Manchmal braucht es offenbar ein Gericht, um Dinge zu klären, die der gesunde Menschenverstand schon beim Frühstück erledigt hätte. Das Landgericht München I hat entschieden: Wer ein neues Smartphone oder Tablet kauft und im Rahmen der Gewährleistung ein Ersatzgerät erhält, darf tatsächlich ein fabrikneues Gerät erwarten.
Also nicht „fast neu“, nicht „war nur ganz kurz bei jemand anderem“, nicht „technisch sorgfältig aufbereitet“ und auch nicht „enthält Bauteile aus Geräten, die schon einmal ausgeliefert wurden“. Neu heißt neu. Eine geradezu revolutionäre Erkenntnis.
Auslöser war ein Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern gegen Apple. Der Konzern hatte teilweise Austauschgeräte angeboten, die Komponenten aus bereits ausgelieferten und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten enthalten konnten. Das Gericht zog nun eine klare Grenze: Ein Gerät gilt nur dann als neu, wenn es zuvor weder verkauft noch an einen Kunden ausgeliefert wurde.
Dass zurückgegebene Geräte möglicherweise ein höheres Mängelrisiko haben, dürfte für viele Verbraucher keine sensationelle Nachricht sein. Für die juristische Einordnung war es offenbar dennoch wichtig, diese Selbstverständlichkeit schriftlich festzuhalten.
Das Urteil richtet sich ausdrücklich nicht gegen generalüberholte Geräte. Refurbished-Produkte können sinnvoll, günstiger und nachhaltiger sein. Der kleine, aber entscheidende Haken: Der Kunde soll selbst wählen dürfen.
Wer neu kauft, darf neu verlangen. Wer refurbished möchte, darf refurbished wählen. Und wer ein gebrauchtes Innenleben im neuen Gewand bekommt, sollte davon wenigstens wissen.
Das klingt alles erstaunlich vernünftig. Fast so, als wäre Transparenz beim Geräteaustausch gar kein unzumutbarer Luxus.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bis dahin bleibt also genügend Zeit, weiter darüber zu diskutieren, ob ein bereits ausgeliefertes Gerät vielleicht doch irgendwie noch ein bisschen neu ist.
Lieber Michael Kretschmer, lieber Mario Voigt und lieber Sven Schulze, was macht...
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