Stress mit Parship?

Schon in der Vergangenheit haben wir Parship, einen der führenden Online-Partnervermittler erfolgreich abgemahnt, weil das Unternehmen Verbrauchern die Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts verweigerte. Nun beschreitet Parship anscheinend neue Wege, um Partnersuchenden ihr Widerrufsrecht madig zu machen.

Der Fall von Frau R.

Frau R. widerrief ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Partnerbörse Parship innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Anmeldung auf www.parship.de. Damit war für Frau R. die Sache eigentlich erledigt. Umso mehr staunte sie, als Parship ihr mitteilte, dass sie noch einen Betrag von 134,23 Euro zu zahlen habe. Warum? Frau R. hatte doch korrekt widerrufen, oder?

Wie Parship die Sache sieht

„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes. Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:

– Ihr Produktpreis in EUR: 208,80Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7Davon zustande gekommene Kontakte: 6Bereits von Ihnen gezahlt: EUR 208,80Rückerstattung in EUR: 74,57

Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.“

Alternativ wurde Frau R. angeboten, die kostenpflichtige Mitgliedschaft einfach weiterzuführen.

Wie wir die Sache sehen

Wir halten das Vorgehen von Parship für unzulässig und haben das Unternehmen daher abgemahnt – mit der Aufforderung, zukünftig keinen Wertersatz mehr zu fordern, dessen Höhe den Betrag übersteigt, der für die tatsächliche Nutzungsdauer fällig wäre.

Konkret bedeutet dies: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist zunächst der Tagespreis zu ermitteln. Dieser wäre dann für die Zeit bis zum Widerruf zu zahlen. Was im Fall von Frau R. etwas mehr als 0,57 Euro ausmacht, denn sie hat ja nach 24 Stunden gekündigt.

Was Sie tun sollten

Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie also weder vorschnell zahlen noch vorschnell ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen, weiterführen.

Ist eine Rückbuchung des von Parship als Wertersatz einbehaltenen Betrages nicht möglich und verweigert Parship dessen Rückzahlung, sollten Sie erwägen, Klage einzureichen. Uns liegt bereits ein (Versäumnis-)urteil vor, in dem Parship vom Amtsgericht Hamburg zur Rückzahlung des einbehaltenen Wertersatzes an einen Verbraucher verurteilt wurde.

Quelle:VBZ Hamburg

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