Staatsanwaltschaft Bremen

Staatsanwaltschaft Bremen

 Ermittlungsverfahren gegen Rafal Adam Gzela

324 ls 16492/ 17

Tatvorwurf: Geldwäsche

Tatzeit: 2017

Benachrichtigung über Sicherstellung von Vermögenswerten zu Gunsten der aus einer Straftat Verletzten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Abs. 3 StPO)

Die Staatsanwaltschaft Bremen ermittelt in einem Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 324 Js 16492/17 gegen Rafal Adam Gzela wegen Geldwäsche. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Namen Rafal Adam Gzela um eine Aliaspersonalie handelt. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, dass der Beschuldigte auf einem bei der Sparkasse Bremen eröffneten Konto mit der Nummer DE 47 2905 0101 0082 0007 61 Gelder aus Online-Transaktionen für den Verkauf verschiedener Waren entgegengenommen hat, wobei der Verkäufer von Anfang an in keinem Fall die Absicht hatte, die vertraglich geschuldete Ware dem jeweiligen Käufer zukommen zu lassen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 20.03.2017, Az. 92b Gs 222/17, wurde zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch die Straftat Verletzten die Beschlagnahme der Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten unter der Personalie Rafal Adam Gzela mit der Sparkasse Bremen angeordnet. Bei einer anschließenden Pfändung des auf den Namen Rafal Adam Gzela laufenden Kontos bei der Sparkasse Bremen, Kontonummer DE 47 2905 0101 0082 0007 61, konnte ein Betrag in Höhe von 30.701,69 Euro gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den zahlreichen Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte. geltend zu machen und ihren aus der Straftat erwachsenen titulierten Anspruch in das gesicherte Kontoguthaben durchzusetzen. Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Dr. Wiersch, Staatsanwalt

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