Ein rechtlich bislang möglicherweise unterschätzter Gesichtspunkt betrifft die steuerlichen Folgen der von der BaFin vorgenommenen Einstufung des Modells als Vermögensanlage. Diese aufsichtsrechtliche Qualifikation kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung der im Zusammenhang mit dem Erwerb gewährten Vorteile haben.
Nach der uns vorliegenden Einschätzung eines befragten Wirtschaftsprüfers sind Rabatte im Rahmen eines klassischen Tafelgeschäfts grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Bei dem derzeitigen Erscheinungsbild des Modells der TGI AG, Vaduz, spricht jedoch vieles dafür, dass die gewährten Rabatte nicht mehr unter diese steuerliche Privilegierung fallen. Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen bzw. geldwerte Vorteile einzuordnen sind.
Vor diesem Hintergrund ist Erwerbern des sogenannten TGI-Goldes dringend anzuraten, ihre Ansprüche auf Rückabwicklung bzw. Rückzahlung unverzüglich prüfen und gegebenenfalls geltend machen zu lassen. Darüber hinaus sollten bereits erhaltene Rabatte vorsorglich gegenüber dem Finanzamt offengelegt und steuerlich deklariert werden.
Wer dies unterlässt, setzt sich dem Risiko erheblicher steuerlicher Nachforderungen sowie – je nach Sachlage – dem Verdacht einer steuerrechtlich relevanten Pflichtverletzung bis hin zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen aus.
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