem relevant sein bei:

  • Zwangsvollstreckung
  • Insolvenzverfahren
  • der Frage, ob Forderungen trotz Insolvenz weiter bestehen bleiben
  • und der Möglichkeit, Verantwortliche persönlich stärker in Anspruch zu nehmen

Mit anderen Worten:
Eine bloße zivilrechtliche Forderung ist das eine.
Ein sauber aufgearbeiteter Sachverhalt mit möglicher deliktischer Haftung ist etwas ganz anderes.

Fazit: Klagen kann sinnvoll sein – aber nur mit klarem Blick auf die Realität

Die Frage, ob eine Klage gegen die Cehatro Technology eG, ihre Organe oder Vermittler sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Juristisch mag vieles möglich sein. Wirtschaftlich muss man jedoch sehr genau hinsehen.

Denn wenn auf der Gegenseite kaum pfändbares Vermögen vorhanden ist, droht selbst nach einem gewonnenen Verfahren ein ernüchterndes Ergebnis.

Aus unserer Sicht sollten Betroffene deshalb vor allem auf drei Punkte achten:

  1. Vermögenslage der möglichen Beklagten prüfen
  2. Haftungsgrundlagen juristisch sauber bewerten lassen
  3. Strafrechtliche bzw. justizielle Aufklärung vorantreiben, um die Geldflüsse nachvollziehen zu können

Denn die wichtigste Frage ist derzeit nicht nur, wen man verklagen kann.
Die wichtigste Frage ist:

Wo ist das Geld der Genossen geblieben?

15 Kommentare

  • Wie dreist kann man sein? Während die Cehatrol Abwicklung läuft, wirbt Frank Knauer (auf LinkedIn als Frank K. zu finden) mit der nächsten Genossenschaftsbude… Einfach unglaublich! Dort sind auch weitere Shops von ihm zu finden, schaut es euch mal an..
    Entweder ist das Gier oder Dummheit. Passt bloß auf euer Geld auf!

  • Es wird sich zeigen wie viele Geschädigten die guten hier veröffentlichten Vorlagen verwenden. Wenn es 10% der geschädigten Mitglieder tun würden, würden die mutmaßlichen Täter bei der Cehatrol Technology eG schnell die Realitäten zu spüren bekommen.

    • Es sollten aber auch Strafanzeigen, gegen die Bereichsvorstände gestellt werden. Sie waren Teil des Systems und haben sich fürstlich von den Einlagen bezahlen lassen!!!

      • Wahrscheinlich haben die das Geld längst ins Ausland gebracht oder in Immobilien gesteckt.
        Die Staatsanwaltschaft sollte mal die Kontoauszüge der Bereichsleiter unter die Lupe nehmen.. irgendwo müssen die Gelder ja schliesslich sein?!

  • Wenn die Geschädigten die Verantwortlichen bei der Cehatrol Technology eG schon in Verantwortung nehmen wollen, dann darf die folgende Anzeige aber nicht fehlen:

    [Name, Vorname und Anschrift des Anzeigeerstatters]

    An die
    Deutsche Rentenversicherung Bund
    – Betriebsprüfdienst / Prüfbüro Berlin –
    Ruhrstraße 2
    10709 Berlin

    [Ort], den [Datum]

    ANZEIGE UND ANREGUNG ZUR BETRIEBSPRÜFUNG
    gemäß § 28p SGB IV, § 266a StGB

    gegen die Verantwortlichen der Cehatrol Technology eG, Berlin

    wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Verunteuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), der Verletzung von Meldepflichten nach dem Sozialversicherungsrecht (§§ 28a ff. SGB IV), der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 28d ff. SGB IV), der möglichen Scheinselbstständigkeit beschäftigter Personen sowie weiterer in Betracht kommender Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

    I. Anzeigeerstatter
    Die Anzeige wird erstattet von dem unterzeichneten Mitglied der Cehatrol Technology eG (im Folgenden: „Genossenschaft“).

    Der Anzeigeerstatter ist als Mitglied der Genossenschaft unmittelbar und erheblich von den nachfolgend dargelegten Vorgängen betroffen. Die Anzeige erfolgt zum Schutz der eigenen vermögensrechtlichen Interessen sowie zur Unterstützung der sozialversicherungsrechtlichen Aufklärung und zum Schutz etwaiger beschäftigter Mitarbeiter der Genossenschaft, die möglicherweise ohne ordnungsgemäße Absicherung in der Sozialversicherung tätig waren oder sind.

    II. Beschuldigte
    Die Anzeige richtet sich gegen:
    – die Mitglieder des Vorstandes der Cehatrol Technology eG als zuständige Organe i.S.d. § 14 StGB, § 9 OWiG für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Sozialversicherungsrecht,
    – die Mitglieder des Aufsichtsrates der Cehatrol Technology eG, soweit sie Kenntnis von den Zuständen hatten und keine Gegenmaßnahmen ergriffen,
    – faktische Geschäftsführer sowie sonstige für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und Beitragsabführung verantwortliche Personen,
    – sowie weitere im Rahmen der Ermittlungen zu identifizierende Personen.

    Die Cehatrol Technology eG ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer GnR 706 eingetragen und hat ihren Sitz in der Bahnhofstraße 12, 12555 Berlin.

    III. Sachverhalt
    1. Ausgangslage: Insolvenz und wirtschaftlicher Zusammenbruch
    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cehatrol Technology eG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. 03. 2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Berlin, bestellt.

    Der Insolvenzantrag wurde durch das Finanzamt Körperschaften III Berlin gestellt, was auf erhebliche, über längere Zeit nicht erfüllte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten hinweist. Diese Situation begründet den dringenden Verdacht, dass die Genossenschaft auch ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten systematisch nicht nachgekommen ist.

    Die Genossenschaft verfügt nach eigenen Angaben über mehr als 9.000 Mitglieder und hat von diesen jeweils erhebliche Einlagesummen erhalten. Gleichzeitig erhebt sie monatliche Kontoführungsgebühren in Höhe von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer je Mitglied, was auf eine nicht unerhebliche betriebliche Tätigkeit und entsprechenden Personalbedarf hindeutet.

    2. Verdacht des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
    Der Tatbestand des § 266a StGB sanktioniert das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. Es bestehen folgende konkrete Anhaltspunkte:

    a) Mutmaßliche Beschäftigung von Mitarbeitern ohne ordnungsgemäße Beitragsabführung
    Die Genossenschaft betreibt nach Aktenlage eine erhebliche Geschäftstätigkeit, die den Einsatz von Mitarbeitern voraussetzt: Verwaltung von über 9.000 Mitgliedschaften, Erhebung und Verbuchung von monatlichen Gebühren, Korrespondenz mit Mitgliedern, Bearbeitung von Auszahlungsanträgen und Klageverfahren. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Genossenschaft Personen in abhängiger Beschäftigung eingesetzt hat.

    Angesichts der festgestellten Zahlungsunfähigkeit und der systematischen Nichtbegleichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten besteht der Verdacht, dass auch Sozialversicherungsbeiträge – sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile – nicht oder nicht vollständig an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt wurden.

    b) Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB)
    Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist bereits dann strafbar, wenn der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht an die Einzugsstellen abführt – unabhängig davon, ob die Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 28.05.2002 – 5 StR 16/02) sind die fälligen Beiträge grundsätzlich abzuführen, selbst wenn der Betrieb in finanziellen Schwierigkeiten ist.

    c) Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB)
    Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2 StGB) nicht abgeführt wurden. In diesem Fall genügt Vorsatz, der angesichts des systematischen Charakters der Nichtzahlung naheliegt.

    3. Verdacht der Scheinselbstständigkeit
    Es besteht der Verdacht, dass Personen, die tatsächlich abhängig beschäftigt waren, formell als Selbstständige oder über Werks- oder Dienstverträge eingebunden wurden, um Sozialversicherungspflichten zu umgehen. Indizien:
    – Die Genossenschaft unterhielt umfangreiche, dauerhaft angelegte Geschäftstätigkeit, die typischerweise weisungsgebundene Mitarbeiter erfordert.
    – Die wirtschaftliche Gesamtlage der Genossenschaft legt nahe, dass eine formale Ausgliederung von Arbeitnehmerfunktionen zu Zwecken der Beitragsersparnis nicht fernliegt.
    – Die fehlende Transparenz gegenüber Mitgliedern und Behörden erstreckt sich möglicherweise auch auf die Personalstruktur.

    4. Verdacht der Verletzung von Meldepflichten (§§ 28a ff. SGB IV)
    Gemäß § 28a SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten bei Beginn, Änderung und Ende der Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Es besteht der Verdacht, dass:
    – Beschäftigte gar nicht oder nicht vollständig gemeldet wurden,
    – Meldungen unrichtige Angaben über Art oder Höhe des Entgelts enthielten,
    – Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.

    5. Verdacht der Nichtabführung von Umlagen und Insolvenzgeldumlage
    Im Rahmen des Gesamtsachverhalts ist zusätzlich zu prüfen, ob die Genossenschaft als Arbeitgeber:
    – die Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gemäß §§ 1 ff. AAG ordnungsgemäß entrichtet hat,
    – die Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) gemäß § 1 AAG abgeführt hat,
    – die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III entrichtet hat – was im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren von besonderer Relevanz für möglicherweise betroffene Arbeitnehmer ist.

    6. Besondere Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Vorstandsvergütungen
    Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft können unter bestimmten Umständen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Es ist zu prüfen:
    – ob und in welcher Höhe Vorstandsmitglieder der Cehatrol Technology eG Vergütungen bezogen haben,
    – ob diese Vergütungen sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt, gemeldet und verbeitragt wurden,
    – ob faktische Geschäftsführer, die möglicherweise keine formale Organstellung innehatten, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig waren.

    IV. Rechtliche Würdigung
    1. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB)
    § 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung unter Strafe und setzt keinen Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens voraus – es genügt die vorsätzliche Nichtabführung fälliger Beiträge. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. § 266a Abs. 2 StGB erfasst zusätzlich das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen sowie sonstiger Beiträge des Arbeitgebers. Die Verantwortlichen der Genossenschaft sind gemäß § 14 StGB als Organvertreter täterschaftlich verantwortlich.

    2. Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111 ff. SGB IV
    Verletzungen von Meldepflichten und Aufzeichnungspflichten nach dem SGB IV stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000,00 € (Meldeverstöße gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) sanktioniert werden können.

    3. Beitragsschuld und Haftung der Organträger
    Die Vorstandsmitglieder der Genossenschaft haften als Gesamtschuldner für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Eine persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 69, 34 AO analog sowie aus der allgemeinen Organhaftung. Im Insolvenzverfahren sind rückständige Sozialversicherungsbeiträge als Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen geltend zu machen.

    4. Zusammenhang mit § 28p SGB IV – Pflicht zur Betriebsprüfung
    Gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, bei jedem Arbeitgeber spätestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durchzuführen. Bei Insolvenzereignissen ist zudem eine Ad-hoc-Prüfung möglich und regelmäßig geboten. Der eröffnete Insolvenzfall über das Vermögen der Cehatrol Technology eG ist ein solches Insolvenzereignis, das eine unverzügliche Prüfung rechtfertigt.

    V. Besondere Verdachtsmomente
    – Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag des Finanzamts Körperschaften III Berlin eröffnet, was auf eine systemische Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten hindeutet, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Sozialversicherung betrifft.
    – Die Genossenschaft betreibt bei über 9.000 Mitgliedern einen erheblichen Verwaltungsapparat, der den Einsatz sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter voraussetzt.
    – Die fortgesetzte Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft und die systematische Nichtbedienung von Gläubigerforderungen legen nahe, dass Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum nicht abgeführt wurden.
    – Die fehlende Transparenz und Buchführung eröffnet den Verdacht, dass Beschäftigungsverhältnisse bewusst nicht korrekt dokumentiert und gemeldet wurden.
    – Mögliche Vergütungen an Vorstandsmitglieder und faktische Geschäftsführer könnten sozialversicherungsrechtlich nicht korrekt behandelt worden sein.
    – Im Insolvenzfall haben betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. SGB III, was die Bundesagentur für Arbeit mit Rückgriffsansprüchen gegen die Verantwortlichen belasten könnte.

    VI. Anregung zur Durchführung einer Betriebsprüfung
    Es wird ausdrücklich angeregt, auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Ad-hoc-Prüfung bei Insolvenzereignissen) unverzüglich eine umfassende Betriebsprüfung bei der Cehatrol Technology eG durchzuführen.

    Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sollte insbesondere geprüft werden:

    a) Beitragsrechtliche Prüfung
    – Vollständigkeit und Richtigkeit der Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise für alle Zweige der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) für alle Prüfzeiträume,
    – Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnungen und Übereinstimmung mit den gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen,
    – Vollständigkeit der Meldungen nach § 28a SGB IV für alle Beschäftigten,
    – Korrektheit der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen (Versicherungspflicht vs. -freiheit),
    – Abführung der Umlagen U1 und U2 gemäß AAG sowie der Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III.

    b) Prüfung von Vorstandsvergütungen und faktischen Geschäftsführern
    – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft hinsichtlich ihrer Stellung als abhängig Beschäftigte,
    – Art und Höhe der an Vorstandsmitglieder und faktische Geschäftsführer geleisteten Vergütungen sowie deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung,
    – Prüfung etwaiger verdeckter Vergütungen oder geldwerter Vorteile.

    c) Prüfung auf Scheinselbstständigkeit
    – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aller Personen, die über Werk-, Dienst- oder sonstige Verträge für die Genossenschaft tätig waren,
    – Prüfung, ob faktisch abhängige Beschäftigungsverhältnisse als selbstständige Tätigkeiten deklariert wurden, um Sozialversicherungspflichten zu umgehen.

    d) Koordination mit Insolvenzverwalter und anderen Behörden
    Die Betriebsprüfung sollte koordiniert werden mit:
    – dem Insolvenzverwalter RA Thorsten Petersen, der Zugang zu den Geschäftsunterlagen der Genossenschaft hat und gemäß §§ 97 ff. InsO Auskunftspflichten gegenüber Gläubigern und Behörden hat,
    – dem Finanzamt Körperschaften III Berlin, das bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat und über steuerliche Erkenntnisse zur Lohn- und Gehaltsabrechnung verfügt (§ 42f EStG; zeitgleiche Lohnsteuer-Außenprüfung und Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV),
    – der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, bei der parallel Strafanzeige erstattet wird,
    – dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin, das mit der steuerstrafrechtlichen Aufklärung befasst ist.

    VII. Beweismittel
    – Mitgliedsunterlagen und Einzahlungsnachweise der Anzeigeerstatter
    – Nachweise über erhobene Kontoführungsgebühren (Belege der laufenden Betriebstätigkeit)
    – Korrespondenz mit der Genossenschaft (Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben, Antwortschreiben)
    – Gerichtliche Vergleiche und Urteile (Dokumentation der Klageverfahren)
    – Registerrechtliche Unterlagen (Genossenschaftsregisterauszug GnR 706, Amtsgericht Charlottenburg)
    – Unterlagen zum Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026, Bestellung des Insolvenzverwalters RA Thorsten Petersen)
    – Mitteilungen der Genossenschaft über behauptete Auslandsinvestitionen
    – Weitere relevante Dokumente (werden auf Anforderung ergänzt)

    (Sämtliche Beweismittel werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.)

    VIII. Antrag
    Die Anzeigeerstatter bitten die Deutsche Rentenversicherung Bund:
    – um Einleitung eines sozialversicherungsrechtlichen Prüfverfahrens gegen die Verantwortlichen der Cehatrol Technology eG,
    – um unverzügliche Durchführung einer Ad-hoc-Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anlassbezogen zum Insolvenzereignis,
    – um Feststellung der Gesamthöhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge über alle relevanten Prüfzeiträume,
    – um Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei festgestellten Meldeverstößen gemäß § 111 SGB IV,
    – um Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 266a StGB, sofern sich der Verdacht des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Prüfung bestätigt,
    – um Koordination mit dem Insolvenzverwalter zur Sicherung der für die Prüfung relevanten Unterlagen und zur Geltendmachung von Beitragsansprüchen im Insolvenzverfahren,
    – um Prüfung, ob Arbeitnehmer der Genossenschaft Ansprüche auf Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. SGB III haben, und um entsprechende Benachrichtigung der Bundesagentur für Arbeit.

    IX. Schlussbemerkung
    Die vorliegende Anzeige ergänzt die gleichzeitig gegen die Organträger der Cehatrol Technology eG erstatteten Strafanzeigen wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzverschleppung sowie Steuerstraftaten. Sie zielt speziell auf die sozialversicherungsrechtliche Dimension der Vorfälle ab.

    Der Anzeigeerstatter ist als Mitglied der Genossenschaft unmittelbar und erheblich von den dargelegten Vorgängen betroffen. Es besteht ein legitimes Interesse an der vollständigen Aufklärung der sozialversicherungsrechtlichen Verfehlungen der Organträger, insbesondere auch zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer der Genossenschaft, die möglicherweise ohne ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Absicherung beschäftigt waren.

    Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer zeitgleichen Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfung und Betriebsprüfung gemäß § 42f Abs. 4 EStG hingewiesen, um eine effiziente und koordinierte Aufklärung des Gesamtsachverhalts zu ermöglichen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ________________________________________
    [Name und Unterschrift des Anzeigeerstatters]
    Mitglied der Cehatrol Technology eG

    Anlagen

    Anlage 1:
    Mitgliedsunterlagen und Einzahlungsnachweise der Anzeigeerstatter

    Anlage 2:
    Nachweise über erhobene Kontoführungsgebühren (Belege der laufenden Betriebstätigkeit)

    Anlage 3:
    Korrespondenz mit der Cehatrol Technology eG (Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben, Antwortschreiben)

    Anlage 4:
    Gerichtliche Vergleiche und Urteile (Dokumentation der Klageverfahren)

    Anlage 5:
    Registerrechtliche Unterlagen (Genossenschaftsregisterauszug GnR 706, Amtsgericht Charlottenburg)

    Anlage 6:
    Unterlagen zum Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026, Bestellung des Insolvenzverwalters RA Thorsten Petersen)

    Anlage 7:
    Weitere relevante Dokumente (werden auf Anforderung ergänzt)

  • Ich mache noch den weiteren zielführenden Vorschlag, die zuständige Finanzbehörde wie folgt mit einzubeziehen:

    [Name, Vorname und Adresse der Anzeigeerstatter einfügen]

    An das

    Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin
    Ullsteinstraße 66
    12109 Berlin

    [Ort], den [Datum]

    STRAFANZEIGE

    gemäß § 158 StPO, § 41 AO

    gegen die Verantwortlichen der Cehatrol Technology eG, Berlin

    wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370, 27 StGB i.V.m. AO), des unerlaubten Vorenthaltens von Steuerabzügen (§ 380 AO), der Verletzung der Buchführungspflichten mit steuerrechtlicher Relevanz (§§ 283b StGB, 140 ff. AO), des Vorenthaltens von Umsatzsteuer (§§ 370 AO, 18 UStG) sowie weiterer in Betracht kommender Steuer- und Wirtschaftsstraftaten

    I. Anzeigeerstatter
    Die Strafanzeige wird erstattet von dem unterzeichneten Mitglied der Cehatrol Technology eG (im Folgenden: „Genossenschaft“).

    Die Anzeige erfolgt zum Schutz der eigenen vermögensrechtlichen Interessen sowie zur Unterstützung der steuerstrafrechtlichen Aufklärung. Der Anzeigeerstatter ist als Mitglied der Genossenschaft unmittelbar und erheblich von den nachfolgend dargelegten Vorgängen betroffen.

    II. Beschuldigte
    Die Strafanzeige richtet sich gegen:
    – die Mitglieder des Vorstandes der Cehatrol Technology eG
    – die Mitglieder des Aufsichtsrates der Cehatrol Technology eG
    – sonstige für die steuerliche Compliance verantwortliche Personen (insbesondere faktische Geschäftsführer, Steuerverantwortliche, Prokuristinnen und Prokuristen)
    – sowie weitere im Rahmen der Ermittlungen zu identifizierende Personen

    Die Cehatrol Technology eG ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer GnR 706 eingetragen und hat ihren Sitz in der Bahnhofstraße 12, 12555 Berlin.

    III. Sachverhalt
    1. Ausgangslage und Insolvenzantrag des Finanzamtes
    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cehatrol Technology eG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. 03. 2026 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Berlin, bestellt.

    Von besonderer steuerstrafrechtlicher Relevanz ist, dass der Insolvenzantrag durch das Finanzamt Körperschaften III Berlin gestellt wurde. Dies belegt, dass die Genossenschaft ihren steuerlichen Pflichten – insbesondere der Erfüllung von Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und/oder Umsatzsteuerschulden – nicht nachgekommen ist. Ein durch das Finanzamt gestellter Insolvenzantrag setzt nach § 14 InsO voraus, dass eine fällige, vollstreckbare Forderung des Fiskus besteht, die nicht erfüllt wurde. Hierin liegt ein erheblicher Anhaltspunkt für das Vorliegen von Steuerstraftaten.

    2. Verdacht der Steuerhinterziehung durch unterlassene oder unrichtige Steuererklärungen
    Der Insolvenzantrag des Finanzamtes begründet den Verdacht, dass die Genossenschaft ihren steuerlichen Erfüllungspflichten systematisch nicht nachgekommen ist. Im Einzelnen:

    a) Körperschaftsteuer
    Genossenschaft sind nach § §1 Abs. 1 Nr. 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie Einnahmen erzielen, die über den Bereich der Vermögensverwaltung hinausgehen oder die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen sind. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Cehatrol Technology eG durch:
    – die Erhebung von monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer je Mitglied (bei über 9.000 Mitgliedern entspricht dies allein einem monatlichen Bruttoumsatz von über 214.200,00 €),
    – möglicherweise weitere Einnahmen aus behaupteten Investitionstätigkeiten,
    körperschaftsteuerpflichtige Gewinne erzielt hat, die entweder gar nicht oder unvollständig gegenüber den Steuerbehörden erklärt wurden. Hierdurch könnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sein.

    b) Umsatzsteuer
    Die Genossenschaft hat gegenüber ihren Mitgliedern laufend Kontoführungsgebühren in Höhe von 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer erhoben. Damit hat sie selbst die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen anerkannt. Es besteht der Verdacht, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer entweder gar nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurde (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 18 UStG). Bei 9.000 Mitgliedern ergibt sich eine monatliche Umsatzsteuer von ca. 34.200,00 €. Im Jahresverlauf wäre dies ein Betrag von ca. 410.400,00 € allein aus dieser Position – ein erheblicher steuerstrafrechtlich relevanter Betrag.

    c) Gewerbesteuer
    Soweit die Genossenschaft einen Gewerbebetrieb unterhält, unterliegt sie der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG). Auch insoweit besteht der Verdacht einer Nichterklärung oder Schmälerung der steuerpflichtigen Gewinne.

    d) Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer (zu prüfen)
    Soweit die Genossenschaft gegenüber Mitgliedern Ertragsversprechen gemäß ihren Geschäftsmodellen gemacht hat oder Gewinne erwirtschaftet wurden, ist zu prüfen, ob einbehaltungs- und abführungspflichtige Kapitalertragsteuer korrekt behandelt wurde.

    3. Verdacht des Vorenthaltens von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
    Die Genossenschaft hat nach Aktenlage Mitarbeiter und möglicherweise auch geschäftsführende Vorstandsmitglieder beschäftigt oder vergütet. Es besteht der Verdacht, dass:
    – Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und/oder nicht an das Finanzamt abgeführt wurde (§ 380 AO),
    – Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden (§ 266a StGB – ggf. in Tateinheit),
    – Vergütungen an faktische Geschäftsführer oder nahestehende Personen in steuerlich nicht erfasster Form geflossen sind.

    4. Verdacht der Buchführungsdelikte mit steuerlicher Relevanz
    Die nach §§ 238, 242 HGB, § 140 AO bestehende Buchführungspflicht dient auch der steuerlichen Kontrolle. Der Verdacht nicht ordnungsgemäßer Buchführung ergibt sich aus folgenden Umständen:
    – Mitglieder erhielten keine nachvollziehbaren Kontoauszüge oder Wirtschaftsberichte.
    – Prüffähige Unterlagen über die behaupteten Auslandsinvestitionen (Kupferbestände in Russland, Anlagen in den VAE, seltene Erden) wurden weder geäußert noch vorgelegt.
    – Die fortgesetzte Nichtauszahlung von Mitgliedsguthaben deutet auf eine fehlende oder manipulierte Kontenführung hin.

    Es besteht daher der Verdacht der Verletzung der Buchführungspflichten gemäß § 283b StGB, die eine steuerrechtlich relevante Paralleltat zu §§ 370, 371 AO darstellt.

    5. Verdacht der Verschleierung von Auslandsvermögen
    Die Genossenschaft hat gegenüber Mitgliedern angegeben, Mittel ins Ausland investiert zu haben (Russland, VAE). Sollten diese Auslandsinvestitionen real sein, besteht der Verdacht, dass entsprechende Auslandseinkünfte nicht gegenüber deutschen Steuerbehörden erklärt wurden. Sollten die Angaben unrichtig sein, liegt dies im Rahmen des bereits in der Hauptstrafanzeige dargelegten Betrugsverdachts. In beiden Fällen ergibt sich steuerstrafrechtliche Relevanz.

    Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Auslandsinvestitionen in Russland und in den VAE möglicherweise der Mitteilungspflicht nach § 138 AO unterlegen haben.

    6. Indizwirkung des Insolvenzantrags des Finanzamtes
    Der Insolvenzantrag durch das Finanzamt Körperschaften III Berlin hat im vorliegenden Zusammenhang besondere Indizwirkung: Das Finanzamt stellt einen Insolvenzantrag grundsätzlich erst dann, wenn sämtliche sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und eine Steuerforderung besteht, die rechtskräftig festgesetzt ist. Dies belegt, dass:
    – fällige Steuerschulden in erheblicher Höhe bestehen,
    – die Genossenschaft diese Schulden über längere Zeit nicht beglichen hat,
    – Vollstreckungsversuche des Fiskus zuvor ergebnislos blieben.

    Dies fügt sich nahtlos in das Gesamtbild der wirtschaftlichen und rechtlichen Verfehlungen der Organträger ein.

    IV. Rechtliche Würdigung
    1. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
    Es besteht der hinreichende Verdacht, dass die Organträger der Genossenschaft gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht haben oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen haben, und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn große Ausmaße der Steuerverkürzung vorliegen (ab 50.000,00 € nach der Rechtsprechung des BGH).

    2. Unterlassene Abführung von Umsatzsteuer (§§ 18 UStG, 370 AO)
    Durch die Erhebung von Umsatzsteuer auf Kontoführungsgebühren ohne nachweisliche Abführung der Steuerbeträge erfüllen die Verantwortlichen möglicherweise den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Handeln (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    3. Vorenthalten von Lohnsteuer (§ 380 AO)
    Sofern Arbeitnehmer beschäftigt wurden und Lohnsteuer nicht abgeführt wurde, erfüllen die Verantwortlichen den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 380 AO bzw. – bei vorsätzlichem Handeln – den Straftatbestand des § 370 AO.

    4. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB i.V.m. §§ 140 ff. AO)
    Die Verletzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Buchführungspflichten ist als eigenständige Straftat zu bewerten, zumal sie geeignet ist, die steuerliche Überprüfbarkeit zu verhindern.

    5. Beihilfe und Mittäterschaft
    Soweit Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige beratende Personen an der Erstellung falscher Steuererklärungen oder der Verschleierung von Umsatzerlösen beteiligt waren, kommen Beihilfe (§ 27 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 StGB) in Betracht. Hier sind möglicherweise die Genossenschaften Cehatrol Vertrieb eG, Cehatrol Kraftstoffe eG und weitere mit der Cehatrol Technology eG verbundene Körperschaften beteiligt.

    6. Gesamtbetrachtung: Steuerstrafrechtliche Verantwortung der Organträger
    Organträger einer juristischen Person sind gemäß § 34 AO verpflichtet, steuerliche Pflichten der Körperschaft zu erfüllen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, haften und haften sie strafrechtlich wie die Körperschaft selbst. Die Vorstandsmitglieder und etwaige faktische Geschäftsführer der Cehatrol Technology eG können sich daher nicht durch Verweis auf die Genossenschaft als juristische Person ihrer persönlichen Verantwortung entziehen.

    V. Besondere Verdachtsmomente in steuerstrafrechtlicher Hinsicht
    – Das Finanzamt Körperschaften III Berlin hat den Insolvenzantrag selbst gestellt – ein einzigartiger und gewichtiger Beleg für erhebliche, nicht erfüllte Steuerforderungen.
    – Die monatlich erhobene Umsatzsteuer auf Kontoführungsgebühren (ca. 34.200,00 €/Monat) wurde mutmaßlich nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt.
    – Auslandsinvestitionen in steuerlich relevanten Jurisdiktionen (Russland, VAE) wurden gegenüber Mitgliedern kommuniziert, aber nicht belegt und möglicherweise nicht deklariert.
    – Die Buchführung ist offensichtlich nicht transparent, was die steuerliche Überprüfung vereitelt oder erschwert.
    – Die Nichtauszahlung von Mitgliedsguthaben über längere Zeiträume könnte auf eine bewusste Mittelumleitung, auch zum Zwecke der Steuerumgehung, hindeuten.
    – Der lang anhaltende Zeitraum der wirtschaftlichen Fehlfunktionen deutet auf eine systemische, nicht einmalige Pflichtverletzung hin.

    VI. Beweismittel
    – Mitgliedsunterlagen und Nachweise über erhobene Kontoführungsgebühren inkl. Umsatzsteuerausweis
    – Kontoauszüge und Abrechnungen der Genossenschaft
    – Registerrechtliche Unterlagen (Genossenschaftsregisterauszug GnR 706, Amtsgericht Charlottenburg)
    – Unterlagen zum Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026)
    – Mitteilungen der Genossenschaft über behauptete Auslandsinvestitionen
    – Korrespondenz mit der Genossenschaft (Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben, Antwortschreiben)
    – Gerichtliche Vergleiche und Urteile (Dokumentation der Klageverfahren)
    – Weitere relevante Dokumente (werden auf Anforderung ergänzt)

    (Sämtliche Beweismittel werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.)

    VII. Antrag
    Der Anzeigeerstatter erstattet Strafanzeige gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin und bittet:

    1. Steuerstrafrechtliche Ermittlungen:
    – um Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Vorstandsmitglieder und sonstigen verantwortlichen Organträger der Cehatrol Technology eG gemäß §§ 370, 380 AO sowie einschlägiger Strafvorschriften des StGB,
    – um Prüfung einer Strafbarkeit von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen beratenden Dritten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370, 27 StGB),
    – um Prüfung, ob die Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO vorliegen – was angesichts der eingeleiteten Strafverfolgung durch das Finanzamt regelmäßig ausscheiden dürfte,
    – um Prüfung der Mitteilungspflichten nach § 138 AO hinsichtlich der behaupteten Auslandsinvestitionen (Russland, VAE),
    – um Sicherung noch vorhandener Vermögenswerte zum Schutz etwaiger Steuer- und Mitgliederforderungen, insbesondere durch Erwirkung steuerlicher Sicherungsanordnungen.

    2. Anregung zur Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Körperschaften III Berlin:

    Es wird ausdrücklich angeregt, das Finanzamt Körperschaften III Berlin – das nach den vorliegenden Erkenntnissen selbst den Insolvenzantrag gestellt hat – zu ersuchen, eine umfassende Außenprüfung (Betriebsprüfung) gemäß §§ 193 ff. AO über sämtliche noch zugänglichen Geschäftsunterlagen der Cehatrol Technology eG sowie der mit ihr verbundenen Körperschaften Cehatrol Kraftstoffe eG, der Cehatrol Vertrieb eG und der EG Freudenberg eG durchzuführen oder fortzuführen.

    Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sollte insbesondere geprüft werden:
    – Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsatzsteuererklarungen aller Veranlagungszeiträume, insbesondere hinsichtlich der in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren (monatlich ca. 180.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer bei über 9.000 Mitgliedern),
    – Vollständigkeit der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklarungen sowie Ordnungsmäßigkeit der Gewinnermittlung,
    – Nachweis und steuerliche Behandlung der behaupteten Auslandsinvestitionen (Kupferbestände Russland, Anlagen VAE, seltene Erden) und etwaiger hieraus erzielter Einkünfte,
    – Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gemäß §§ 140 ff. AO, insbesondere hinsichtlich der Mittelverwendung und Vermögenszuordnung,
    – Einhaltung der Meldepflichten nach § 138 AO für Auslandsbeziehungen,
    – Prüfung etwaiger verdeckter Gewinnausschüttungen an Organmitglieder oder nahestehende Personen,
    – Prüfung der lohnsteuerlichen Behandlung von Vergütungen an Vorstand und weitere Beschäftigte.

    Die Betriebsprüfung sollte koordiniert mit dem Insolvenzverwalter RA Thorsten Petersen durchgeführt werden, um Zugang zu den Geschäftsunterlagen zu gewährleisten. Im Insolvenzverfahren stehen gemäß §§ 97 ff. InsO Auskunftspflichten der Schuldner-Organmitglieder zur Verfügung, die auch steuerlich genutzt werden können.

    3. Koordination und Informationsaustausch:
    – um Koordination mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, im Hinblick auf die parallel erstattete allgemeine Strafanzeige wegen Betrugs, Untreue und Insolvenzverschleppung,
    – um Koordination mit dem Insolvenzverwalter zur Sicherung steuerlich relevanter Unterlagen,
    – um Feststellung der Gesamthöhe der steuerlichen Ausfall- und Hinterziehungsbeträge über alle Veranlagungszeiträume.

    VIII. Schlussbemerkung
    Die vorliegende Strafanzeige ergänzt die gleichzeitig erhobene allgemeine Strafanzeige wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzverschleppung und weiterer Delikte. Sie zielt speziell auf die steuerstrafrechtliche Dimension der Vorfälle ab, die durch den Insolvenzantrag des Finanzamtes Körperschaften III Berlin eine besondere Qualität und Evidenz erhalten hat.

    Der Anzeigeerstatter ist als Mitglied der Genossenschaft unmittelbar und erheblich von den dargelegten Vorgängen betroffen und hat ein legitimes Interesse an der strafrechtlichen Aufklärung des Sachverhalts.

    Es wird dringend angeregt zu prüfen, ob bei Bestehen eines Anfangsverdachts Haftgründe gemäß § 112 StPO vorliegen und ob Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Vermögensverlagerung ins Ausland erforderlich sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    ________________________________________
    [Name und Unterschrift des Anzeigeerstatters]
    Mitglied der Cehatrol Technology eG

    Anlagen

    Anlage 1:
    Mitgliedsunterlagen und Einzahlungsnachweise der Anzeigeerstatter

    Anlage 2:
    Nachweise über erhobene Kontoführungsgebühren (Kontoauszüge, Abrechnungen mit Umsatzsteuerausweis)

    Anlage 3:
    Korrespondenz mit der Cehatrol Technology eG (Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben, Antwortschreiben)

    Anlage 4:
    Gerichtliche Vergleiche und Urteile (Dokumentation der Klageverfahren)

    Anlage 5:
    Registerrechtliche Unterlagen (Genossenschaftsregisterauszug, GnR 706, Amtsgericht Charlottenburg)

    Anlage 6:
    Unterlagen zum Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026, Bestellung des Insolvenzverwalters RA Thorsten Petersen)

    Anlage 7:
    Mitteilungen der Genossenschaft über behauptete Auslandsinvestitionen (Kupferbestände Russland, VAE, seltene Erden)

    Anlage 8:
    Weitere relevante Dokumente (werden auf Anforderung ergänzt)

    • Das Schöne bei dieser Behörde ist, dass sie sich ihre Titel in Form von vollstreckbaren Steuerbescheiden selbst erstellt und dann daraus vollstreckt.
      Wenn also die Buchhaltung der Cehatrol Technology eG aller Voraussicht nach verworfen wird und vom Finanzamt großzügig geschätzt wird, haften die Verantwortlichen persönlich schnell für die fällig gestellten Steuern. Außerdem kommt von dort noch die Strafverfolgung mit dem Antrag auf Verfall der hinterzogenen Steuern, so dass eine Restschuldbefreiung diesbezüglich nicht in Betracht kommt.

  • Als erfahrener Volljurist mit jahrzehntelanger forensischer Erfahrung in Strafsachen sage ich allen potentiell Cehatrol-Geschädigten: Ihr braucht keinen Rechtsanwalt, den ihr teuer bezahlen müsst, sondern einen Staatsanwalt! Die Staatsanwaltschaft wird den geschädigten die Ermittlungsarbeit abnehmen und die mutmaßlichen Täter bei hinreichendem Tatverdacht anklagen. So kann später gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den im Strafverfahren festgestellten Straftaten Schadensersatz von den Verantwortlichen persönlich verlangt werden. von der Genossenschaft wird im Insolvenzverfahren nicht mehr viel zu holen sein.

    Natürlich sollten alle Geschädigten Mitglieder ihre Forderungen bis zum Ablauf der Antragsfrist beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

    Die Erstattung einer Strafanzeige sollte dabei aber nicht vergessen werden. Sie kostet nichts, birgt keine Risiken für die Anzeigeerstatter bringt Dynamik ins Verfahren und schafft Klarheit.

    Hier mal ein Entwurf einer Strafanzeige gegen die mutmaßlich Verantwortlichen:

    Entwurf:
    [Name, Vorname und Adresse der Anzeigeerstatter einfügen]

    An die
    Staatsanwaltschaft Berlin
    Abteilung Wirtschaftskriminalität
    Turmstraße 91
    10559 Berlin

    [Ort], den [Datum]

    STRAFANZEIGE
    gemäß § 158 StPO

    gegen die Verantwortlichen der Cehatrol Technology eG, Berlin

    wegen des Verdachts u. a. des Betruges (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB), der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), von Bankrottdelikten (§§ 283 ff. StGB), möglicher Geldwäsche (§ 261 StGB) sowie weiterer in Betracht kommender Straftaten

    I. Anzeigeerstatter
    Die Strafanzeige wird erstattet vom unterzeichneten Mitglied der Cehatrol Technology eG (im Folgenden: „Genossenschaft“).

    Die Anzeige erfolgt zum Schutz der eigenen vermögensrechtlichen Interessen sowie der Interessen aller betroffenen Mitglieder sowie der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen potentieller Mitglieder dieser Genossenschaft..

    II. Beschuldigte
    Die Strafanzeige richtet sich gegen:
    – die Mitglieder des Vorstandes der Cehatrol Technology eG
    – die Mitglieder des Aufsichtsrates der Cehatrol Technology eG
    – sowie gegen weitere verantwortliche Personen (einschließlich faktischer Entscheidungsträger), soweit diese im Rahmen der Ermittlungen zu identifizieren sind

    Die Cehatrol Technology eG ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer GnR 706 eingetragen und hat ihren Sitz in der Bahnhofstraße 12, 12555 Berlin.

    III. Sachverhalt
    1. Ausbleibende Auszahlungen und systematische Beschwerden
    Der Anzeigeerstatter sowie zahlreiche weitere Mitglieder der Genossenschaft sind von folgenden Umständen betroffen:
    – ausbleibende Auszahlungen von Mitgliedsguthaben, auch nach Kündigung der Mitgliedschaft
    – fehlende Reaktion der Genossenschaft auf Zahlungsaufforderungen
    – Durchsetzung von Ansprüchen nur auf dem Klageweg
    – Abschluss gerichtlicher Vergleiche mit erheblich verzögerten Zahlungszeitpunkten
    Es handelt sich um ein konsistentes und flächendeckendes Beschwerdebild, das auf systematisches Fehlverhalten der Verantwortlichen hindeutet.

    2. Umfang der Einzahlungen und wirtschaftliche Dimension
    Die Genossenschaft verfügt nach eigenen Angaben über mehr als 9.000 Mitglieder.
    Diese haben jeweils erhebliche Beträge – regelmäßig in Höhe von mehreren Tausend Euro – auf Geschäftsanteile eingezahlt.
    Hieraus ergibt sich ein erhebliches Gesamtvolumen an Mitgliedsgeldern sowie eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit der betroffenen Mitglieder.

    3. Fortgesetzte Nichtauszahlung und Liquiditätsindizien
    Die Mitglieder berichten übereinstimmend, dass:
    – Auszahlungen über längere Zeiträume nicht erfolgen
    – selbst nach gerichtlichen Vergleichen Zahlungen erst zu deutlich späteren Zeitpunkten vorgesehen sind
    Dies begründet bereits für Zeiträume vor Insolvenzöffnung erhebliche Anhaltspunkte für:
    – fehlende Liquidität
    – eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
    – oder ein bewusstes Zurückhalten von Mitgliedsgeldern

    4. Erhebung von „Kontoführungsgebühren“ ohne Rechtsgrundlage
    Die Genossenschaft erhebt gegenüber Mitgliedern laufende „Kontoführungsgebühren“ in Höhe von monatlich 20,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Dies sind bei 9.000 Mitgliedern monatlich allein 180.000,- €.

    Dies erfolgt:
    – ohne erkennbare Gegenleistung
    – ohne ersichtliche rechtliche Grundlage

    Die Kontoführung beschränkt sich ersichtlich auf interne Verwaltungsleistungen, die zum Kernbereich genossenschaftlicher Tätigkeit gehören. Die Gebührenhebung erscheint daher als zusätzliche finanzielle Belastung der Mitglieder ohne entsprechende Gegenleistung.
    5. Angaben zur Mittelverwendung im Ausland

    Die Genossenschaft hat gegenüber Mitgliedern angegeben, dass die eingezahlten Gelder u.a. investiert seien in:
    – Kupferbestände in Russland
    – Anlagen in den Vereinigten Arabischen Emiraten
    – seltene Erden im Ausland
    Diese Angaben sind nicht verifiziert und konnten von den Mitgliedern nicht nachvollzogen werden. Prüffähige Unterlagen wurden weder vorgelegt noch auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    6. Strukturelle Organmängel
    Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte für:
    – nicht ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat
    – strukturell unzureichende Vorstandsbesetzung
    – Zweifel an der Wirksamkeit von Beschlüssen der Organe

    7. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cehatrol Technology eG wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
    Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Berlin, bestellt.
    Diese Entwicklung bestätigt die zuvor bestehenden erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft und den Verdacht einer möglichen Insolvenzverschleppung.

    IV. Rechtliche Würdigung
    Auf Grundlage der vorstehenden Tatsachen bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für folgende Straftaten:

    1. Betrug (§ 263 StGB)
    Es besteht der Verdacht, dass Mitglieder über wesentliche Umstände getäuscht wurden, insbesondere hinsichtlich:
    – der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft
    – der Verfügbarkeit der eingezahlten Gelder
    – der tatsächlichen Investitionstätigkeit

    2. Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
    Die gegenüber Mitgliedern kommunizierten Angaben zur Mittelverwendung könnten unrichtig oder irreführend gewesen sein.

    3. Untreue (§ 266 StGB)
    Es bestehen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung von Mitgliedsgeldern sowie für ein Handeln entgegen dem Förderzweck der Genossenschaft.

    4. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
    Aufgrund der bereits vor Insolvenzöffnung bestehenden Zahlungsprobleme besteht der Verdacht, dass ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde.

    5. Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)
    Es bestehen Anhaltspunkte für:
    – mögliche Verschleierung von Vermögensverhältnissen
    – nicht nachvollziehbare Mittelverwendung
    – mögliche Verlagerung von Vermögenswerten in das Ausland

    6. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
    Die fehlende Offenlegung von Unterlagen gegenüber den Mitgliedern begründet den Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung.

    7. Geldwäsche (§ 261 StGB) – zu prüfen
    Die behaupteten Auslandsinvestitionen sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung begründen Anhaltspunkte für eine mögliche Verschleierung von Vermögenswerten.

    8. Genossenschaftsrechtliche Strafvorschriften (§ 147 GenG)
    Die festgestellten Pflichtverletzungen der Organmitglieder können auch strafrechtlich nach genossenschaftsrechtlichen Vorschriften relevant sein.

    V. Besondere Verdachtsmomente
    Die besondere Schwere ergibt sich aus der Gesamtschau:
    – große Anzahl betroffener Mitglieder (über 9.000)
    – erhebliche Einlagesummen je Mitglied
    – fortgesetzte Nichtauszahlung trotz Kündigung und gerichtlicher Vergleiche
    – zusätzliche finanzielle Belastung durch Gebühren ohne Gegenleistung
    – fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung
    – behauptete, aber nicht belegte Auslandsinvestitionen
    – strukturelle Organmängel
    – eingetretene Zahlungsunfähigkeit und eröffnetes Insolvenzverfahren

    VI. Beweismittel
    – Mitgliedsunterlagen und Einzahlungsnachweise
    – Korrespondenz mit der Genossenschaft
    – gerichtliche Vergleiche und Urteile
    – registerrechtliche Unterlagen (Handelsregisterauszüge)
    – Unterlagen zum Insolvenzverfahren
    – weitere relevante Dokumente

    (Sämtliche Beweismittel werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.)

    VII. Antrag
    Die Anzeigeerstatter stellen Strafanzeige und bitten:
    – um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen
    – um Feststellung des Zeitpunkts der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
    – um umfassende Aufklärung der Mittelverwendung, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Auslandsinvestitionen
    – um Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Personen
    – um Sicherung noch vorhandener Vermögenswerte zum Schutz der Mitglieder

    VIII. Schlussbemerkung
    Die Anzeigeerstatter sind als Mitglieder der Genossenschaft unmittelbar und erheblich von den dargelegten Vorgängen betroffen.
    Die Strafanzeige erfolgt zur Wahrung eigener Rechte sowie zum Schutz aller betroffenen Mitglieder und zur Unterstützung der strafrechtlichen Aufklärung.

    Es wird zudem dringend angeregt zu prüfen, ob bei Bestehen eines Anfangsverdachts bezüglich der mutmaßlichen Täter Haftgründe bestehen und gegebenenfalls zu Sicherung von Beweisen und der Strafverfolgung die Anordnung von Untersuchungshaft wegen des kumulativen Vorliegens mehrerer Haftgründe gem. § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden sollte.

    Mit freundlichen Grüßen

    __________________________________
    [Name und Unterschrift des Anzeigeerstatters]
    Mitglied der Cehatrol Technology eG

    Anlagen
    Anlage 1:
    Mitgliedsunterlagen und Einzahlungsnachweise der Anzeigeerstatter
    Anlage 2:
    Korrespondenz mit der Cehatrol Technology eG (Zahlungsaufforderungen, Mahnschreiben, Antwortschreiben)
    Anlage 3:
    Gerichtliche Vergleiche und Urteile (Dokumentation der Klageverfahren)
    Anlage 4:
    Registerrechtliche Unterlagen (Genossenschaftsregisterauszug, GnR 706, Amtsgericht Charlottenburg)
    Anlage 5:
    Unterlagen zum Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2026, Bestellung des Insolvenzverwalters RA Thorsten Petersen)
    Anlage 6:
    Nachweise über erhobene Kontoführungsgebühren (Kontoauszüge, Abrechnungen)
    Anlage 7:
    Mitteilungen der Genossenschaft über behauptete Auslandsinvestitionen (Kupferbestände Russland, VAE, seltene Erden)
    Anlage 8:
    Weitere relevante Dokumente (werden auf Anforderung ergänzt)

    • Ey Karl, du hast meine schöne Ausarbeitunk als Vollprofi direkt noch uffjepoliert und der Öffentlichkeit hinjeworfen — Respekt, wa! Ick hätte det ooch nich jeschickter hinjekriecht.

      Den Buschen wird’s nu wohl bald an’n Kragen jehn. Aber ick wette, die ham sich schon längst mit ihren Jeistesjroßen — Edward Snowden, Jan Marsalek und Baschar al-Assad — kleeinjemacht und sitzen jetzt jemütlich in Moskau bei Borschtsch und Wodka. Prost, wa!

  • Ich für meinen Teil werde diese patriarchische, mutmaßliche kriminelle Bande so lange vor mir hertreiben, bis Sie da sind, wo sie hingehören: im Knast.
    Hat schon mal jemand an gewerbsmäßigen, bandenmäßigen Betrug in einem besonders großen Ausmaß gedacht?
    Wenn -wie ihr von „Diebewertung“ sagt- das Finanzamt Körperschaften III in Berlin den Inso-Antrag gestellt hat, gibt es noch mächtig Zuschlag wegen mutmaßlich begangener Steuerstraftaten für die ganze Bande.
    Immer draufhauen, es trifft immer den Richtigen.
    Ich fürchte, die Typen wollen sich mit dem aus ihren Handlungen gewonnenen Geld in Millionenhöhe nach Russland oder Länder der ehemaligen SBZ absetzen. Sonst würden sie nicht in Tschechien eine Gesellschaft gehabt haben und bei einer Deutsch-Russische Gesellschaft K II eG involviert sein.
    Meine Strafanzeige geht morgen früh raus. Die Geschädigten müssen schnell handeln und hartnäckig dranbleiben…

    • Hallo, ich konnte mir keine Unterlagen mehr sichern. Nur meine Mitgliedsnummer. Kann ich die Strafanzeige auch ohne die Anhänge gegen den Vorstand und die Bereichsvorstände stellen.

      Danke

  • Mein herzlicher Dank geht an Herrn Egon Olsen!

    Er hat mir auf meine Anfrage einen gut ausgearbeiteten Entwurf einer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei der Cehatrol Technology eG geschickt. Ich musste dort nur noch meine persönlichen Angaben eintragen und gehe davon aus, dass sich die zuständige Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, intensiv mit dem Sachverhalt auseinandersetzen wird.
    Ob die nach meiner Auffassung kriminell Handelnden im Ergebnis strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wird sich zeigen.
    Mein Anwalt hatte mir zuvor noch die Auskunft gegeben, dass er für die Erstattung der Strafanzeige in meinem Nmen von mir ein Honorar i.H.v. 600-1000 Euro netto berechnen müsste. Diese Ausgabe für den Anwalt habe ich erst einmal gespart, nachdem ich allein durch die Insolvenz der Cehatrol Technology eG voraussichtlich einen herben Verlust über mehrere Zehntausend Euro erleiden werde.
    Die Staatsanwaltschaft wird nach Bejahung des Anfangsverdachts von sich aus ermitteln bei dem zu erwartenden Umfang von mehreren Tausend geschädigten Mitgliedern und einem Gesamtschaden i.H.v. mehreren Millionen Euro das Ermittlungsverfahren nicht einfach wegen Geringfügigkeit einstellen.
    Selbst für diesen unwahrscheinlichen Fall hat mir Herr Olsen ebenfalls weitere Hilfe angeboten.

    Es lohnt sich aber sicher erst einmal selbst unverzüglich eine Starfanzeige zu erstatten, um bei der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht zu begründen und Bewegung in die Sache zu bringen.

    Die Anmeldung meiner Forderung zur Insolvenztabelle mache ich mit Hilfe von Egon jetzt auch selbst. Da spare ich mir schon wieder mehrere Hundert Euro.

    Manchmal habe ich den Eindruck, dass die Anwälte, die in solchen Fällen immer so gut auf alles vorbereitet sind, nur Geld verdienen wollen, obwohl sie genau wissen, dass ihre Dienstleistung im Endergebnis den Schaden nicht verringert, sondern durch Anwaltshonorare bei den Geschädigten nur noch größer werden lässt. Ein Schelm…

  • Das Geld ist mutmaßlich in den Vertriebsstrukturen der Genossenschaft und für den privaten Konsum der Protagonisten verbraten worden. Die Pleite-Genossenschaft hatte auf Abrechnungen der neu erfundenen Kontoführungsgebühren sogar schon die IBAN des sonst mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten beauftragten Berliner Rechtsanwalts Willy Foersterling angegeben. Der hängt vielleicht selbst tief mit drin.

    Wer Interesse hat, kann gerne über die E-Mail: info.egon.olsen@web.de einen Entwurf einer Strafanzeige mit Strafantrag gegen die mutmaßlich verantwortlich Handelnden bei der Cehatrol Technology eG anfragen. Die mutmaßlichen Täter sollen dann wenigstens von den Ermittlungsbehörden auf Mark und Bein durchgecheckt werden und gerne auch einfahren, wenn es für eine Verurteilung reicht. Vielleicht gibt´s ja sogar U-Haft… Egon hilft gern.

    Anwälten muss m.E. nicht noch das gute Geld der mutmaßlich Geschädigten Mitglieder ohne die Garantie eines monetären Erfolges hinterhergeworfen werden. Aber das muss jeder selbst entscheiden. Egon hilft gern.

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