Staatsanwaltschaft Stuttgart

Published On: Freitag, 25.06.2021By

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 930/​19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 08.07.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 06.11.20219 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Radoslav Angelov Illiev wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.245 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der o. g. Verurteilte hat seit dem Jahr 2014 bundesweit in mind. 54 Fällen jeweils durch einen Trick Wechselgeld erlangt, auf das er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte.

Er begab sich in die Verkaufsräume (zumeist Tankstellen), um dort zunächst Kleinigkeiten für geringe Geldbeträge einzukaufen. Anschließend ging er zum Kassenpersonal und verhielt sich auffallend freundlich, indem er beispielsweise ein betont freundliches Gespräch begann und dem Kassierer vorab einige Euro Trinkgeld gab. Sodann bat er ihm Geld in größere Scheine zu wechseln. Er übergab dem Kassierer einen Stapel 10 €-Scheine, wobei grundsätzlich ein 10 €-Schein fehlte. Dies wurde von dem Kassierer beim durchzählen bemerkt und übergab den Stapel 10 € Scheine wieder an ihn zurück. Dieser nahm dann noch einen 10 €-Schein aus seiner Jackentasche und legte ihn auf den Stapel, während er gleichzeitig mit einer schnellen Bewegung einen Großteil der Scheide wieder einsteckte. Dies wurde von dem Kassierer nicht bemerkt. Das Geld wurde nicht nochmal gezählt, sodass es zur Übergabe der größeren Scheine durch den Kassierer gekommen ist.

Den Geschädigten ist ein Gesamtschaden von 11.245 € entstanden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 930/​19 schriftlich in Verbindung setzen.

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