Unister Factory GmbH-Insolvent

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Unister Factory GmbH Barfußgäßchen 11, 04109 Leipzig vertreten durch den Geschäftsführer Ludger Zdarta

(Amtsgericht Leipzig HRB 29918)

wird heute, am 21.07.2016 um 15.30 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse

angeordnet:

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt

Prof. Dr. Lucas F. Flöther

Nikolaistraße 3-5

04109 Leipzig

bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu

sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen.

4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn

dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen,

ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt,

welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und

ob das Vermögen zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

7. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, bzw.

einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im folgenden Beschwerde

genannt) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig,

Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet

wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels

einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur

Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt.

Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach

dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der

Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle

eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung

enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

403 IN 1444/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 22.07.2016

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