Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

316 Js 152954/17

Unter dem AZ: 316 Js 152954/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20.02.2019 die Einziehungsbetroffene Marina Finkenzeller zur Zahlung von Wertersatz iHv. 20.620 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 26.05.2018 erstellten ein oder mehrere unbekannte Täter unter den internetadressen www.heimwerkerheld.net, www.babyparadies.net und www.meinhartenhandel.de zum Schein webshops (sog. Fakeshops), um über diese vorgeblich Waren zu verkaufen. Im Zeitraum 29.05.2017 bis 01.06.2017 gingen Gelder geschädigter Kunden der vorgenannten Fakeshops auf dem Konto der Einziehungsbetroffenen bei der Postbank AG, Nr. 4232436, ein.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

One Comment

  1. Marina Finkenzeller Montag, 26.10.2020 at 15:32 - Reply

    Sehr geehrter Herr Bremer,
    ich möchte Ihnen auf Datenschuntzmaßnahmen hinweisen, weil die Veröffentlichung der von Ihnen angegebenen Angaben von Marina Finkenzeller gegen Datenschutzgesetz verstößt.
    Auf diesem Grund verlange ich, die personenbezogenen Daten von Marina Finkenzeller aus öffentlichen Informationsquellen zu entfernen.
    Falls es Ihrerseits bis 26.11.2020 nicht getan wird, werde ich gezwungen, die rechtliche Schritte einzuleiten.

    P.S. Außerdem wurden die Schulden und die Gerichtskosten schon seit langem beglichen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Marina Finkenzeller

    Anmerkung der Redaktion:

    Sehr geehrte Frau Finkenzeller,

    da Sie das als Kommentar gepostet haben bekommen Sie hier auch eine Antwiort. Natürlich dürfen wir das, denn diese Meldung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Veröfefntlichungen die es auch heuet noch gibt. Schauen Sie einfach mal unter http://www.bundesanzeiger.de und geben dort Ihren Namen ein. Sie können dann aber natürlich die veröffentlichende Behörde bitten dies zu löschen. Geling Ihnen das, dann Mitteiöung an usn und wir löschen natürlich auch. Lesen Sie dazu bitet auch unser Impressum. Sie wissen ja, wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Leave A Comment