Immer mehr Gäste zahlen ihre Restaurantrechnung mit Karte – und geben das Trinkgeld gleich am Kartenlesegerät ein. Doch wem gehört dieses Geld eigentlich? Darf der Arbeitgeber das Kartentrinkgeld einbehalten oder verzögert auszahlen? Und bleibt es steuerfrei? Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein aktueller Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs.
Kartenzahlung ändert nichts am Anspruch auf Trinkgeld
Nach der geltenden Rechtslage steht Trinkgeld grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu, wenn der Gast den zusätzlichen Betrag freiwillig für dessen Leistung gibt. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Trinkgeld bar oder per Karte gezahlt wird.
Zwar landet das Geld bei Kartenzahlungen zunächst auf dem Geschäftskonto des Betriebs. Rechtlich dient der Arbeitgeber jedoch häufig lediglich als technische Zwischenstation, bevor das Trinkgeld an die Beschäftigten ausgezahlt wird.
Klare Trennung vom Umsatz ist entscheidend
Damit Kartentrinkgeld auch tatsächlich als Trinkgeld gilt, muss es im Kassensystem eindeutig vom eigentlichen Rechnungsbetrag getrennt werden. Wird der Trinkgeldbetrag separat ausgewiesen und vollständig an die Beschäftigten weitergeleitet, bleibt die rechtliche Einordnung als freiwillige Zuwendung des Gastes grundsätzlich erhalten.
Problematisch wird es dagegen, wenn Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob oder in welcher Höhe das Geld ausgezahlt wird oder sogar Teile des Trinkgeldes einbehalten. In solchen Fällen kann das Finanzamt die Zahlung unter Umständen als steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sogar als Betriebseinnahme bewerten.
Steuerfreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen
Steuerfrei bleibt Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz nur dann, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Trinkgeld wird freiwillig gezahlt.
- Es stammt von einem Dritten – also dem Gast.
- Es erfolgt zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob das Trinkgeld bar oder per Karte gezahlt wurde.
Bundesfinanzhof stärkt Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass auch gesammelte und später verteilte Trinkgelder steuerfrei bleiben können. Maßgeblich ist, dass die Gelder ausschließlich den Arbeitnehmern zustehen und der Arbeitgeber sie lediglich verwaltet.
Damit bestätigt die Rechtsprechung, dass eine spätere Auszahlung oder ein Trinkgeldpool die Steuerfreiheit nicht automatisch ausschließt.
Dokumentation gewinnt an Bedeutung
Auch für Betriebe wird eine saubere Dokumentation immer wichtiger. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt, Kartentrinkgelder auf elektronischen Rechnungen gesondert auszuweisen. Fehlt diese Trennung, kann es bei einer Betriebsprüfung zu Rückfragen oder steuerlichen Problemen kommen.
Fazit
Kartentrinkgeld gehört grundsätzlich den Beschäftigten – nicht dem Arbeitgeber. Die Art der Zahlung spielt dabei keine Rolle. Entscheidend sind eine transparente Abwicklung, die vollständige Weiterleitung an das Personal und eine saubere Trennung vom eigentlichen Umsatz. Arbeitnehmer sollten sich deshalb informieren, wie Kartentrinkgelder im eigenen Betrieb behandelt werden. Arbeitgeber wiederum sind gut beraten, klare interne Regelungen zu schaffen und die Zahlungen nachvollziehbar zu dokumentieren, um arbeits- und steuerrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
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