Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

2403 Js 68 / 17 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 2403 Js 68/17) gegen den Verurteilten Jörg STÖLKEN wegen Diebstahl im Zusammenhang mit Diebstahl von 400,00 EUR in einer Wohngemeinschaft im Viehlohkamp 10, 22455 Hamburg, das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 30.10.2017 (Geschäfts-Nr. 252 Ds 133/17) die Einziehung eines Betrages von 400,00 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 07.11.2017 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zu der oben genannten Geschäfts-Nr. formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

Die aktuelle Anschrift des Verurteilten lautet: Ehestorfer Weg 94 a, 21075 Hamburg.

 

gez. Prange, Rechtspfleger

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