Natürlich haben wir die „dreißte Werbung“ unseren Rechtsanwälten vorgelegt, und um eine rechtliche Beurteilung gebeten.
Interview: „Ein behördliches Schweigen ist noch kein Gütesiegel“
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat Maßnahmen gegen die TGI AG verhängt. Gleichzeitig kursieren Veröffentlichungen, die das Vorgehen der Behörde teilweise als indirekte Bestätigung einzelner Produkte darstellen. Wie weit darf Werbung in so einem Fall gehen? Darüber sprechen wir mit den Rechtsanwälten Maurice Högel und Niklas Linnemann.
Herr Högel, Herr Linnemann – die TGI AG spricht in einer Veröffentlichung teilweise von einem „kleinen Gütesiegel der FMA“. Ist so eine Formulierung rechtlich unproblematisch?
Maurice Högel:
Das sehen wir durchaus kritisch. Die FMA hat nach ihrem veröffentlichten Wortlaut gerade kein Gütesiegel vergeben, sondern im Gegenteil Maßnahmen wegen unerlaubten Einlagengeschäfts angeordnet. Wenn man aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Produkt nicht ausdrücklich erwähnt wurde, eine positive behördliche Bewertung ableitet, bewegt man sich schnell im Bereich einer möglichen Irreführung.
Niklas Linnemann:
Man muss sehr genau unterscheiden zwischen „nicht beanstandet“ und „behördlich bestätigt“. Das ist juristisch etwas völlig anderes. Eine Aufsichtsbehörde prüft häufig nur konkrete Sachverhalte oder Produkte. Daraus automatisch eine Zustimmung oder rechtliche Unbedenklichkeit abzuleiten, ist problematisch.
Die Veröffentlichung argumentiert allerdings auch damit, dass die Verfügung noch nicht rechtskräftig sei. Stimmt das denn?
Linnemann:
Ja, das ist korrekt. Laut FMA ist die Verfügung sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig. Das bedeutet, dass Rechtsmittel möglich sind und ein Gericht die Entscheidung später noch überprüfen kann.
Högel:
Das ist ein wichtiger Punkt. Die TGI AG darf sich selbstverständlich gegen die Verfügung verteidigen und ihre Rechtsauffassung darstellen. Problematisch wird es aber dort, wo aus einer offenen Rechtsfrage bereits ein werblicher Vorteil konstruiert wird.
Wo sehen Sie die kritischsten Aussagen?
Högel:
Insbesondere Formulierungen wie:
- „Die FMA hat Zustimmung, Recht und Erfolg zugesprochen“
- „Man könnte von einem kleinen Gütesiegel sprechen“
- oder „rechtlich unbedenklich“
Solche Aussagen suggerieren dem Leser eine positive behördliche Prüfung oder sogar Freigabe. Genau das ergibt sich aus der FMA-Mitteilung aber gerade nicht.
Linnemann:
Gerade im Finanzbereich gelten besonders strenge Anforderungen an Werbung und Außendarstellung. Sobald Anleger den Eindruck bekommen könnten, eine Behörde habe ein Produkt geprüft oder gebilligt, obwohl das tatsächlich nicht vorliegt, kann das wettbewerbsrechtlich relevant werden.
Könnte eine solche Darstellung gegen Wettbewerbsrecht verstoßen?
Linnemann:
Das ist zumindest denkbar. Im Raum steht insbesondere das Thema irreführende geschäftliche Handlung. Wenn Verbraucher aufgrund der Darstellung glauben, ein Produkt sei offiziell abgesegnet oder regulatorisch geprüft, obwohl das nicht stimmt, kann das rechtlich angreifbar sein.
Högel:
Vor allem der Begriff „Gütesiegel“ ist heikel. Der Durchschnittsleser verbindet damit regelmäßig eine objektive externe Prüfung oder behördliche Anerkennung. Wenn eine solche Anerkennung tatsächlich nicht existiert, wird es schwierig.
Die Veröffentlichung spricht außerdem davon, dass „nichts an der TGI illegal“ sei. Wie ist das einzuordnen?
Högel:
Auch das ist verkürzt dargestellt. Die FMA wirft der TGI AG ausdrücklich vor, unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben zu haben. Natürlich gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterhin die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung. Aber man kann nicht einfach so tun, als sei die aufsichtsrechtliche Maßnahme bedeutungslos.
Linnemann:
Man darf nicht vergessen: Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Das allein zeigt bereits, dass die Behörde den Vorgang ernst einschätzt.
Was wäre aus Ihrer Sicht eine rechtlich vorsichtigere Formulierung gewesen?
Linnemann:
Eine neutrale Aussage wie:
„Das Produkt wurde bislang nicht von der Verfügung erfasst.“
Das wäre deutlich unproblematischer gewesen.
Högel:
Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob man neutral berichtet oder aus dem Schweigen der Behörde aktiv eine positive Bewertung konstruiert. Genau dieser Schritt macht die Veröffentlichung angreifbar.
Ihr Fazit?
Högel:
Die TGI AG darf selbstverständlich ihre Sichtweise darstellen und sich juristisch verteidigen. Das ist legitim.
Linnemann:
Aber werbliche Aussagen mit vermeintlicher behördlicher Bestätigung sind im Finanzbereich äußerst sensibel. Ein behördliches Schweigen ist eben noch kein Gütesiegel.
Der Werbetext:
TGI AG gegen FMA: Was wirklich verfügt wurde (und was nicht)
Was hat die FMA Liechtenstein gegen die TGI AG verfügt, und was bedeutet eine solche Maßnahme rechtlich? Eine Einordnung zu Reichweite, Rechtskraft und Grenzen der Verfügung.
Was die FMA ist und was sie darf
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ist die staatliche Behörde, die den Finanzplatz beaufsichtigt. Ihre Aufgabe ist nicht, über Geschäftsmodelle ein Werturteil zu fällen, sondern zu prüfen, ob eine Tätigkeit den aufsichtsrechtlichen Regeln entspricht, insbesondere, ob jemand bewilligungspflichtige Dienstleistungen ohne die nötige Bewilligung erbringt. Genau hier setzt der Fall TGI an: Die FMA stellt fest, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfügt.
In der Berichterstattung wird gerne vorweggegriffen und Sachverhalte aus dem Zusammenhang gerissen. Wir beleuchten hier genau, welches Urteil gefallen ist und was das für die TGI bedeutet.
Was die FMA gegen die TGI AG konkret verfügt hat
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 hat die FMA gegenüber der TGI AG zwei Dinge angeordnet. Erstens die sofortige Einstellung von Vertrieb und öffentlichem Angebot der drei Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“. Zweitens die Unterlassung, die im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten weiter zu halten.
Die Begründung: Mit diesen Produkten erbringe die TGI AG das Einlagengeschäft, also ein bewilligungspflichtiges Bankgeschäft, ohne die dafür erforderliche Bewilligung. Die FMA verweist dabei auf eine bereits am 22. April 2026 veröffentlichte Warnung. In den Medienberichten wird allerdings gerne ausgelassen, dass dieser Schritt zwar sofort vollzogen werden muss, aber noch nicht rechtskräftig ist. Sprich die TGI kann dagegen rechtliche Schritte einleiten, welche auch bereits angekündigt wurden. Die TGI AG kann die Verfügung anfechten, und ein Gericht kann sie bestätigen, abändern oder aufheben.
Die Rechtsfrage, über die die FMA und die TGI AG streiten
Im Zentrum steht eine Einordnung, die die FMA so und die TGI AG anders sieht. Aus Sicht der FMA funktionieren die beanstandeten Modelle wirtschaftlich wie eine verzinste Geldanlage und sind damit Einlagengeschäft. Aus Sicht der TGI AG handelt es sich um reguläre Kaufverträge über physisches Feingold, ein Handelsgeschäft, das keiner Bewilligung der Finanzaufsicht bedarf.
Diese Frage ist nicht trivial, und genau das ist der Punkt. Wenn eine Aufsichtsbehörde und ein Unternehmen ernsthaft darüber streiten, ob ein Goldkaufmodell mit Vorauszahlung, Wartezeit und Rabatt rechtlich ein Bankgeschäft ist, dann ist das eine Auslegungsfrage mit zwei vertretbaren Polen, die am Ende ein Gericht entscheidet.
Was die FMA nicht beanstandet – und worin der Gewinn für TGI liegen könnte
Mindestens so aufschlussreich wie der Inhalt der Verfügung ist das, was nicht beanstandet werden konnte. Die FMA hat die TGI AG nicht als Unternehmen verboten. Sie hat nicht alle vier Produkte gestoppt, sondern eines bleibt bestehen. Sie hat das Wort „Rückabwicklung“ nicht verwendet, sondern überlässt der TGI AG ausdrücklich, wie sie verfahren wollen, ob durch Rückzahlung oder durch andere Vereinbarungen mit den Kunden. Und sie hat das vierte Produkt, „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“, nicht erfasst.
Hier hat die FMA vermutlich nicht genau das erreicht, was sie vorhatten. Anstatt die TGI zu delegitimieren, hat man ihr hier ein Momentum geschaffen. Die drei Nebenprodukte wurden untersagt, das stimmt, allerdings haben wir hier jetzt den Fall, dass die FMA durch ihre eingehende Prüfung dem Produkt „Feingoldbarren – Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ Zustimmung, Recht und Erfolg zugesprochen haben.
Man könnte schon von einem kleinen Gütesiegel der FMA sprechen, warum sollte denn sonst genau dieses Produkt bestehen bleiben? Es scheint also zu funktionieren und ist für Anleger gewinnbringend und vor allem rechtlich unbedenklich.
Der angebliche Skandal rund um die TGI AG könnte sich also langfristig als größter Gewinn für die Zukunft des Unternehmens etablieren. Vorbei sind die Zeiten, in denen spekuliert wurde, ob deren Goldmodell funktioniert und seriös ist. TGI hat hiermit von der FMA, einer etablierten Instanz, eine Bestätigung über deren erfolgreiche und positive Unternehmerschaft erhalten. Das lässt den Verlust der anderen Produkte auf lange Sicht verschmerzen. Die anderen drei Produkte wurden, wie bereits gesagt, auch nur aufgrund einer Meinungsverschiedenheit abgestraft und nicht als Ergebnis eines nicht funktionierenden Modells.
Fazit: Eine Maßnahme ist ein Verfahrensschritt, kein Endpunkt
Die Verfügung der FMA gegen die TGI AG ist ernst, aber aus verschiedenen Vorstellungen über ein Finanzprodukt heraus geboren. Anzumerken ist ebenfalls, dass die FMA erst vor Kurzem die Umformulierung in Einlagengeschäft vorgenommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die TGI nicht beanstandet und die Gründe für die plötzliche Entscheidung der FMA sind weiterhin unklar.
Ebenso muss folgendes festgehalten werden:
- Die TGI wird weiter als Unternehmen bestehen.
- Nichts an der TGI ist illegal oder korreliert mit geltendem Recht.
- Die TGI darf ihr verbleibendes Produkt auch weiterhin bewerben.
Alles in allem hat der Schritt der FMA der TGI bestenfalls einen kleinen Dämpfer verpasst, aber nach der umfassenden Aussage sieht das nicht wirklich aus. Die nächsten Wochen und Monate werden zeigen, ob man hier stärker hervorgeht und das Momentum für sich nutzt.
Anmerkung der Redaktion: Die Werbung wurde wohl von einem Berliner TGI Partner bei Google geschaltet.
Das läuft doch schon, seit dem Freispruch im März letzten Jahres, aus „…es konnte keine Betrugsabsicht nachgewiesen werden…“ wurde ganz schnell „… das Gericht hat unser geschäftsmodell geprüft…“.
Anmerkung der Redaktion: meines Wissens ging es damals nicht um das Thema TGI AG sondern GGMT, und auch das Gutachten hat außer dem Gericht wohl kaum Jemand gesehen. Diese Werbung, die hier analysiert wurde, läuft erst seit ein paar Tage, nd sicherlich nicht mehr lange wie man hört