Strompreiserhöhungen

Tausende Kunden erhalten derzeit unangenehme Post von ihren Stromversorgern: Die Preise sollen ab 2013 wieder steigen, zum Teil erheblich. Begründet werden die höheren Kosten mit stark gestiegenen Netzentgelten, Umlagen und Abgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Steigende Strompreise müssen Verbraucher aber nicht einfach hinnehmen.
 

Prüfen Sie, ob die Preiserhöhung überhaupt zulässig ist.
Wechseln Sie den Anbieter.
Nehmen Sie Ihren Verbrauch unter die Lupe.

Prüfen Sie, ob die Preiserhöhung überhaupt zulässig ist

Wenn der Energieanbieter eine Preiserhöhung zum 1. Januar schickt, denken viele Verbraucher, dass der neue Preis zum 1. Januar in Kraft tritt. Das ist aber nicht automatisch so, denn eine Preiserhöhung ist in der Regel eine Vertragsänderung. Zur Änderung eines Vertrages gehören immer zwei: Derjenige, der den Vertrag ändern möchte und derjenige, der dieser Änderung zustimmen muss. Wenn Sie der Änderung nicht zustimmen, kommt diese nicht zustande. Schweigen gilt bei Verbrauchern nicht als Zustimmung. Selbst wenn Sie sich also nicht rühren, kommt die Preiserhöhung (Vertragsänderung) nicht zustande. Der schlichte Weiterbezug von Strom ist keine Zustimmung. Es ist aber zu erwarten, dass der Energieanbieter bei der nächsten Jahresabrechnung behaupten wird, die Erhöhung sei wirksam zustande gekommen und Sie sich dann mit ihm streiten müssen.

Besser Sie klären schon jetzt, ob Ihr Stromlieferungsvertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Ist das nicht der Fall, dann haben Sie bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit einen Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Preis. Natürlich kann Ihr Lieferant dann den Vertrag fristgerecht zum Ablauf des Vertrages kündigen.

Oft ist schon festgehalten, in welchen Fällen die Strompreise geändert werden dürfen. Vergleichen Sie diese mit den Begründungen im Erhöhungsschreiben. Das ist besonders wichtig bei Sonderverträgen mit Preisgarantie. Anders als der Name vermuten lässt, können die Preise auch hier steigen und zwar bei Erhöhungen „staatlicher Abgaben und Umlagen“, von Netzentgelten, Steuern usw. Wenn in einem Festpreisvertrag etwa vorgesehen ist, dass eine Preisanpassung bei Erhöhung von Steuern und Umlagen möglich ist, dann wäre eine Preiserhöhung wegen gestiegener Netzentgelte oder höherer Beschaffungskosten aber ausgeschlossen. Kontrollieren Sie auch, dass die Erhöhungsbeträge der einzelnen Posten korrekt sind.

Hinweis

Folgende Strompreisbestandteile erhöhen sich 2013

Die EEG-Umlage steigt um 1,685 Cent je Kilowattstunde auf 5,277 Cent je Kilowattstunde. Ein Großteil dieser Erhöhung ist der großzügigen Befreiung sogenannter stromintensiver Unternehmen geschuldet.

Die KWK-Umlage zur Förderung effizienter und CO2-sparender Stromerzeugung durch Kraftwärmekopplung steigt um 0,124 Cent je Kilowattstunde auf 0,126 Cent je Kilowattstunde.

Die neu eingeführte §-17-Haftungsumlage, die Verbraucher für Verzögerungen bei der Netzanbindung von Offshore-Windparks haften lässt, schlägt mit 0,25 Cent je Kilowattstunde zu Buche.

Die §-19-Umlage wurde zum Januar 2012 eingeführt. Mit ihr wird die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten kompensiert. Sie steigt um 0,178 Cent je Kilowattstunde auf 0,329 Cent je Kilowattstunde.

Die Netzentgelte, welche die Lieferanten an die örtlichen Netzbetreiber zu entrichten haben, um in deren Netzen Kunden versorgen zu dürfen, steigen ganz verschieden. Die Größenordnung liegt nach bisherigen Recherchen bei 0,5 bis 0,9 Cent je Kilowattstunde.

Die Umsatzsteuer wird in der vollen Höhe von 19 % auf alle Preisbestandteile erhoben.

 

Sind Sie mit den neuen Preisen nicht einverstanden und wollen Sie dies zum Anlass nehmen, einen neuen Anbieter zu suchen, können Sie den bestehenden Liefervertrag meistens kündigen. Bedenken Sie dabei aber, dass damit möglicherweise ein eingeplanter Bonus entfällt, der in der Regel erst nach einem vollen Jahr Vertragslaufzeit gezahlt wird. Finanziell kann es sich durchaus lohnen, die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsbegehrens genau zu überprüfen. Die Verbraucherzentrale hilft Ihnen dabei. Energieberatung  

Wechseln Sie den Anbieter

Grundversorgungsverträge können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung gekündigt werden. Die Voraussetzungen und Fristen, zu denen Sie einen Sondervertrag bei Preiserhöhungen kündigen können, stehen in den Allgenmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages. Diese Kündigungsfristen sind oft nur sehr kurz. Normalerweise ist es besser den gesamten Wechselprozess dem neuen Lieferanten zu überlassen. Wegen der sehr kurzen Fristen bei Preiserhöhungen ist es ausnahmsweise sicherer, die Kündigung selber per Einwurf-Einschreiben vorzunehmen. Zeitgleich sollten Sie sich dann aber auch schon um einen neuen Stromversorger bemühen. Wechsel des Energieversorgers

Nehmen Sie Ihren Verbrauch unter die Lupe

Da auch in den kommenden Jahren mit Preissteigerungen zu rechnen ist, lohnt es sich zum Kostensparen in jedem Fall, beim Verbrauch anzusetzen. Dazu kommen wir sogar zu Ihnen nach Hause.

Quelle:VBZ Thüringen

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