Staatsanwaltschaft Ellwangen

Staatsanwaltschaft Ellwangen

58 VRs 44 Js 5080/18

Vollstreckungsverfahren gegen Angelika WACKER

Mitteilung für Tatverletzte gemäß § 459i StPO

Durch das Amtsgericht Heidenheim ist am 09.10.2018 ein Strafbefehl ergangen, der seit dem 19.11.2018 rechtskräftig ist. Gegen die o. g. Person wurde dabei die Einziehung des Wertes von 17.000,00 Euro ausgesprochen.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 06.03.2018 erhielt die Verurteilte von einem Konto aus Südkorea eine Überweisung in Höhe von 12.000,00 €. Aufforderungsgemäß erteilte sie der Kreissparkasse Heidenheim am 09.03.2018 einen Überweisungsauftrag in Höhe 11.900,00 € auf ein Konto in Nigeria, wobei 100,00 € als Auslagenentschädigung für sie gedacht waren. Dieser Überweisungsauftrag wurde jedoch am 13.03.2018 von der Kreissparkasse Heidenheim gestoppt. Tatsächlich wurde der Geldbetrag von einer gutgläubigen Person in Südkorea überwiesen, wobei diese Geschädigte von dem angeblichen Alex Morgan, welchen die Geschädigte ebenfalls nicht kannte und welcher lediglich online Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen hatte, vorgetäuscht worden war, dass er sich in einer Notlage befinde und Geld für einen Anwalt bzw. für eine Krankenhausbehandlung benötige.

Durch die Staatsanwaltschaft Ellwangen konnten bisher 15.753,70 € gesichert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

In diesem Verfahren wurde die Einziehung eines Wertes angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Sofern sich aufgrund der Anmeldung ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist!

 

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