Staatsanwaltschaft München I Malte Hartwieg und Christian Kruppa

Staatsanwaltschaft München I 316 Js 211330/13

Unter dem Az.: 316 Js 211330/13 wird gegen den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG, geb. am 16.12.1972, wohnhaft: Iker utca 25, 6753 Szeged, Ungarn, gegen den weiteren Beschuldigten Christian KRUPPA, geb. am 08.03.1965, wohnhaft: Palm Jumeirah Villa C29, PO Box 72638, Dubai/Vereinigte Arabische Emirate, und gegen weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs u.a. geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.

Im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens wurden im Rechtshilfewege durch die Justizbehörden des Fürstentums Monaco Vermögenswerte der SPQR Capital Holding S.A., eingetragen im Handelsregister des Großherzogtums Luxemburg unter der Nummer B150334, vertreten durch den Verwaltungsrat, 231 Val de Bon-Malades, L-2121 Luxembourg, gesichert.

I. Sachverhalt

Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insbesondere von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschuldigten Malte HARTWIEG und Christian KRUPPA schlossen sich im Jahr 2008 zusammen, um künftig gemeinsam Kapitalanlagen auf dem sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ anzubieten. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Beschuldigte Malte HARTWIEG verantwortlich sein für das Einwerben von Anlegergeldern. Weiterhin sollte der Beschuldigte Malte HARTWIEG die Leitung, Verwaltung und Organisation der inländischen Unternehmen inklusive der Fondsgesellschaften übernehmen.

Der Beschuldigte Christian KRUPPA sollte verantwortlich sein für die ausländischen Unternehmen und in der Position eines Vermögensverwalters die Leitung, Verwaltung und Organisation der (angeblichen) Ziel- und Investitionsgesellschaften übernehmen.

Insgesamt riefen die Beschuldigten Malte HARTWIEG und Christian KRUPPA in arbeitsteiligem Zusammenwirken zehn Fondsbeteiligungen ins Leben. Bei diesen Fondsbeteiligungen handelte es sich jeweils um Kommanditgesellschaften, an denen die Anleger im Regelfall über eine Treuhandkommanditistin (das heißt mittelbar über eine Treuhandgesellschaft) beteiligt waren.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten Malte HARTWIEG und Christian KRUPPA insbesondere die Anleger des Fonds Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG und des Fonds NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG jeweils auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes in betrügerischer Absicht schädigten.

Es besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten hierbei handelten, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.

1. Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG

Auf Veranlassung der Beschuldigten wurde den Anlegern des Fonds Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG durch die Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaften der dima24.de-Gruppe jeweils vor oder spätestens bei Vertragsschluss insbesondere anhand des durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG unterzeichneten Anlageprospektes vom 12.10.2009 und anhand eines eigenständigen Werbeprospekts vorgespiegelt, dass die Fondsgesellschaft die erhaltenen Geldmittel – nach Abzug der weichen Kosten – auf der Grundlage eines im Anlageprospekt abgedruckten Genussrechtsvertrages vom 11.10.2009 der Zielgesellschaft Middle East Ventures Future Energy Ltd. zur gewinnbringenden Investition zur Verfügung stellen würde, die sich wiederum unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien in den Vereinigten Arabischen Emiraten beteiligen würde.

Ausweislich des Anlageprospekts sollten die Anleger an dem im Jahresabschluss festgestellten Ergebnis der Fondsgesellschaft grundsätzlich anteilig im Verhältnis der geleisteten Einzahlungen beteiligt sein. Zusätzlich war eine nach dem Beitrittszeitpunkt gestaffelte einmalige Gewinngutschrift in Höhe von maximal 12 Prozent, bezogen auf den Beteiligungsbetrag, vorgesehen. Die Ausschüttungen an die Anleger sollten dabei angeblich am Ende der bis zum 31.12.2017 geplanten Dauer der Fondsgesellschaft beziehungsweise – im Falle einer vorzeitigen Kündigung – frühestens zum 31.12.2014 erfolgen (endfällig).

Gemäß dem gemeinsamen Tatplan übernahm der Beschuldigte Malte HARTWIEG als Geschäftsführer der prospektverantwortlichen Selfmade Capital Management GmbH die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Anlageprospektes vom 12.10.2009. Um den Verkauf der Beteiligung zu fördern, wurden in dem an die potentiellen Anleger gerichteten Prospekt nachteilige Tatsachen verschwiegen, die für die Entscheidung der Anleger über den Erwerb der (treuhänderischen) Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, wie die Beschuldigten wussten, erheblich waren.
Insbesondere wurde in dem Anlageprospekt bewusst der für die Anlageentscheidung aufgrund der möglichen Interessenkollisionen erhebliche Umstand verschwiegen, dass die angeblich im Interesse der Anleger treuhänderisch tätige Treuhandkommanditistin (FVT Feringa Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH) lediglich formell durch deren angebliche Geschäftsführerin, faktisch jedoch durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG selbst geleitet wurde, der zugleich Geschäftsführer der für den Vertrieb der Beteiligungen zuständigen Gesellschaften der dima24.de-Gruppe, insbesondere der dima24.de Anlageberatung GmbH, war.
Den Anlegern des Fonds Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG wurde vor oder bei Vertragsschluss anhand eines gesonderten und ebenfalls von dem Beschuldigten Malte HARTWIEG unterzeichneten Werbeprospekts vorgespiegelt, dass sich die Middle East Ventures Future Energy Ltd. bereits eine entsprechende Beteiligung an einer Biodiesel-Raffinerie in Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten gesichert habe. Die entsprechenden Verträge seien bereits abgeschlossen.
Zusätzlich wurde den Anlegern in dem vorgenannten Werbeprospekt mitgeteilt, dass eine Absicherung durch eine strukturierte Anleihe („Capital Protected Note“) existiere, deren „Underlying“ ein Bond der Abu Dhabi National Energy Company sei, welche wiederum mehrheitlich im Besitz der Regierung von Abu Dhabi sei; im „Worst-Case-Szenario“ würden die Investoren ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben, insbesondere der Angaben zur beabsichtigten Mittelverwendung, beteiligten sich im Zeitraum zwischen 01.12.2009 und 31.03.2010 in jedenfalls 288 Einzelfällen Anleger an dem Fonds Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG und bezahlten im Zeitraum zwischen 01.12.2009 und 28.04.2010 den jeweils vereinbarten Anlagebetrag zuzüglich eines Agios in Höhe von jeweils 5 Prozent des Anlagebetrags. Insgesamt überwiesen die Anleger einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 7.005.647,00 EUR auf das Bankkonto der Fondsgesellschaft bei der Stadtsparkasse München, Kontonummer 1000 977 882.

Unter Verwendung dieser Geldmittel überwies die Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG an die Middle East Ventures Future Energy Ltd. auf deren Bankkonto bei der Noor Bank (vormals: Noor Islamic Bank) in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Kontonummer 00131203800010, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt mindestens 5.043.940,00 EUR als Genussrechtskapital.

Ein erster Teilbetrag in Höhe von 1.678.900,00 EUR wurde der Middle East Ventures Future Energy Ltd. am 11.02.2010 überwiesen. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 3.365.040,00 EUR wurde der Middle East Ventures Future Energy Ltd. am 23.04.2010 überwiesen. Später folgte augenscheinlich noch ein dritter (sechsstelliger) Teilbetrag.

Anders als gegenüber den Anlegern dargestellt, verwendete die Middle East Ventures Future Energy Ltd. die erhaltenen Gelder nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die in den Werbematerialien beschriebene Beteiligung der Middle East Ventures Future Energy Ltd. an der Biodiesel-Raffinerie existierte nach den bisherigen Erkenntnissen nicht. Auch die beworbene Kapitalabsicherung bestand nicht. Rückzahlungen an die Anleger der Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG erfolgten nicht.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte Christian KRUPPA die Geldmittel, die der von ihm beherrschten Middle East Ventures Future Energy Ltd. überlassen wurden, wie von vornherein geplant und auch von dem Beschuldigten Malte HARTWIEG jedenfalls billigend in Kauf genommen, im Wesentlichen für sich selbst verwendete.

Am 21.06.2010 veranlasste der Beschuldigte Christian KRUPPA unter Verwendung der erhaltenen Gelder eine Überweisung vom vorbezeichneten Bankkonto der Middle East Ventures Future Energy Ltd. in Höhe von 7.000.000,00 EUR auf das private Bankkonto eines anderweitig Verfolgten bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco. Diese Zahlung diente als Einlage in ein am 06.06.2010 gegründetes „Joint Venture“, das wenig später als SAE Capital Holdings S.A. mit Sitz in Luxemburg fortgeführt und letztlich in SPQR Capital Holding S.A. umfirmiert wurde. An diesem „Joint Venture“ war die Middle East Ventures Future Energy Ltd., über welche die Anlegergelder weitergeleitet wurden, nicht beteiligt. Vielmehr war der Beschuldigte Christian KRUPPA persönlich an dem „Joint Venture“ beteiligt. Mithin verwendete er die Anlegergelder durch Einlage in das „Joint Venture“ für sich selbst.

Für den Beschuldigten Malte HARTWIEG war der ursprüngliche Mittelzufluss auf dem Bankkonto der Selfmade Capital 5 GmbH & Co. KG notwendiges Zwischenziel, um die Auszahlung entsprechender Vertriebsprovisionen an die von ihm beherrschten Beratungs- und Vermittlungsgesellschaften zu erreichen. Die entsprechenden Vertriebsprovisionen beliefen sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 969.840,00 EUR.

Die Entstehung eines Vermögensschadens bei den jeweiligen Anlegern in Höhe des Anlagebetrages nahmen die Beschuldigten zumindest billigend in Kauf.

Um die zweckwidrige Mittelverwendung zu verschleiern, wurde den Anlegern durch die Beschuldigten in der weiteren Folge vorgespiegelt, dass das Zielinvestment der Middle East Ventures Future Energy Ltd. nachträglich abgeändert worden sei.

2. NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG

Auf Veranlassung der Beschuldigten wurde den Anlegern des Fonds NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG durch die Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaften der dima24.de-Gruppe jeweils vor oder spätestens bei Vertragsschluss insbesondere anhand des Anlageprospektes vom 15.03.2010 mit dem Titel „USA 11, Öl & Gas in Texas“ vorgespiegelt, dass die Fondsgesellschaft die erhaltenen Geldmittel – nach Abzug der weichen Kosten und einer Liquiditätsreserve – auf der Grundlage eines im Anlageprospekt abgedruckten Vertrags über eine atypisch stille Beteiligung der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH in deren Unternehmensbereich zur Verfügung stellen würde, die sich wiederum als „Limited Partner“ (beschränkt haftender Gesellschafter) an einer Personengesellschaft namens Dynasty Oil & Gas, LP mit Sitz in Texas, USA, beteiligen würde, die wiederum Landrechte, Bohrrechte, und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den USA erwerben sollte.

Ausweislich des Anlageprospekts sollten die Anleger an dem im Jahresabschluss festgestellten Ergebnis der Fondsgesellschaft grundsätzlich anteilig im Verhältnis der geleisteten Einzahlungen beteiligt sein. Vorgesehen war insoweit eine nach Beitrittszeitpunkten gestaffelte Gewinnbeteiligung in einer Höhe zwischen 12 Prozent und 16 Prozent pro Jahr, bezogen auf das gebundene Kapital.
Den Anlegern wurde eine – ab dem 30.06.2010 quartalsweise zu zahlende – Vorabausschüttung in einer Höhe von 12 Prozent pro Jahr, bezogen auf die Anlagesumme (Kommanditeinlage), versprochen.

Gemäß dem gemeinsamen Tatplan übernahm eine durch den Beschuldigten Malte HARTWIEG eingesetzte Strohmann-Geschäftsführerin als formelle Geschäftsführerin der prospektverantwortlichen NCI New Capital Invest Management GmbH die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Anlageprospektes vom 15.03.2010. Um den Verkauf der Beteiligung zu fördern, wurden in dem an die potentiellen Anleger gerichteten Prospekt nachteilige Tatsachen verschwiegen, die für die Entscheidung der Anleger über den Erwerb der (treuhänderischen) Beteiligung an der Kommanditgesellschaft, wie die Beschuldigten wussten, erheblich waren.

Insbesondere wurden in dem Prospekt bewusst die folgenden für die Anlageentscheidung aufgrund der möglichen Interessenkollisionen erheblichen Umstände verschwiegen:

Der Beschuldigte Malte HARTWIEG war bereits im Zeitpunkt der Prospektaufstellung jeweils faktischer Geschäftsführer

der NCI New Capital Invest Management GmbH, Komplementärin und Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,

der NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand Management GmbH, Komplementärin und Geschäftsführerin der angeblich im Interesse der Anleger treuhänderisch tätigen Treuhandkommanditistin NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand GmbH & Co. KG,

der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung der Fondsgesellschaft erfolgte,

der NCI New Capital Invest Service GmbH, Komplementärin und Geschäftsführerin der angeblichen Vertriebsgesellschaft NCI New Capital Invest Marketing GmbH & Co. KG.

Zugleich war der Beschuldigte Malte HARTWIEG der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften, über die den Anlegern die Beteiligung an der Fondsgesellschaft tatsächlich empfohlen wurde, nämlich insbesondere der dima24.de Anlageberatung GmbH und der dima24.de Vermögensberatung GmbH, die in der Außendarstellung bei Vermittlung der Kapitalanlage als „neutrale Dritte“ auftraten.
Demgegenüber handelte es sich bei der in dem Anlageprospekt genannten angeblichen Ge-schäftsführerin lediglich um eine formelle Strohmann-Geschäftsführerin.

Geschäftsführerin der Dynasty Oil & Gas, LP war die Dynasty Oil & Gas Management, LLC. Der Beschuldigte Christian KRUPPA war bereits im Zeitpunkt der Prospektaufstellung faktischer Geschäftsführer der Dynasty Oil & Gas Management, LLC. Demgegenüber handelte es sich bei dem angeblichen Geschäftsführer der Dynasty Oil & Gas Management, LLC lediglich um einen formellen Strohmann-Geschäftsführer.

In dem Anlageprospekt wurde zudem ausdrücklich angegeben, dass keine Umstände oder Beziehungen vorlägen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen könnten. Bereits bei dem formellen Geschäftsführer der NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand Management GmbH, die wiederum Komplementärin und Geschäftsführerin der angeblich im Interesse der Anleger treuhänderisch tätigen Treuhandkommanditistin NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand GmbH & Co. KG war, handelte es sich um einen engen Mitarbeiter des Beschuldigten Malte HARTWIEG, der für die Logistik innerhalb der dima24.de-Gruppe zuständig war.

Bei der in dem Anlageprospekt genannten Anschrift der Fondsgesellschaft, der Komplementärin, der Gründungskommanditistin und der Treuhandkommanditistin sowie der geschäftsführenden Komplementärin der Treuhandgesellschaft in der Nymphenburger Straße 4 in 80335 München handelte es sich um eine bloße Scheinadresse (virtuelles Büro). Tatsächlich erfolgte von dieser Adresse eine Weiterleitung sämtlicher Unterlagen an die dima24.de-Gruppe und den Beschuldigten Malte HARTWIEG.

Zudem wurde im Anlageprospekt nicht angegeben, dass der Beschuldigte Malte HARTWIEG über die Bankkonten sämtlicher Gesellschaften der NCI New Capital Invest-Gruppe verfügungsberechtigt war.

Der Vertrag über die Beteiligung der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH an der Dynasty Oil & Gas, LP war im Anlageprospekt nicht abgedruckt. Hingewiesen wurde lediglich darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der Dynasty Oil & Gas, LP als Gewinnverteilungsabrede vorsehe, dass die Gewinne in den USA zunächst an die Anleger bis zur Höhe der versprochenen Gewinnverteilung ausgezahlt würden. Darüber hinausgehende Gewinne würden „im Verhältnis 90:10 zwischen Anleger und Manager aufgeteilt“. Als angeblich „bereits vorallokierte Investition“ der Dynasty Oil & Gas, LP wurden im Anlageprospekt Unternehmen der Öl- und Gasindustrie in den USA benannt („PetroMax“, „Woodbine Trend“, „neue Fördermethoden“).

Die Personengesellschaft Dynasty Oil & Gas, LP mit Sitz in Texas, USA, war bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 02.03.2010 gegründet worden. Gesellschafter der Dynasty Oil & Gas, LP waren die Dynasty Oil & Gas Management, LLC als „General Partner“ (unbeschränkt haftend nach Art eines Komplementärs) mit Sitz in Texas, USA, sowie die NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH als „Limited Partner“ (beschränkt haftend nach Art eines Kommanditisten). Bei dem angeblichen Firmensitz der Dynasty Oil & Gas, LP in 777 Main Street, Suite 3250, Fort Worth, Texas 76102, USA, handelte es sich in Wirklichkeit um die Anschrift der Sproles Woodard LLP Certified Public Accountants, einer Buchprüfungs-, Steuerberatungs- und Consultinggesellschaft („full-service public accounting practice“). In dem Gesellschaftsvertrag wurde zudem ein externer Dienstleister, nämlich die Capitol Corporate Services, Inc. mit Sitz in 800 Brazos, Suite 400, Austin, Texas 78701, USA, als „Registered Agent“ (zustellfähige Anschrift) der Dynasty Oil & Gas, LP benannt.

Gemäß dem vorgefassten Tatplan der Beschuldigten wurde den Anlegern des Fonds NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG zusätzlich jeweils vor oder spätestens bei Vertragsschluss anhand einer angeblich „streng vertraulichen“ Analyse vorgespiegelt, dass der (tatsächlich nicht existierende) Chefanalyst und Ökonom der dima24.de Anlageberatung GmbH, Georg ALTENDORF, die „hohe Sicherheit“ und die „garantierte Chance auf höhere Erträge“ bei Zeichnung einer entsprechenden Fondsbeteiligung bestätigt habe. „Bohrungen“ würden nur in Gebieten mit „nachgewiesenen Ölvorkommen“ erfolgen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben, insbesondere der Angaben zur beabsichtigten Mittelverwendung, beteiligten sich im Zeitraum zwischen 15.04.2010 und 31.12.2010 in jedenfalls 1255 Einzelfällen Anleger an dem Fonds NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG und bezahlten im Zeitraum zwischen 22.04.2010 und 02.02.2011 den jeweils vereinbarten Anlagebetrag zuzüglich eines Agios in Höhe von jeweils 5 Prozent des Anlagebetrags. Insgesamt überwiesen die Anleger einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 34.968.150,00 EUR auf das Bankkonto der Fondsgesellschaft bei der Stadtsparkasse München, Kontonummer 1001 242 914.

Unter Verwendung dieser Geldmittel überwies die NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG Geldbeträge in Höhe von insgesamt ca. 28.150.000,00 EUR unter dem Verwendungszweck „atypisch stille Beteiligung gemäß Vertrag“ an die NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH auf deren Bankkonto bei der Stadtsparkasse München, Kontonummer 1001 230 463.
In der weiteren Folge wurden im Zeitraum zwischen 01.06.2010 und 28.02.2011 von dem vorgenannten Bankkonto der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH Geldbeträge in Höhe von insgesamt 24.954.100,00 EUR (zuzüglich Überweisungsgebühren) an die Dynasty Oil & Gas, LP auf ein Bankkonto bei der Bank of America in New York, USA, Kontonummer 4880 2786 7521, überwiesen. Dies ergibt umgerechnet einen Betrag in Höhe von 32.728.803,42 USD.

Anders als gegenüber den Anlegern dargestellt, verwendete die Dynasty Oil & Gas, LP die erhaltenen Gelder jedenfalls in Höhe von insgesamt mindestens 15.726.262,00 USD (umgerechnet 11.422.306,00 EUR) nicht zur Investition in Landrechte, Bohrrechte und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den USA.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte Christian KRUPPA die Geldmittel, die der von ihm beherrschten Dynasty Oil & Gas, LP überlassen wurden, wie von vornherein geplant und auch von dem Beschuldigten Malte HARTWIEG jedenfalls billigend in Kauf genommen, zumindest in Höhe von insgesamt 15.726.262,00 USD (umgerechnet 11.422.306,00 EUR) für sich selbst verwendete. Auf Veranlassung des Beschuldigten Christian KRUPPA erfolgte unter Verwendung der erhaltenen Gelder am 16.12.2010 zunächst eine Überweisung vom vorbezeichneten Bankkonto der Dynasty Oil & Gas, LP in Höhe von 5.726.262,00 USD auf das Bankkonto der (später in SPQR Capital Holding S.A. umfirmierten) SAE Capital Holdings S.A. bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72661177.
Weiterhin erfolgte auf Veranlassung des Beschuldigten Christian KRUPPA unter Verwendung der erhaltenen Gelder im Zeitraum zwischen 23.02.2011 und 25.02.2011 eine Überweisung vom vorbezeichneten Bankkonto der Dynasty Oil & Gas, LP in Höhe von 10.000.000,00 USD auf das Bankkonto der durch den Beschuldigten Christian KRUPPA beherrschten Dynasty Holdings S.A. mit Sitz in Luxemburg bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72662638.
Am 28.03.2011 wurde der Geldbetrag in Höhe von 10.000.000,00 USD von dem vorgenannten Bankkonto der Dynasty Holdings S.A. auf Veranlassung des Beschuldigten Christian KRUPPA dann auf das Bankkonto der (später in SPQR Capital Holding S.A. umfirmierten) SAE Capital Holdings S.A. bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72661177, überwiesen.

Diese Zahlungen dienten jeweils als weitere Einlage des Beschuldigten Christian KRUPPA in das unter dem Dach der SAE Capital Holdings S.A. operierende „Joint Venture“. In einer entsprechenden Gesellschaftervereinbarung („Shareholders‘ Agreement“) zwischen den Gesellschaftern der SAE Capital Holdings S.A. (später umfirmiert in SPQR Capital Holding S.A.) vom 26.07.2010 hatte sich der Beschuldigte Christian KRUPPA zusammen mit seinem (vorgeblichen) Treuhänder verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine Geldeinlage („Cash Consideration“) in Höhe von 22.500.000,00 USD zu erbringen.
An dem Joint Venture war die Dynasty Oil & Gas, LP, über welche die Anlegergelder weitergeleitet wurden, nicht beteiligt. Vielmehr war der Beschuldigte Christian KRUPPA persönlich an dem „Joint Venture“ beteiligt. Mithin verwendete er die Anlegergelder durch Einlage in das „Joint Venture“ für sich selbst.

Für den Beschuldigten Malte HARTWIEG war der ursprüngliche Mittelzufluss auf dem Bankkonto der NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG notwendiges Zwischenziel, um die Auszahlung entsprechender Vertriebsprovisionen an die von ihm beherrschten Beratungs- und Vermittlungsgesellschaften zu erreichen. Die entsprechenden Vertriebsprovisionen beliefen sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 6.144.403,50 EUR.

Die Entstehung eines Vermögensschadens bei den jeweiligen Anlegern in Höhe des Anlagebetrages nahmen die Beschuldigten zumindest billigend in Kauf.

Um die zweckwidrige Mittelverwendung zu verschleiern, wurden quartalsweise Zahlungen an die Anleger in Höhe der jeweiligen versprochenen Gewinnausschüttung (12 Prozent pro Jahr) geleistet, obwohl auszuschüttende Gewinne der Dynasty Oil & Gas, LP tatsächlich nicht in entsprechender Höhe vorlagen.
Auf dem oben genannten Bankkonto der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH gingen lediglich Rückzahlungen in einer Höhe von insgesamt 10.777.931,66 EUR ein, die zu einem Teil von einem Bankkonto der Dynasty Oil & Gas, LP und zum anderen Teil von einem Bankkonto der Khan Investment Ltd. (später umfirmiert in Encore Holdings Ltd.) des Beschuldigten Christian KRUPPA erbracht wurden. Unabhängig davon, dass diese Rückzahlungen durch die Dynasty Oil & Gas, LP und durch die Khan Investment Ltd. nach den bisherigen Erkenntnissen nicht aus Gewinnen der Dynasty Oil & Gas, LP bestritten wurden, erreicht die Summe dieser Rückzahlungen jedenfalls nicht die Summe der Auszahlungen an die Anleger. In den Jahren 2010 bis 2013 wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von 13.333.149,17 EUR an die Anleger der NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG ausgezahlt.
Vor diesem Hintergrund besteht der dringende Verdacht, dass jedenfalls in Höhe der Differenz von 2.555.217,51 EUR, wie von den Beschuldigten von vornherein beabsichtigt, Anlegergelder nach Art eines Schneeballsystems zweckentfremdet zur unmittelbaren Ausschüttung an die Anleger verwendet wurden.

II. Sicherungsmaßnahmen

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftaten Verletzten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.12.2015, Az.: ER II Gs 8789/15, ein dinglicher Arrest in das Vermögen der SPQR Capital Holding S.A., eingetragen im Handelsregister des Großherzogtums Luxemburg unter der Nummer B150334, vertreten durch den Verwaltungsrat, 231 Val de Bon-Malades, L-2121 Luxembourg, angeordnet (Arrestbetrag: 16.466.246,00 EUR).

Es bestehen insoweit dringende Gründe für die Annahme, dass die SPQR Capital Holding S.A., vertreten durch den Beschuldigten Christian KRUPPA, als Dritte aus den oben beschriebenen Taten in unverjährter Zeit durch mehrere durch die Beschuldigten Malte HARTWIEG und Christian KRUPPA im eigenen Interesse vorgenommene Vermögensverschiebungen insgesamt mindestens 16.466.246,00 EUR im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB erlangte. Ein verjährungsunterbrechender gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erging erstmalig am 07.07.2014.

Der Beschuldigte Christian KRUPPA war an der SPQR Capital Holding S.A. (vormals SAE Capital Holdings S.A.) persönlich als Gesellschafter beteiligt. Zudem war der Beschuldigte Christian KRUPPA Mitglied des geschäftsführenden Verwaltungsrats der Gesellschaft. Neben den weiteren Gesellschaftern war der Beschuldigte Christian KRUPPA hinsichtlich des Bankkontos der SPQR Capital Holding S.A. bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72661177, wirtschaftlich berechtigt und verfügungsberechtigt.

Wie bereits dargestellt, erlangte die SPQR Capital Holding S.A. am 21.06.2010 aus den oben beschriebenen Taten zunächst einen Betrag in Höhe von 5.043.940,00 EUR als Teilbetrag einer Forderung in Höhe von insgesamt 7.000.000,00 EUR als Ersteinlage in das unter dem Dach der (späteren) SPQR Capital Holding S.A. operierende „Joint Venture“. Zudem erlangte die SPQR Capital Holding S.A., wie bereits dargestellt, am 16.12.2010 aus den oben beschriebenen Taten auf ihrem Bankkonto bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72661177, einen weiteren Betrag in Höhe von 5.726.262,00 USD, umgerechnet 4.324.318,00 EUR. Weiterhin erlangte die SPQR Capital Holding S.A. am 28.03.2011, wie bereits dargestellt, aus den oben beschriebenen Taten auf ihrem Bankkonto bei der „Société Générale Private Banking“ in Monaco, Kontonummer 72661177, einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000.000,00 USD, umgerechnet 7.097.988,00 EUR.

Insgesamt erlangte die SPQR Capital Holding S.A. damit mindestens 16.466.246,00 EUR.

Da das Erlangte bei der SPQR Capital Holding S.A. nicht mehr individuell vorhanden ist, hat sie nach § 73a StGB Wertersatz in entsprechender Höhe zu leisten.

Im Inland belegene Vermögenswerte der SPQR Capital Holding S.A. sind nicht bekannt.

Auf Grundlage des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts München vom 08.12.2015 wurden die zuständigen Justizbehörden des Fürstentums Monaco durch die Staatsanwaltschaft München I mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 17.12.2015 darum gebeten, entsprechende Vermögenswerte der SPQR Capital Holding S.A., eingetragen im Handelsregister des Großherzogtums Luxemburg unter der Nummer B150334, vertreten durch den Verwaltungsrat, 231 Val de Bon-Malades, L-2121 Luxembourg, zu sichern. Bereits im Vorfeld waren die dortigen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 29.09.2015 um eine vorläufige Sicherung gebeten worden.

In der Folge wurde durch die Behörden des Fürstentums Monaco das Bank- und Depotkonto der SPQR Capital Holding S.A. mit der Nummer 72661177 bei der Société Générale Private Banking (Monaco) S.A., vertreten durch den Verwaltungsrat, 13-15 boulevard des moulins, MC 98000 Monaco, gesperrt und die dortigen Vermögenswerte gesichert.

Die entsprechenden Vorgänge wurden durch die Direction des Services Judiciaires, Palais des Justice, 5 rue Colonel Bellando de Castro, MC 98000 Monaco, unter den Aktenzeichen 2015-CR-212/118-RG-15 und 2015-CR-212/000024-RG-16 sowie durch das erstinstanzliche Gericht des Fürstentums Monaco unter den Aktenzeichen CRI-Cab1/15/49 und CRI-Cab1/16/14 bearbeitet.

Das vorgenannte Konto enthielt zum Zeitpunkt der Sperrung Vermögenswerte in Gestalt von Aktien (angeblicher Kurswert mit Stand zum 16.03.2016: 9.632.456,48 EUR) und Devisen (3.212,24 CAD).

Mit weiterem Rechtshilfeersuchen vom 15.11.2016 wurden die zuständigen Justizbehörden des Fürstentums Monaco durch die Staatsanwaltschaft München I um die Anordnung und Durchführung einer Notveräußerung dieser Vermögenswerte ersucht.
Bisher ist nicht bekannt, ob die gesicherten Vermögenswerte veräußert wurden und welcher Betrag ggf. im Rahmen einer Veräußerung erlöst wurde.

Ob und unter welchen Voraussetzungen durch die Verletzten ggf. Zugriff auf die im Ausland gesicherten Vermögenswerte oder auf den ggf. aus einer Veräußerung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös genommen werden kann, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft München I.

Der vom Gesetz für inländische Maßnahmen der Vermögenssicherung vorgesehene Ablauf sähe vor, dass jede/jeder Verletzte/r selbst aktiv wird. Im Regelfall müsste daher jede/jeder Verletzte ihre/seine eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), würde ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO ausreichen.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Benachrichtigung nicht berührt. Unter Umständen empfiehlt sich bereits zur Klärung der grundsätzlich vorweg anzustellenden Kosten-Nutzen-Frage (d.h. ob sich die Beschreitung des Rechtswegs auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten überhaupt lohnt) die Einschaltung eines Rechtsanwalts, durch die allerdings ggf. weitere Kosten entstehen. Durch die Staatsanwaltschaft und das ggf. künftig befasste Gericht können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und zu den Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu den Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung gegeben werden.

Abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO kann durch die Verletzten nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf im Inland gesicherte Vermögenswerte Zugriff genommen werden. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines anderweitigen dinglichen Arrests möglich sein. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h Abs. 2 StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch im Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung einer Forderung entfaltet nach derzeitiger Rechtslage keinerlei Rechtswirkung. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die im Interesse der Verletzten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch die Verletzten Zugriff auf die im Ausland gesicherten Vermögenswerte genommen werden kann, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft München I. Eine weitergehende Auskunft oder Beratung seitens der Staatsanwaltschaft kann und darf insoweit nicht erfolgen.

Durch die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitergehende Auskünfte (insbesondere zu den Erfolgsaussichten) gegeben werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass entsprechende (schriftliche oder mündliche) Anfragen, auch zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen im Fortgang des Ermittlungsverfahrens, unbeantwortet bleiben müssen.

3 Comments

  1. Hanz joerg Sonntag, 25.03.2018 at 19:04 - Reply

    Christian kruppa is in dubai. He is an international fraud and an Interpol order should be given to have him arrested in UAE and brought back to deutchland. He needs to be jailed for life.

    • Achim Werner Montag, 16.04.2018 at 13:29 - Reply

      To Hanz joerg: After years of investigation there is mounting evidence that Kruppa has become victim of a gang of fraudsters which conspired to embezzle in excess of 32M USD. Supposedly those funds came from german investors. The main perpetrators of the fraud seem to be italian-investor Alessandro Benedetti, a french person named Bertrand Depallier and a third partner of them.

      • Stephen R. Page Mittwoch, 02.05.2018 at 11:59 - Reply

        I would like to add to Achim Werner’s comment:
        The website statement of the liquidator of the Hartwieg funds (Pohlmannhofmann.de) seems to give further information about above mentioned Mssrs. Benedetti and Depallier.

        It reads in german:“ Weiter haben ausländische Ermittlungsbehörden im Hinblick auf die Verwendung der Mittel Bezugspunkte zu Personen festgestellt, die der schweren organisierten Kriminalität zuzuordnen sein sollen.“

        Translation: With respect to the use of investor funds foreign investigative authorities have further identified connections to persons which seem to be related to serious organized crime.“

        Wall Street Journal has recently released a story about other questionable activities of Benedetti in relation to Softbank executives. Interesting read!

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