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TGI AG neue Bafin Meldung:Bafin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

geralt (CC0), Pixabay
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TGI AG, Vaduz, Liechtenstein: Bafin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die Bafin hat mit Bescheid vom 19. Juni 2026 angeordnet, dass die TGI AG, Vaduz, Liechtenstein, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

24.06.2026

Die TGI AG, Vaduz, Liechtenstein, hat auf Grundlage von Verträgen zum Produkt „Sales Premium“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die TGI AG das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der Bafin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die TGI AG die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der Bafin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

33 Kommentare

  • Eine Trustpilot-Rezensentin [zumindest kommt mir „Ly Ly“ als Frauenname vor} gestern um 16:55, also bereits nach dem jüngsten BaFin-Entscheid:

    „Danke Herr Kaltenegger, für Ihr grosses Engagement und Ihren Glauben an Ihre Vision, den Menschen ein einfacheres und sinnvolleres Leben zu ermöglichen.“

    Sie sieht sich wohl in der Tradition von Franz von Assisi; dieser meinte ja, ein Leben in Armut komme dem Ideal eines sinnvollen Lebens nahe und verschenkte sein großes väterliches Erbe.

    • Nach meinem Verständnis reden die da nur vom Produkt „Sales Premium“. Was natürlich nicht den Umkehrschluss zulässt, alle anderen Produkte seien erlaubt. Die wurden teilweise ja schon früher verboten.

  • Meiner Meinung nach widersprechen sich die Aussagen der beiden Finanzaufsichten aber. „Unverzüglich“ ist definitiv etwas anderes als „innerhalb von 4 Monaten“. Wenn das nun eine Verschärfung des vorigen darstellen soll, dann muss man das auch klarstellen.

    • Wo ist da ein Widerspruch?

      Zwei Staaten mit zwei Rechtsordnungen.

      Wenn der deutsche Gesetzgeber 200 km/h auf Autobahnen erlaubt, kann trotzdem der österreichische Staat die Höchstgeschwindigkeit auf 130 beschränken, auch für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge.

      Und natürlich kann die BaFin in ihrem Machtbereich strengere Regeln festsetzen als die Liechtensteiner FMA im ihrigen und ist nicht an Entscheidungen ausländischer Behörden gebunden.

  • Ich dsehe immer noch keinen Grund warum die Investoren ihre Rabatte zurückzahlen sollten, immerhin haben die TGI und ihre Partner mit dem ihnen überlassenen Kapital ja horrende Renditen erwirtschaftet! Nach eigener Aussagen zumindest. 😂 Ist noch was von der diamantenen Panzerpaste da?

    • Die Kunden müssen jetzt erstmal Ihr Geld zurückbekommen, aus dem betroffenem Modell. Und dann müsste die TGI AG die Rabatte und Provisionen einfordern. Mal schaun´ ob sie das überhaupt bis dorthin noch überlebt.
      Denn wenn ich als TGI meine Struckis verklage, ist das Geschäft auch tot.

      Einfacher wäre das angeblich hinterlegte Gold zu Geld zu machen, blöd wenns einem ev. nur fürs Video gehört.

      • Die Goldgeschichte ist eigentlich ein Nullsummenspiel. Diese Bestände, ob überhaupt oder in welcher Höhe es sie überhaupt gibt, um Schweinereien im Rabattmodell zu kaschieren würde m.E. schon den Tatbestand der Veruntreung erfüllen.

      • Das Grundparadoxon in den Erklärungsversuchen von Kaltenegger, von Anfang an. Schrödingers Gold. Einerseits gehört den Zahlschafen aber andrerseits gleichzeitig gehört es ihnen auch nicht.

        • Das neue TGI-Modell – die Mathematik, die niemand erklärt

          Schauen wir uns das aktuelle Modell der TGI International einmal nüchtern durchgerechnet an. Drei Parteien werden aus jedem verkauften Gold bedient:

          Der Kunde erhält 5 % pro Monat → über 36 Monate 180 %.
          Der Vermittler erhält 10 % sofort plus 1 % pro Monat → über 36 Monate 46 %.
          Die Vertriebsstruktur in der Tiefe (bis zu 15 Ebenen) erhält 4 % pro Monat → über 36 Monate 144 %.

          In Summe müssen also 370 % des Goldwerts ausgeschüttet werden – und zwar bevor die Mine oder die TGI selbst einen einzigen Cent verdient hat.

          Woher soll dieses Geld kommen? Laut TGI aus der Wertschöpfung des Goldabbaus. Rechnen wir das also wohlwollend durch – mit einer großen, gut etablierten Mine nach einer Investition von 300 Mio. USD in industrielle Goldproduktion, und bei einem Goldpreis von 4.000 USD je Unze:

          AISC (Förderkosten inkl. Royalties): 1.600 USD
          CAPEX-Umlage (300 Mio. / 1 Mio. oz Lebenszeit): 300 USD
          Export-/Quellensteuer: 140 USD
          LBMA-Endraffination: 100 USD
          Transport intern: 60 USD
          Lagerung (segregiert, anteilig): 84 USD
          Assay / Zertifizierung / Handling: 8 USD
          Summe Kosten: 2.292 USD
          Verkaufspreis: 4.000 USD
          = Marge: 1.708 USD

          Diese Marge von 1.708 USD ist alles, was überhaupt zur Verfügung steht. Aus ihr müssen die 370 % – also 14.800 USD je Unze – über drei Jahre erwirtschaftet werden, das sind 4.933 USD pro Jahr.

          Mit anderen Worten: Die 1.708 USD Marge müssten jährlich rund 189 % Rendite abwerfen (linear über drei Jahre gerechnet also 566 %), nur um die versprochenen Rabatte und Provisionen zu bezahlen. Und an diesem Punkt hat, ich wiederhole es, weder die Mine noch die TGI auch nur einen Cent für sich selbst verdient.

          Und damit ist die Annahme sogar noch zu günstig für TGI gerechnet: Reale Minen dieser Kapitalgröße fördern über ihre Lebensdauer ein Vielfaches von einer Million Unzen. Goldcorps Cochenour-Projekt etwa kostete 420 Mio. USD und liefert rund 250.000 Unzen pro Jahr über etwa 20 Jahre – also rund 5 Mio. Unzen Lebenszeit. Seabridges Courageous-Lake-Projekt: 630 Mio. USD für etwa 545.000 Unzen jährlich über 8,5 Jahre. Realistisch liegt die Erschließungsinvestition damit eher bei 60–130 USD je Unze statt der hier angesetzten 300 USD. Wer die Fördermenge höher und die CAPEX-Umlage niedriger ansetzt, vergrößert die Marge – und die 370-%-Rechnung geht trotzdem nicht auf. Sie scheitert nicht an zu hohen Förderkosten, sondern an der schieren Höhe der versprochenen Ausschüttungen.

          Zur Einordnung: Selbst die besten Goldminen der Welt erwirtschaften nicht annähernd solche Renditen. Führende Produzenten wie Agnico Eagle oder Gold Fields gelten 2025/26 mit einer Kapitalrendite (ROIC) von rund 20–43 % als Spitze der Branche; die operative Marge eines klassischen Minenbetreibers liegt typischerweise bei etwa 30 %. Selbst Royalty- und Streaming-Gesellschaften – das kapitaleffizienteste Modell der gesamten Goldindustrie – erreichen im Bestfall rund 90 % operative Marge, also einmal den Einsatz, nicht das 1,9-Fache pro Jahr. Und selbst die besten Hedgefonds der Welt erzielen langfristig selten mehr als 15–20 % pro Jahr. 189 % jährlich, zuverlässig, netto nach allen Kosten – eine solche Ertragsquelle ist in der gesamten legalen Finanz- und Realwirtschaft schlicht nicht bekannt.

          Eine Rendite dieser Größenordnung lässt sich aus Goldhandel oder Goldförderung nicht erzeugen. Geld in dieser Höhe kann strukturell nur aus einer einzigen Quelle stammen: dem Zufluss immer neuer Kundengelder. Genau das ist die Logik, die Finanzaufsichten regelmäßig bei nicht tragfähigen Systemen beschreiben – und exakt der Grund, warum BaFin und FMA hier eingeschritten sind.

          Hinweis: Diese Rechnung beruht auf öffentlich beworbenen Konditionen und branchenüblichen Kostenannahmen. Sie ist keine Anlage- oder Rechtsberatung. Wer betroffen ist, sollte anwaltlichen Rat einholen.

          • Kurze Klarstellung / Nachtrag

            BaFin und FMA haben einen bewusst engen Auftrag: Sie prüfen nur, ob ein Angebot erlaubnis- oder prospektpflichtig ist – nicht, ob jemand betrügt. In diesem Rahmen sahen beide bei mehreren Produkten ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft und ordneten Einstellung und Abwicklung an; die TGI muss den Kunden die angenommenen Gelder zurückzahlen. Diese Maßnahmen sind sofort vollziehbar, aber nicht rechtskräftig – eine aufsichtsrechtliche Einordnung, kein Strafurteil. Die TGI weist die Vorwürfe zurück.

            Die strafrechtliche Bewertung ist davon getrennt und allein Sache der Strafverfolgungsbehörden, die in Liechtenstein bereits ermitteln. Das ist ein Anfangsverdacht; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für alle Beteiligten die viel zitierte Unschuldsvermutung.

            Meine Rechnung oben ist eine Plausibilitätsbetrachtung auf Basis öffentlich beworbener Konditionen – kein Beleg für strafbares Verhalten, sondern die schlichte Frage: Woher soll das Geld kommen?

          • Ach ja — die Bonusstruktur hätte ich fast vergessen, die gibt es ja auch noch. Aber die schenke ich mir heute. Es sollte auch so für jeden nachvollziehbar sein, dass sich das niemals ausgehen kann.

    • Denke ähnlich lange wie im DACH Raum. Klage elektronisch über Anwalt einreichen, Frist für Einspruch abwarten, Exekution führen.
      Es sei den die Behörde pfändet, die kann das wenn´s vollstreckbare Titel gibt jederzeit nach eigenem Ermessen machen.

  • „Sales Premium“ ist doch das 4% Modell mit den 30% Premiumauschlag beim Kauf. Da trifft die sofortige Rückzahlung die TGI natürlich besonders hart.

    • Weiß man eigentlich, ob die TGI bei rückabgewickelten Verträgen auch von den Vertriebspartnern den s.g. Empfehlungsgebern, Provisionen und Prämien zurückfordert?

      • Die neue BaFin-Abwicklungsanordnung zu „Sales Premium“ – was sie umfasst und was nicht

        Jetzt zieht auch die BaFin nach: Mit Bescheid vom 19.06.2026 hat sie angeordnet, dass die TGI das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss. Begründung: Die TGI hat über das Produkt „Sales Premium“ gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen, ohne sie in Schuldverschreibungen zu verbriefen – das ist Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, grenzüberschreitend in Deutschland, ohne die nötige Erlaubnis. Hier kam im Forum die berechtigte Frage auf: Müssen jetzt auch Rabatte gegengerechnet und Provisionen zurückgefordert werden? Ich habe mir die Reichweite einer solchen Anordnung angesehen. Vorweg: persönliche Einordnung, keine Rechtsberatung, Unschuldsvermutung.

        Was die Anordnung aufsichtsrechtlich erfasst

        Die KWG-Abwicklungsanordnung nach § 37 KWG regelt genau ein Verhältnis: die TGI muss den Kunden die angenommenen Gelder – also die Einzahlungen bzw. Kaufpreise – unverzüglich und vollständig zurückzahlen. Das ist der Kern, und nur das. Die BaFin selbst formuliert: „Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die TGI AG, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.“

        Wichtig dabei: Eine bloße Vertragsumstellung oder eine gestreckte Rückabwicklung über 24 oder 36 Monate genügt dieser Pflicht nicht. Aufsichtsrechtlich verlangt ist die unverzügliche, vollständige Rückzahlung – nicht ein neues Produkt und nicht eine Ratenlösung. (Die FMA hat für ihre Verfügung ausdrücklich klargestellt, dass von einer Rückabwicklung über 24 oder 36 Monate keine Rede ist.)

        Und was sie NICHT erfasst

        Rabatte: Ob bereits gewährte Rabatte gegengerechnet werden, ordnet die BaFin nicht an. Das ist eine zivilrechtliche Frage der Rückabwicklung. Die FMA hat sogar ausdrücklich klargestellt, sie habe nicht angeordnet, dass Rabatte zwingend zurückgefordert oder verrechnet werden müssen. Im Ergebnis läuft es zivilrechtlich aber meist auf eine Saldierung hinaus: Der Kunde bekommt seine Einzahlung zurück, abzüglich der schon erhaltenen Rabatte – behalten darf er beides zusammen also nicht, separat vorab zurückzahlen muss er die Rabatte aber auch nicht.
        Provisionen und Empfehlungsprämien: Deren Rückforderung ist kein Teil der BaFin-Anordnung. Das ist ein eigenes zivilrechtliches Verhältnis zwischen der TGI und ihren Vertriebspartnern. Es gibt zwar einen separaten zivilrechtlichen Weg, über den Vermittler gezahlte Provisionen zurückzahlen müssen, wenn das vermittelte Geschäft wegen der Behördenmaßnahme platzt – aber das ist ein getrennter Prozess, den die BaFin nicht mitanordnet.

        Kurz gesagt: Die Anordnung zwingt die TGI, den Kunden ihr eingezahltes Geld zurückzugeben. Wie Rabatte verrechnet und ob Provisionen zurückgeholt werden, ist davon getrennt und spielt sich auf der zivilrechtlichen Ebene ab.

        Was das praktisch bedeutet

        Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Das heißt: Die TGI muss sofort zahlen, auch wenn sie Rechtsmittel einlegt – ein Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung. Eilrechtsschutz dagegen hat erfahrungsgemäß geringe Erfolgsaussichten. Bei Nichtbefolgung drohen Zwangsgelder und im Extremfall die Bestellung eines Abwicklers, der auch Insolvenz anmelden kann.

        Und jetzt das eigentlich Bemerkenswerte: Damit verlangen BaFin und FMA parallel die Rückabwicklung von „Sales Premium“ – die FMA mit direktem Vollstreckungszugriff im Sitzstaat Liechtenstein, die BaFin mit Wirkung für den deutschen Markt. Das erhöht den Druck erheblich.

        Der wunde Punkt bleibt derselbe

        Eine rechtliche Rückzahlungspflicht ist das eine – ob das Geld dann auch wirklich fließt, das andere. Genau deshalb sind die gestreckten Rückabwicklungsangebote und die offene Frage nach dem tatsächlich vorhandenen Vermögen so zentral. Ein Titel nützt wenig, wenn am Ende die Mittel fehlen. Das ist aber eine Frage, die sich erst in der Praxis zeigen wird.

        Das ist meine persönliche Einordnung öffentlich zugänglicher Informationen, keine Anlage- oder Rechtsberatung. Für die TGI gilt die Unschuldsvermutung; der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

        Daher macht die Anmeldung Betroffener bei der Interessengemeinschaft TGI doppelt Sinn, da ein koordiniertes Vorgehen aller Beteiligten evaluiert werden kann (zB. Sammelklage). Vorausgesetzt die TGI überlebt die erste Rückabwicklerwelle in LI und D. https://interessengemeinschaft-tgi-ag.de/

  • Rückabwicklung nicht binnen vier Monaten, sondern unverzüglich?

    Oha.

    Der Satz „Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich.“ – das hat ja schon mal einen Umsturz herbeigeführt.

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