Vertrauen entsteht nicht durch Ankündigungen
Wer Kapital von Anlegern einsammeln möchte, muss vor allem eines schaffen: Vertrauen. Und Vertrauen entsteht nicht durch vage Ankündigungen, wohlklingende Versprechen oder geheimnisvolle Andeutungen, sondern durch Transparenz, Nachvollziehbarkeit und überprüfbare Fakten.
Genau an diesem Punkt stellen sich bei der TGI AG und ihrem Vorstand Helmut Kaltenegger zahlreiche Fragen.
Seit Jahren werden Anleger mit neuen Projekten, Beteiligungsmodellen und strategischen Ankündigungen konfrontiert. Doch wer genauer hinsieht, stößt immer wieder auf dieselbe Problematik: Viele entscheidende Informationen bleiben im Unklaren.
Wenn künftig ein Investmentbanker eine zentrale Rolle im Geschäftsmodell spielen soll, stellt sich die einfache Frage: Warum wird dieser nicht mit vollem Namen, Lebenslauf, Referenzen und beruflicher Historie vorgestellt?
Wer das Vertrauen von Anlegern gewinnen will, sollte kein Problem damit haben, die handelnden Personen offen zu präsentieren.
Die ewige Berufung auf die BaFin
Besonders auffällig ist die wiederkehrende Bezugnahme auf angebliche Abstimmungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Dabei sollte jedem Marktteilnehmer klar sein: Die BaFin betreibt keine Rechtsberatung.
Die Behörde erklärt keine Geschäftsmodelle für gut oder schlecht, sondern prüft die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
Sie verweist auf geltende Vorschriften und entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Prospekte, Erlaubnisse und regulatorische Anforderungen.
Die häufig verwendete Formulierung, man befinde sich „in Abstimmung mit der BaFin“, klingt zwar beruhigend. Tatsächlich sagt sie jedoch wenig darüber aus, ob ein konkretes Produkt am Ende genehmigungsfähig ist oder den regulatorischen Anforderungen genügt.
Entscheidend ist nicht die Kommunikation mit der Aufsicht, sondern das Ergebnis dieser Prüfungen.
Genehmigung bedeutet Kontrolle
Oft entsteht bei Anlegern der Eindruck, mit einer Prospektgenehmigung sei alles erledigt.
Das Gegenteil ist der Fall.
Ein genehmigter Prospekt bedeutet nicht das Ende regulatorischer Anforderungen, sondern deren Beginn.
Die Finanzaufsicht erwartet, dass sämtliche Angaben vollständig, nachvollziehbar und dauerhaft eingehalten werden.
Wer mit Vermögenswerten, Beteiligungen oder Sicherheiten wirbt, muss diese Behauptungen im Zweifel auch jederzeit belegen können.
Die offenen Fragen zum Gold
Besonders hartnäckig halten sich Fragen rund um die immer wieder genannten Goldbestände.
Bis heute bleibt unklar, ob die vielfach erwähnten Goldreserven im Kosovo tatsächlich in der behaupteten Form vorhanden sind.
Ebenso offen ist die Frage nach den sogenannten Doré-Barren.
Existieren diese Vermögenswerte tatsächlich?
Wer hat sie geprüft?
Wer verwahrt sie?
Sind sie Eigentum der TGI AG oder lediglich Gegenstand vertraglicher Beziehungen?
Zwar wird immer wieder auf Gutachten verwiesen. Doch auch hier stellen sich berechtigte Fragen.
Wer hat diese Gutachten erstellt?
Welche Qualifikation besitzen die Gutachter?
Wer hat die Gutachten unabhängig überprüft?
Und vor allem: Warum werden sie Anlegern und der Öffentlichkeit nicht vollständig zugänglich gemacht?
Ein Gutachten, das niemand sehen darf, schafft kaum Vertrauen.
Kritik ist kein Zufall
Wer im Kapitalmarkt tätig ist, muss sich kritischen Fragen stellen.
Das gilt für jede Bank, jede Vermögensverwaltung und jede Beteiligungsgesellschaft.
Bei der TGI AG scheint jedoch auffällig häufig dieselbe Diskussion zu entstehen.
Aufsichtsbehörden beschäftigen sich mit dem Unternehmen.
Medien berichten kritisch.
Anleger stellen Fragen.
Kritiker äußern Zweifel.
Natürlich bedeutet Kritik allein nicht, dass Vorwürfe berechtigt sind.
Ebenso wenig bedeutet ein Ermittlungsverfahren automatisch Schuld.
Für Helmut Kaltenegger gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.
Dennoch gehört zur Realität des Kapitalmarktes, dass Anleger nicht erst auf rechtskräftige Urteile warten.
Sie treffen ihre Entscheidungen bereits vorher – auf Grundlage von Informationen, Berichten und ihrem persönlichen Vertrauen.
Die Bedeutung laufender Ermittlungen
Hinzu kommt die Tatsache, dass aktuell staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Raum stehen.
Wie diese Verfahren ausgehen werden, ist völlig offen.
Es wäre unseriös, daraus bereits heute Schlussfolgerungen abzuleiten.
Gleichzeitig wäre es ebenso unrealistisch zu glauben, dass solche Vorgänge für Anleger keine Rolle spielen.
Wer Geld investieren soll, berücksichtigt zwangsläufig auch die öffentliche Berichterstattung.
Vertrauen ist ein empfindliches Gut.
Und jedes neue Fragezeichen erschwert die Kapitalbeschaffung.
Wer ist der Investmentbanker?
Besonders interessant erscheint die Frage nach jenem Investmentbanker, der nach verschiedenen Aussagen künftig eine wichtige Rolle spielen soll.
Warum wird dessen Identität nicht offen kommuniziert?
Warum gibt es keine Vorstellung seiner beruflichen Laufbahn?
Warum keine Darstellung seiner bisherigen Erfolge oder Misserfolge?
Im Markt kursieren unterschiedliche Gerüchte über die Person.
Diese Gerüchte können zutreffen oder völlig falsch sein.
Gerade deshalb wäre Transparenz der einfachste Weg, Spekulationen zu beenden.
Sollte sich herausstellen, dass eine Person mit problematischer Vergangenheit oder einschlägigen Konflikten im Anlegerbereich eingebunden ist, wäre dies für viele Investoren ein erhebliches Risiko.
Sollten sich entsprechende Gerüchte hingegen als falsch erweisen, wäre eine offene Vorstellung der beteiligten Personen die beste Möglichkeit, diese Gerüchte dauerhaft aus der Welt zu schaffen.
Am Ende entscheiden die Anleger
Nicht die Medien.
Nicht die Kritiker.
Nicht einmal die Aufsichtsbehörden.
Am Ende entscheiden die Anleger selbst, wem sie ihr Geld anvertrauen.
Dafür benötigen sie jedoch belastbare Informationen.
Ein funktionierendes Kapitalmarktmodell lebt von Transparenz, Offenheit und überprüfbaren Fakten.
Wer stattdessen auf Andeutungen, unvollständige Informationen und schwer überprüfbare Aussagen setzt, darf sich nicht wundern, wenn kritische Fragen immer lauter werden.
Die zentrale Frage bleibt deshalb unverändert:
Wenn alle Antworten vorhanden sind – warum werden sie dann nicht offen auf den Tisch gelegt?
Mir fehlt es vor allem an geprüften oder zumindest nachprüfbaren Geschäftszahlen. „Gschichderln’ aus dem Wienerwald“ hatten wir ja nun wirklich mehr als genug, aber ich würde dann doch meine Altersversorgung lieber einem Kaufmann als einem Märchenonkel anvertrauen.
Die AGBs selbst dürfte die TGI auch mal überarbeiten, oder hat das Geld für den Anwalt hierzu nicht mehr gereicht?
Das neue Produkt ist gar nicht enthalten. Wenn eh schon 9 Anwälte unterwegs sind, wär ein 10ter auch schon egal.
Passt aber ins Bild. Alle halt irgendwie zusammengeschustert.
Die AGB der 36-Monats-Modelle: eine schöne Eigentumskonstruktion – aber alle Risiken landen beim Kunden
Mir liegen die AGB der TGI für die alten 36-Monats-Modelle (Customer Basic, Sales Premium) vor. Das sind genau die Produkte, die FMA und BaFin beanstandet haben. Ich habe sie auf die kundenungünstigen Stellen durchgesehen. Vorweg: persönliche Einordnung, keine Rechtsberatung, Unschuldsvermutung.
Der zentrale Kniff: das „Besitzkonstitut“
Die AGB arbeiten mit einer bestimmten juristischen Konstruktion (§ 3, „Besitzkonstitut“), um zu behaupten, der Kunde werde mit Zahlung sofort Eigentümer des Goldes – obwohl er es physisch nie in die Hand bekommt. Das soll den Einlagengeschäft-Vorwurf entkräften. Klingt nach starker Position. Der Haken: Diese Konstruktion ist nur so viel wert, wie tatsächlich Gold vorhanden und dem Kunden eindeutig zugeordnet ist. Eigentum an etwas, das nicht existiert oder nicht individualisiert ist, kann man rechtlich nicht wirksam übertragen. Die AGB behaupten die Zuordnung – belegt wird sie nicht, und es werden weder Lagerort noch Verwahrer noch ein Auditnachweis genannt.
Die für den Kunden ungünstigsten Punkte
Gold bei ungenanntem Dritten im Ausland, Risiko komplett beim Kunden. § 4 und § 7 wälzen sämtliche Risiken der Auslandsverwahrung auf den Kunden ab – Länderrisiken, politische Maßnahmen, Enteignung, Transport, Zugriff Dritter. TGI „haftet nicht für den Bestand, die Unversehrtheit oder die jederzeitige Auslieferbarkeit“ des Goldes (§ 7 Abs. 4). Der Verwahrer wird nicht einmal benannt – der Kunde stimmt der Lagerung bei einem Unbekannten an einem unbekannten Ort zu.
Haftung fast vollständig wegbedungen. Durch alle Paragraphen zieht sich dasselbe Muster: Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, alles andere ausgeschlossen – Verzug (§ 2 Abs. 6), Vermögens- und Folgeschäden, entgangener Gewinn (§ 7 Abs. 5). Selbst bei Lieferverzögerung sind Ansprüche ausgeschlossen, solange kein grobes Verschulden vorliegt.
Kein Rückkaufanspruch, volles Kursrisiko, Totalverlust ausdrücklich genannt. § 7 Abs. 14 sagt offen: wirtschaftlicher Verlust „bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist nicht ausgeschlossen“, und es bestehe „keine vertragliche Verpflichtung zum Rückkauf“. Der Kunde kommt nur raus, wenn TGI freiwillig zurückkauft – zu Konditionen, die TGI dann selbst bestimmt.
36 Monate plus sechs Wochen gebunden. § 6: Auslieferung erst automatisch nach 36 Monaten, vorzeitig nur per Sondervereinbarung. Das Kapital ist drei Jahre gebunden, und der laufzeitabhängige Rabatt (§ 2 Abs. 5) ist genau das Merkmal, das die Aufsicht als verdeckte Verzinsung und damit als Einlagengeschäft gewertet hat.
Strukturell heikle Detailpunkte
Der MLM-Vertrieb steht gleich mit drin. § 10 enthält das komplette Strukturvertriebs-Modell: gegen eine „Einschreibegebühr“ wird man „TGI-Partner“, bekommt ein „Backoffice“ und verdient nach einem „Marketingplan“ Provisionen für geworbene Kunden. Für den einzelnen Kunden heißt das: Ein Teil des Geldes fließt in Vertriebsprovisionen, nicht in Gold. Wer selbst Partner wird, trägt das volle Gewerberisiko allein (§ 10 Abs. 7 und 8).
AGB jederzeit einseitig änderbar. § 1 Abs. 6 und § 10 Abs. 9: TGI kann AGB und Marketingplan „jederzeit ohne Angabe von Gründen“ für künftige Verträge ändern.
Kleine, aber sprechende Schludrigkeiten. § 8 Abs. 3 verlangt, der Kunde solle einen Herkunftsnachweis „bestellen“ (gemeint wohl „beibringen“); § 5 Abs. 4 spricht von einer „erlegten Kaution“, die sonst nirgends vorkommt. In einem Vertragswerk, das hochkomplexe Eigentumskonstruktionen aufsetzt, ist solche Nachlässigkeit kein gutes Zeichen.
Zur Fairness: zwei echte Lichtblicke für den Kunden
14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher ab Vertragsschluss, mit voller Rückzahlung (§ 12). Das ist echter Verbraucherschutz – und sogar besser als im neuen 7-Prozent-Modell, wo der Widerruf über eine Goldpreis-Klausel ausgeschlossen wurde. Grenze: nur 14 Tage, nur für Verbraucher.
Vorrang des zwingenden Konsumentenschutzrechts wird in § 1 Abs. 7 ausdrücklich anerkannt. Das ist ehrlich – und zugleich der Hebel, an dem viele der pauschalen Haftungs- und Risikoausschlüsse in der Praxis wackeln könnten.
Der rote Faden
Diese AGB konstruieren über das Besitzkonstitut eine starke Eigentümerstellung auf dem Papier – und höhlen sie über die Verwahrungs-, Risiko- und Haftungsklauseln gleich wieder aus. Der Kunde wird formal Eigentümer, trägt aber jedes reale Risiko selbst (Existenz, Lagerung, Auslieferbarkeit, Kurs, Totalverlust), während TGI sich fast vollständig aus der Haftung nimmt und das Gold bei einem ungenannten Dritten im Ausland liegt. Die entscheidende Schwachstelle ist immer dieselbe wie im gesamten Komplex: Die ganze Eigentumskonstruktion ist nur so viel wert, wie tatsächlich zugeordnetes Gold existiert – und genau das ist bis heute nicht belegt.
Ein fairer Vorbehalt zum Schluss: Mehrere dieser Klauseln (die pauschalen Haftungs- und Verzugsausschlüsse, die vollständige Risikoüberwälzung auf Verbraucher) sind in dieser Pauschalität gegenüber Konsumenten möglicherweise gar nicht wirksam – das Konsumentenschutzrecht setzt da Grenzen, und § 1 Abs. 7 räumt das selbst ein. Was in den AGB steht, ist also nicht automatisch das, was vor Gericht hält. Für den Kunden ein schwacher, aber realer Trost.
Das ist meine persönliche Einordnung öffentlich zugänglicher Vertragsunterlagen, keine Anlage- oder Rechtsberatung. Für die TGI gilt die Unschuldsvermutung.
https://www.news.at/wirtschaft/tgi-gold-erfahrungen-anleger