Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

955 Js 161176/17

Mit Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 09.01.2018, Az.: 14 Ns 955 Js 161176/17 wurde der Einziehungsbetroffene Helmut Rudolf Wagner zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte verlangte von zwei Mietinteressenten für eine Eigentumswohnung im Anwesen Blumenstraße 39, in Fürth jeweils 150,00 EUR für die Erholung einer Schufa-Auskunft. Er täuschte hierbei absichtlich vor, von dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung damit beauftragt und betraut worden zu sein, für die Wohnung geeignete neue Mieter zu finden.

Tatsächlich traf dies jedoch, wie der Verurteilte genau wusste, nicht zu. Die Wohnungen sollten nicht vermietet, sondern verkauft werden.

Im Vertrauen darauf bezahlten die Zeugen Achmet und die Zeugin Yasar jeweils 150,00 EUR in bar an den Verurteilten. Der Verurteilte verlangte nun die Bezahlung weiterer 400,00 EUR von Yasar und 450,00 EUR von Achmet als Kaution. Er versprach dass beide Mietinteressenten nach erfolgter Zahlung die Schlüssel der Wohnung und einen Mietvertrag erhalten würden. Die Zahlungen wurden am 07.01.2017 geleistet. Als die beiden Zeugen die Wohnungen beziehen wollten wurde bekannt, dass die Wohnungen nicht vermietet, sondern verkauft werden sollten. Es wurde nun nachdrücklich vom Verurteilten die Rückerstattung der geleisteten Beträge verlangt. Bisher wurden jedoch nur 150,00 EUR an den Geschädigten Achmet und 300,00 EUR an die Geschädigte Yasar zurückbezahlt.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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