Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 225/16

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 26.01.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 30.08.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Michael Bernd Hutzenlaub wurde dabei die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 305.213,88 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte ist Inhaber der Firma „Soundwave“, Siegenbergstraße 140, 73262 Reichenbach und ist tatverdächtig, seit mindestens 2009 die Herstellung von einer enormen Anzahl an unautorisierten Tonträgern (Schallplatten, CDs, DVDs), jeweils bespielt mit urheberrechtlich geschützten Musiktiteln, ohne die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber, bei verschiedenen Presswerken im In- und Ausland in Auftrag gegeben zu haben, um diese anschließend im Rahmen seines o.g. Gewerbes europaweit gewinnbringend in den Verkehr zu bringen und sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle einigen Umfangs zu verschaffen. Hierbei ließ er die gegenständlichen Tonträger zu verschiedenen, als Piraterielabel bekannten Labeln, insbesondere „WOW“ (The World of Wizard) „SCORPIO“, „HEN“, „PMV“, „4SHURE“ und „GREX“ produzieren.

Die gegenständlichen Tonträger wurden – worauf es dem Beschuldigten gezielt ankam – allesamt mit urheberrechtsverletzenden, illegal gefertigten Mittschnitten diverser Musikkonzerte (sog. „Bootlegs“) sowie mit existierenden Musikalben diverser Künstler (sog. „Raubkopien“) bespielt.

Der Beschuldigte lagerte die gegenständlichen Tonträger in mehreren angemieteten Lagerräumlichkeiten ein und verkaufte diese sodann an eine Vielzahl von Abnehmern.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 225/16 schriftlich in Verbindung setzen

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