Staatsanwaltschaft Stralsund

Staatsanwaltschaft Stralsund

547 Js 12031/​20 V

Durch das Amtsgericht Stralsund ist am 05.11.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 05.11.2020 rechtskräftig ist. Gegen den Verurteilten Marc Ohland wurde dabei die Einziehung des Taterlangten angeordnet. Konkret sind folgende Gegenstände eingezogen worden:

1.

weißes Damenrad, Rahmennummer B010120058

2.

Fahrrad Marke Giant, Rahmennummer GCOX872

3.

Fahrrad Marke Götze, Rahmennummer LY17M0010

4.

Fahrrad Hanseatic Bikes, Rahmennummer S023657

5.

Fahrrad Marke Kettler, Rahmennummer 5014423

6.

weinrotes Damenfahrrad, Marke Victoria, Rahmennummer 00822JF1506

7.

Fahrrad Marke Fischer, Rahmennummer 0F30912191

8.

Fahrrad Mifa-Cityline, Rahmennummer MAC060617855

9.

Fahrrad Marke Mifa, Rahmennumer MK040606514

10.

Fahrrad Marke Kettler, Rahmennummer HGW036031STK

11.

Fahrrad Marke Drive, Rahmennummer PT14009374

12.

Fahrrad Marke Pegasus, Rahmennummer SA40710691

13.

Mountainbike, Rahmennummer S9722883

14.

Fahrrad Marke Velo Star, Rahmennummer: TN42186104

15.

Damenrad Marke Hercules, Rahmennummer 4743872

16.

Damenrad Marke Crosswind City, Rahmennummer CXJ90170

17.

Damenrad Marke Arcade, Rahmennummer XD7041434

18.

Fahrrad Marke Giant, Rahmennummer K650051313

19.

Fahrrad Marke Kettler, Rahmennummer 0079707

20.

Damenrad Marke Bergamon, Rahmennummer YJ0810016423

21.

Fahrrad Marke DEMA, Rahmennummer KLA1272755

22.

Fahrrad Marke Order, Rahmennummer ANB54020

23.

Damenrad Marke Kreidler, Rahmennummer K14ADXC

24.

Fahrrad Marke Pegasus, Rahmennummer PH3007478

25.

Fahrrad Marke Bulls, Rahmennummer AA21165643

26.

Fahrrad Marke Kalkhoff voyager, Rahmennummer PT194225

27.

Herrenrad Marke KTM, Rahmennummer unbekannt

28.

Damenrad Marke Zündapp, Rahmennummer 16478171

29.

Fahrrad Marke Sprinter, Rahmennummer unbekannt

30.

Fahrrad Marke Turingstar, Rahmennummer 8XPK11628

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte ist im Zeitraum zwischen den 11.09.2019 und 20.07.2020 mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. In Rahmen der polizeilichen Kontrollen wurden regelmäßig Fahrräder in seinem Besitz festgestellt, ohne dass er Eigentümer dieser Räder war. Der Verurteilte nahm die sichergestellten Fahrräder im o.g. Zeitraum oder unverjährter Zeit davor an sich, um diese für sich zu verwenden.

In diesem Verfahren wurden Gegenstände eingezogen, hinsichtlich dessen den Geschädigten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) ggf. ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459 h Abs. 1 StPO.

Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe können die Geschädigten innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund anmelden, § 459 j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an Sie nur dann erfolgen, soweit sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 j Abs. 2 StPO. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459 j Abs. 2 StPO. Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe -soweit möglich- angehört, § 459 j Abs. 3 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Stralsund anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Sie können einen Gegenstand von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen bekommen, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass den Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an Sie verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolger der Geschädigten (z.B. bei: Erbschaft, gesetzlichen Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübertragung) an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, einen o.g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, zum Aktenzeichen 547 Js 12031/​20 V schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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