Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

238 Js 138822/20

Unter dem AZ: 238 Js 138822/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 23.07.2020 der Einziehungsbetroffene Ahmed Ijaz zur Zahlung von Wertersatz iHv. 7415,00 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.09.2019 gegen 13:20 Uhr stellte der Einziehungsbetroffene mittels zwei Druckern, einer Papierschneidemaschine, einem Etikettenlöser, Stempelfarbe und Fotopapier sowie gesammelter und sodann chemisch zur Entfernung von Aufdrucken manipulierter bereits entwerteter oder abgelaufener Tickets mindestens 229 Fahrkarten her. Diese erweckten, wie vom Einziehungsbetroffenen beabsichtigt, wahrheitswidrig den Eindruck echter Fahrkarten der DB Vertriebs GmbH und der Bayerischen Oberlandbahn GmbH. Der Einziehungsbetroffene fertigte die Fahrkarten, um diese im Anschluss gewinnbringend an andere Personen zu verkaufen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel damit nutzen.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.09.2019 und dem 05.12.2019 stellte der Einziehungsbetroffene aufgrund eines neuen Tatentschlusses. erneut mittels eines Druckers, einer Papierschneidemaschine, Stempelfarbe und Fotopapier sowie gesammelter bereits entwerteter oder abgelaufener und sodann chemisch zur Entfernung von Aufdrucken manipulierter Tickets mindestens weitere 28 Fahrkarten her, die wahrheitswidrig den Eindruck echter Fahrkarten der DB Vertriebs GmbH und der Bayerischen Oberlandbahn GmbH erweckten, her. Auch dies tat er, um diese Fahrkarten im Anschluss gewinnbringend an andere Personen zu verkaufen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel damit nutzen.

Der Einziehungsbetroffene verkaufte eine nicht unerhebliche nicht mehr im einzelnen feststellbare Anzahl von Fahrkarten an nicht mehr im Einzelnen feststellbare Dritte.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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