Swap Geschäfte der Hessischen Landesbank

Die HELABA hat über zahlreiche Sparkasse hochspekulative Swaps verkauft. Nach dem neuesten Urteil des BGH vom 22.3.2016 könnte auch die HELABA nun direkt haften. Achtung Ansprüche verjähren 2016! Am 22.3.2016 hat der Bundesgerichtshof erneut in Sachen Swaps entschieden und die Fragen um die Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert näher definiert. Insbesondere stellte der Senat fest, dass Swaps nur dann Konnex zum Grundgeschäft sind, wenn sie durch die gleiche Bank verkauft worden sind. Genau dies wird nun zur Falle für die HELABA. Denn durch die Verbindung mit den Sparkassen wurde das Grundgeschäft (Darlehen) immer durch eine Sparkasse verkauft. Der Swap hingegen durch die HELABA. Folglich besteht keine Konnexität. Die Rechtsfolge daraus ist eindeutig. Die HELABA hätte über den anfänglich negativen Marktwert bei den Swaps aufklären müssen. Und zwar sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach.

Beides ist in aller Regel nicht erfolgt.

Die Aufklärungspflicht ergibt sich dabei nicht aus einem Beratungsvertrag, sondern aus den allgemeinen Pflichten des BGB. Die Bank kann sich nach Auffassung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.Über einen Interessenkonflikt musste schon immer aufgeklärt werden. Spätestens seit 2004, als die MIFID kam, wurden die Voraussetzungen eines Interessenkonflikt weitgehend geregelt.

Rechtsanwalt Michael A. Leipold

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