Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

15 Js 48893/​19

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Unterschlagung (Az. 8 Ds 15 Js 48893/​19) gegen D. Wolter. Diese ist rechtskräftig seit dem 16.03.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte war seit dem 04.12.2018 bei der Deutschen Post AG angestellt und im Rahmen dessen als Zusteller im Zustellzentrum in Gifhorn in der Bahnhofstraße 2 in Gifhorn eingesetzt. Er war im Rahmen dieser Tätigkeit für das innerbetriebliche Verteilen von Brief- und Paketsendungen, sowie deren anschließende Zustellung verantwortlich.

Dabei begab sich der Verurteilte grundsätzlich zu Beginn seiner Schicht nächst zur Zustellbasis, lud die für seinen Zustellbezirk bestimmten Brief- und Paketsendungen in seinen Transporter und stellte diese sodann im Verlauf des Arbeitstages an die entsprechenden Empfänger zu.

Aufgrund finanzieller Probleme fasste der Verurteilte spätestens im März 2019 den Entschluss, Pakete und Briefe mit werthaltigem Inhalt zu entwenden. Dabei wählte er zunächst wahllos Pakete und Briefe aus, hinsichtlich derer er davon ausging, in diesen könnte sich ein wertvoller Inhalt befinden. Nach kurzer Zeit begann der Verurteilte, gezielt Pakete mit darin befindlichen Smartphones zu entwenden, bevor er durch ein zufälliges Öffnen eines Paketes der GfM (Gesellschaft für Münzhandel) entdeckte, dass sich in diesen Paketen noch wertvollerer Inhalt, nämlich Gold- und Silbermünzen befanden.

Bezüglich der von ihm ausgewählten Pakete ging der Verurteilte wie nachfolgend beschrieben vor: Er lud die zur Entwendung ausgewählten Pakete gemeinsam mit den ordnungsgemäß zuzustellenden Paketen in sein Transportfahrzeug und öffnete die Pakete, in denen er wertvollen Inhalt vermutete, noch während seiner Zustelltour. Teilweise verbrachte er die Pakete auch während seiner Zustelltour zu seiner Wohnadresse in Gifhorn, versteckte sie dort und öffnete sie nach Dienstschluss. Befanden sich in dem Paket tatsächlich werthaltige Gegenstände, verstaute er diese in seinem dafür mitgeführten Rucksack und nahm sie nach Beendigung des Arbeitstages mit nach Hause. Befanden sich entgegen seiner Erwartung in dem Paket keine werthaltigen Gegenstände, klebte er das Paket wieder zu und stellte es am nächsten Tag ordnungsgemäß zu.

Hinsichtlich der Entwendung der Paketinhalte hatte der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Entwendung den Entschluss gefasst, diese anschließend zu veräußern und von dem Erlös seine Spielsucht zu finanzieren.

Der Verurteilte wurde nach Entdeckung der Taten seitens der Deutschen Post AG zum 18.01.2020 außerordentlich fristlos gekündigt.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

Am 01.03.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Bekim Tairi adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem IPhone XR 64 GB im Wert von 645,03 Euro mit der IMEI 357362099064142 an sich, um dieses sodann an den Zeugen Cakmak zu einem nicht näher bekannten Preis zu veräußern. Das vorgenannte IPhone konnte im Rahmen einer Durchsuchung bei der späteren Erwerberin, der Zeugin Saibulatov, sichergestellt werden.

2.

Am 07.06.2019 nahm der Verurteilte das an den Telekomshop Vertriebsgesellschaft in Gifhorn adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem IPhone XR 64 GB im Wert von 774,98 Euro mit der IMEI 354852097796813 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat. Das vorgenannte IPhone konnte im Rahmen einer Durchsuchung bei der späteren Erwerberin, der Zeugin Dell, sichergestellt und an den Berechtigten zurückgegeben werden.

3.

Am 17.07.2019 nahm der Verurteilte das an den Telekomshop Vertriebsgesellschaft in Gifhorn adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, drei IPhone XR 64 GB im Wert von jeweils 645,00 Euro mit den jeweiligen IMEI 353073105839682, 353073105969604 und 353073105952931 an sich, um diese sodann zu veräußern, was er auch tat. Zwei der vorgenannten IPhones (IMEI 353073105839682 und 353073105969604) konnten im Rahmen der Durchsuchung bei den späteren Erwerbern, der Zeugin Lehnert und dem Zeugen Yassine, sichergestellt und an den Berechtigten zurückgegeben werden.

4.

Am 19.08.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Schulz adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Huawei Mate 20 im Wert von 811,60 Euro mit der IMEI 869103049913389 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

5.

Am 20.08.2019 nahm der Verurteilte das an die Zeugin Scalabrini adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Huawei P30 Pro im Wert von 908,00 Euro mit der IMEI 860945046833443 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

6.

Am 27.08.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Kaschefski adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Apple IPhone 7 im Wert von 417,27 Euro mit der IMEI 359460089806999 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

7.

Am 29.08.2019 nahm der Verurteilte das an die Zeugin Rulke adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Apple IPhone 8 im Wert von 502,54 Euro mit der IMEI 353220100990644 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

8.

In der Nacht vom 03. auf den 04.09.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Rulke adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Tablet Samsung Galaxy A10.1 im Wert von 249,27 Euro mit der IMEI 356224104827320 an sich und darüber hinaus das an die Zeugin Mayer-Schulze adressierte Paket, in dem sich ein Apple IPad 6 im Wert von 353,00 Euro mit der IMEI 353038099775010 befand. Darüber hinaus nahm er im Verlauf auch die an die Zeugen Warncke und Wolf adressierten Pakete an sich. Im Fall des Zeugen Warncke war in dem Paket eine Sammlermünze 50 Euro SM 2019 Hammerflügel im Wert von 339,87 Euro und im Fall des Zeugen Wolf der Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro enthalten. Der Verurteilte nahm die Pakete an sich, um den Inhalt weiter zu veräußern, was er auch tat.

9.

Am 06.09.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Kleinert adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Samsung Galaxy XCover 4S im Wert von 189,00 Euro mit der IMEI 356789103609374 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

10.

Am 10.09.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Raguse adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Samsung GalaxyA50 im Wert von 247,49 Euro mit der IMEI 357962108611534 an sich, um dieses sodann zu veräußern, was er auch tat.

11.

Am 14.09.2019 nahm der Verurteilte das zunächst an den Zeugen Willenberg adressierte und von diesem an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlermünzen 20x 1 oz Silber Dragon 2019, sowie 2x 50 gr. Goldbarren im Wert von insgesamt 5.830,26 Euro an sich, um diese sodann zu veräußern, was er auch tat.

12.

Am 17.09.2019 nahm der Verurteilte das an die Zeugin Kopatzki adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Huawei P30 im Wert von 716,27 Euro mit der IMEI 864939042855225 an sich, um dieses sodann zu veräußern. Das Gerät wurde im Rahmen der Durchsuchung beim Verurteilten am 16.12.2019 aufgefunden und an die Geschädigte ausgehändigt.

13.

Am 20.09.2019 2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Irmler adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Apple IPhone 11 Pro im Wert von 1.300,00 Euro mit der IMEI 353846100431880 an sich und verkaufte es an eine nicht näher bekannte Person, die das Telefon sodann zum Preis von 1.000 Euro an den Zeugen Keye weiterverkaufte, bei welchem es im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden und sichergestellt wurde.

14.

Am 21.09.2019 nahm der Verurteilte das zunächst an den Zeugen Göll adressierte und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlermünzen 50x 1 oz Silber Maple Leaf 2019 im Wert von insgesamt 959,00 Euro an sich, um diese sodann zu veräußern, was er auch tat.

15.

Am 24.09.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Sander adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze 50 Euro SM 2019 Hammerflügel im Wert von 339,87 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

16.

Am 27.09.2019 nahm der Verurteilte den an die Zeugin Braam adressierten Brief samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlerbriefmarken Markenbox Kapuzinerkresse- Dauerserie Blumen im Wert von 320,00 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

17.

Am 28.09.2019 nahm der Verurteilte das zunächst an den Zeugen Akay adressierte und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einem Goldbarren 2,5 Gramm im Wert von insgesamt 131,50 Euro an sich. Ebenfalls am 28.09.2019 nahm er das zunächst an den Zeugen Westermann adressierte und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze 1 oz Gold, 50 Dollar Maple Leaf verschiedene Jahrgänge im Wert von insgesamt 1.377,00 Euro an sich. In beiden Fällen beabsichtigte er, den Inhalt der entwendeten Pakete zu verkaufen, was er auch tat.

18.

Am 04.10.2019 nahm der Verurteilte das an die Eheleute Rücker adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze 50 Euro SM 2019 Hammerflügel im Wert von 339,87 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

19.

Am 09.10.2019 nahm der Verurteilte das ebenfalls an die Eheleute Rücker adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer weiteren Sammlermünze 50 Euro SM 2019 Hammerflügel im Wert von 339,87 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

20.

Am 23.10.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Diers adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlermünzen 2x ¼ oz Gold Arctic Fox 2014, 6x ¼ oz Gold Känguru, 4x 1 oz Gold Krügerrand und 1x 1 oz Gold Giraffe 2014 im Gesamtwert in Höhe von 9.946,00 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

21.

Am 25.10.2019 nahm der Verurteilte das an die Zeugin Lange adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

22.

Am 26.10.2019 nahm der Verurteilte das zunächst an den Zeugen Cermik adressierte und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, 25 Sammlermünzen a 20 Euro Silber Frankreich Marianne 2019 im Wert von insgesamt 500,00 Euro an sich. Die Sammlermünzen konnten im Rahmen der bei dem Verurteilten am 16.12.2019 durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und an die Berechtigte übergeben werden.

23.

Am 06.11.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Albrecht adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

24.

Am 07.11.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Bolte adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

25.

Am 12.11.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Dr. Geib adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

26.

Am 19.11.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Salzmann adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze Dom zu Speyer im Wert von 626,98 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

27.

Am 21.11.2019 2019 nahm der Verurteilte das an die Zeugin Braam adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlerbriefmarken, 4 Rollen 080×100 Kapuzinerkresse, 3 Bögen Winterling, 1 Rolle 155×100 Buschwindröschen im Gesamtwert in Höhe von 478,00 Euro an sich, um diese zu veräußern. Die vorgenannten Briefmarken konnten im Rahmen der am 16.12.2019 bei dem Verurteilten durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und an die Berechtigte übergeben werden.

28.

Im Zeitraum zwischen dem 25.11.2019 und dem 14.12.2019 nahm der Verurteilte den an den Zeugen Kulus adressierten Brief samt dem darin befindlichen Bargeld in Höhe von 200,00 Euro an sich, um dieses für sich zu verwenden.

29.

Am 30.11.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Fritz adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze 2 oz Gold, 200 Dollar Nugget/​Känguruh im Wert von 2.756,00 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

30.

Am 04.12.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Holze adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, Sammlermünzen 25er Rolle 5-Euro-Sammlermünze-gemäßigte Zone; 1 oz Gold, 50 Dollar Maple Leaf; 1 oz Gold Krügerrand; 5×2 Euro Komplettsatz Gründung des Bundestags; 40 Euro Goldmünze Musikinstrumente Hammerflügel 2019; Deutsche Goldmark 2001 im Gesamtwert von 5.246,50 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch teilweise tat. Die 25er Rolle Sammlermünzen (Wert: 154,50 Euro) konnte im Rahmen der bei dem Verurteilten am 16.12.2019 durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und an die Berechtigte zurückgegeben werden.

31.

Am 07.12.2019 nahm der Verurteilte das an den Zeugen Winkelmann adressierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, einer Sammlermünze ½ oz Gold Wiener Philharmoniker 2019 2 oz Gold, im Wert von 698,50 Euro an sich, um diese zu veräußern, was er auch tat.

32.

Im Zeitraum zwischen dem 09.12.2019 und dem 14.12.2019 nahm der Verurteilte den an die Zeugin Iwan adressierten Brief samt dem darin befindlichen Bargeld in Höhe von 200,00 Euro an sich, um dieses für sich zu verwenden.

33.

Am 14.12.2019 nahm der Verurteilte das zunächst an den Zeugen Somarriba Diego adressierte und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierte Paket samt dem darin enthaltenen Inhalt, 4 Goldbarren jeweils 1 gr „Geburt Mädchen“ im Gesamtwert von insgesamt 213,12 Euro Euro an sich. Ferner nahm er am selben Tag das an die Firma GfM adressierte Paket des Zeugen Homann samt dem darin befindlichen Inhalt, einer Sammlermünze 1 oz Gold Disney Scrooge Mc Duck im Wert von 1.400 Euro an sich, um diese zu veräußern. Sämtliche vorgenannten Sammlermünzen händigte der Verurteilte der Polizei aus, welche die Münzen an die Berechtigte übergab.

34.

Ebenfalls am 14.12.2019 nahm der Verurteilte die zunächst an die Zeugin Weigel adressierten und sodann an die Firma GfM (Gesellschaft für Münzhandel) retournierten Pakete samt dem darin enthaltenen Inhalt, 30 Krügerrand Goldmünzen (jeweils 1 oz) im Gesamtwert von 40.489,95 Euro an sich, um diese zu veräußern. Sämtliche vorgenannten Sammlermünzen händigte der Verurteilte der Polizei aus, welche die Münzen an die Berechtigte übergab (Hauptvorgang).

Der Verurteilte hat durch die ihm zur Last gelegten Taten Gegenstände (Smartphones, Tablets, Briefmarken und Sammlermünzen) im Wert von 36.359,77 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages war die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen.

Die darüber hinaus im Rahmen der Durchsuchung am 16.12.2019 sichergestellten Asservate 1.) – 4.), sowie 6.) der ÜL. Nr. 1193/​20 (5 Silbermünzen Wiener Philharmoniker, Kopfhörer, Smartwatch, Smartphone Samsung Galaxy A40 und ein weiteres Paar Kopfhörer LFI 11 5.0), die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden konnten, unterliegen der erweiterten Einziehung, da nach der Einlassung des Verurteilten auch diese Gegenstände durch den Verurteilten widerrechtlich aus Paketen entwendet wurden.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 36.359,77 € entstanden, den Sie geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Höppner, Rechtspflegerin

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