Das Amtsgericht Erfurt hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der THOR Akademie GmbH eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 3. August 2026 um 14.34 Uhr und wird unter dem Aktenzeichen 177 IN 272/26 geführt.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Holzthalebener Straße 17–19 in 99996 Unstruttal ist beim Amtsgericht Jena unter der Registernummer HRB 512969 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Georg Steinberg und Kersten Thor. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Gesellschaft selbst.
Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Weiß aus Erfurt bestellt.
Unternehmen bleibt zunächst handlungsfähig
Die angeordnete vorläufige Eigenverwaltung bedeutet, dass die Geschäftsführung das Unternehmen zunächst weiterhin selbst verwaltet. Sie steht dabei jedoch unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters.
Die THOR Akademie GmbH darf bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die künftige Insolvenzmasse verfügen. Dies ist allerdings nur zulässig, soweit die Maßnahmen der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dienen.
Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sollen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingegangen werden. Auch gewöhnlichen Verbindlichkeiten kann der Sachwalter widersprechen.
Zwangsvollstreckungen vorläufig gestoppt
Das Gericht hat Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.
Auch Gläubiger mit Sicherungsrechten dürfen bestimmte Forderungen und Gegenstände zunächst nicht verwerten oder einziehen. Diese Vermögenswerte können vorläufig zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden.
Sachwalter prüft wirtschaftliche Lage
Rüdiger Weiß soll die wirtschaftliche Situation der THOR Akademie GmbH untersuchen und die Geschäftsführung überwachen. Er darf die Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen und alle erforderlichen Auskünfte verlangen.
Außerdem soll er prüfen,
- ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt,
- ob ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist,
- ob die vorgelegte Eigenverwaltungsplanung schlüssig und umsetzbar erscheint,
- ob Buchführung und Rechnungslegung als Grundlage der Planung geeignet sind,
- und ob mögliche Haftungsansprüche gegen aktuelle oder frühere Organmitglieder bestehen.
Der Sachwalter kann zudem verlangen, dass eingehende Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen ausschließlich durch ihn geleistet werden.
Sollte er feststellen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt, muss er das Insolvenzgericht unverzüglich informieren.
Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
Mit dem Beschluss ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Es handelt sich zunächst um ein vorläufiges Verfahren. Das Amtsgericht Erfurt entscheidet erst nach Abschluss der Prüfungen darüber, ob das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird und ob die Eigenverwaltung fortgeführt werden kann.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Erfurt eingelegt werden.
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