Staatsanwaltschaft Koblenz

Staatsanwaltschaft Koblenz

2010 Js 44610/18 – 2899 VRs

In der Strafsache gegen Stefan Kornweih, wegen Diebstahls, hat das Amtsgericht Koblenz unter Aktenzeichen 2010 Js 44610/18 in der Hauptverhandlung am 11.10.2018 die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 19.10.2018 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen sind unbekannte Personen durch die Tat bzw. durch andere rechtswidrige Taten geschädigt worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte fasste spätestens am 22.05.2018 den Entschluss, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen und den gewinnbringenden Weiterverkauf des Stehlgutes eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang zu beschaffen.

Es wurden zwei Parfüms („Dior Homme“ 100 ml und „Dior j`adore in joy“ 30 ml), zwei Fleischthermometer, sowie eine Tragetasche eingezogen.

Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr über die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände an den/die Verletzten zu befinden.

Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der/Die eingezogenen Gegenstand/Gegenstände wird/werden dem/den Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem/diesen ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Der Verletzte kann gemäß § 459j Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe der Gegenstände in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben sollte.

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2010 Js 44610/18– 2899 VRs melden.

 

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