Die Münchner R24 GmbH & Co. KG hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Amtsgericht München reagierte am 31. Juli 2026 mit Sicherungsmaßnahmen und bestellte Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Verfügungen des Unternehmens sind nur noch mit dessen Zustimmung wirksam.
Das Amtsgericht München hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der R24 GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging am 31. Juli 2026 um 08:25 Uhr. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1500 IN 2762/26 geführt.
Nach den Angaben des Insolvenzgerichts hatte die R24 GmbH & Co. KG selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz beziehungsweise ihre im Verfahren angegebene Anschrift in der Seybothstraße 72 in 81545 München und ist beim Registergericht des Amtsgerichts München unter HRA 110648 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die First Point Capital GmbH, diese wiederum durch Geschäftsführer Franz Hörwick.
Henrik Brandenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ordnete das Amtsgericht München gemäß § 21 Insolvenzordnung die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Henrik Brandenburg aus München.
Gleichzeitig verfügte das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der R24 GmbH & Co. KG sind demnach nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. Diese Einschränkung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung von Außenständen.
Damit hat das Gericht wesentliche Sicherungsmaßnahmen getroffen, während geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
Für Gläubiger, Geschäftspartner und mögliche Anleger ist die genaue rechtliche Einordnung des Beschlusses von Bedeutung. Mit der Entscheidung vom 31. Juli wurde zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Gericht befindet sich vielmehr im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser Phase wird unter anderem geprüft, ob ein Insolvenzgrund besteht und ob das vorhandene Vermögen voraussichtlich ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Aus dem veröffentlichten Beschluss lassen sich zudem keine belastbaren Aussagen über die Ursachen der wirtschaftlichen Situation, die Höhe der Verbindlichkeiten oder mögliche Forderungsausfälle ableiten.
Ebenso enthält die Entscheidung keine Feststellungen zu einem möglichen Fehlverhalten der Geschäftsführung oder anderer Beteiligter.
Was Gläubiger jetzt beachten sollten
Für Gläubiger der R24 GmbH & Co. KG ist insbesondere der weitere Verlauf des Verfahrens relevant. Bestehende Forderungen sollten einschließlich der zugrunde liegenden Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und sonstigen Nachweise vollständig dokumentiert werden.
Eine reguläre Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt grundsätzlich erst nach einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer entsprechenden Aufforderung durch das Insolvenzgericht beziehungsweise den dann bestellten Insolvenzverwalter.
Der nun eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter hat zunächst eine andere Funktion: Er soll insbesondere dazu beitragen, das vorhandene Vermögen während des Eröffnungsverfahrens zu sichern.
Die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts bedeutet zugleich, dass die R24 GmbH & Co. KG nicht mehr uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen kann.
Beschwerde gegen Beschluss möglich
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München kann nach der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dafür gilt grundsätzlich eine Notfrist von zwei Wochen.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist je nach Verfahrensablauf die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass eine einfache E-Mail für die elektronische Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Bedeutung für Anleger
Sollten Anleger oder Investoren unmittelbare Forderungen gegen die R24 GmbH & Co. KG besitzen, ist die gerichtliche Anordnung ein relevantes Risikosignal. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen das Verfahren für einzelne Gläubiger haben wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht beurteilen.
Insbesondere kann aus der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch keine Aussage über eine spätere Insolvenzquote oder einen vollständigen Forderungsausfall abgeleitet werden.
Entscheidend werden die nächsten Schritte des Amtsgerichts München und die Erkenntnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters sein. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, folgen regelmäßig weitere gerichtliche Bekanntmachungen, unter anderem zur Forderungsanmeldung und zu den maßgeblichen Fristen.
Presserechtlicher Hinweis: Öffentlich bestätigt sind derzeit der Eigenantrag der R24 GmbH & Co. KG auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 31. Juli 2026 sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Nicht durch den Beschluss belegt sind dagegen die konkreten Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Höhe möglicher Verluste für Gläubiger oder ein persönliches beziehungsweise strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von Verantwortlichen.
Quelle: Amtsgericht München – Insolvenzgericht, Beschluss vom 31. Juli 2026, Az. 1500 IN 2762/26.
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