Staatsanwaltschaft Koblenz

Staatsanwaltschaft Koblenz

2080 Js 58116/​20 – 2800 VRs (ehemals 2080 Js 53990/​19)

In der Strafsache gegen Unbekannt hat das Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 39 Cs 2080 Js 53990/​19 am 31.08.2020 beschlossen, dass die Einziehung nach §§ 76a Abs.1, 73a StGB im selbstständigen Einziehungsverfahren angeordnet wird.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen sind eine Vielzahl an Personen durch die Taten geschädigt worden.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ckaudio Garcia ist hinreichend verdächtig

zumindest im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.07.2019

an einem unbekannten Ort handelnd

sich oder einem Dritten einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verschafft zu haben.

Der Beschuldigte ist Inhaber des Kontos IBAN DE10 3004 0000 0637 1751 00 bei der Commerzbank AG. Das Konto wurde am 07.02.2019 eröffnet. Das Konto wurde im Zusammenhang mit den beiden Online-Shops fernseher.store und grillfreunde.eu als Empfängerkonto für Zahlungen der Käufer angegeben. Bislang wurden dem Konto im Zeitraum vom 17.07.2019 bis 29.07.2019 Zahlungen in Höhe von insgesamt 17.816,60 EUR gutgeschrieben, die jeweils von verschiedenen Personen stammen.

Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen:

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht.

Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Gründen ablesen lässt.

Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffene, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus den oben genannten Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2080 Js 58116/​20 – 2800 VRs melden.

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