Sonstige Entscheidungen XI ZB 28/20 Fonds „Santa P-Schiffe 2“

Published On: Freitag, 24.05.2024By

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZB 28/​20

vom

9. April 2024

in dem Rechtsstreit

Prof. Dr. Dr. Hans-Henning Horch, Soldnerweg 6, München,

Musterkläger, Musterrechtsbeschwerdeführer und
Musterrechtsbeschwerdegegner,
1.

Joachim Himmel, Triaccaweg 41 a, Mayen,

2.

Alfred Koehne, Eickenhof 43, Dinslaken,

3.

Dr. Cord Arkenau, Eichkoppelweg 54, Kronshagen,

Beigeladene und Rechtsbeschwerdeführer,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

Beigetretene auf Seiten des Musterklägers:

1.

Dr. Dietrich Buß, Unter den Tannen 75, Eschborn,

2.

Silvia Meller, Ringstraße 74, Zeitlarn,

3.

Thorsten Reineke, Hotzerweg 3 a, Karlsruhe,

4.

Ernst-Michael Keiner, Talstraße 9, Ingelheim, und Bernd Keiner, Geigenbergerstraße 96, München, als Erben des am 17. Juni 2019 verstorbenen Klaus Keiner, Ankerstraße 12, Sankt Augustin,

5.

Heinrich Stucke, Dorfstraße 44 b, Isernhagen,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

gegen

1.

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Palmaille 67, Hamburg,

Musterbeklagte, Musterrechtsbeschwerdeführerin und Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
2.

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, Hamburg,

3.

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Palmaille 67, Hamburg,

4.

Vierzehnte Oceanus Schiffahrts-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, Hamburg,

5.

MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch den Vorstand, Palmaille 67, Hamburg,

Musterbeklagte und Rechtsbeschwerdeführerinnen,
– Prozessbevollmächtigter zu 1 – 5: Rechtsanwalt Dr. Winter –
6.

… [entfallen],

7.

…,

8.

…,

9.

…,

10.

…,

11.

…,

12.

…,

13.

…,

14.

…,

15.

…,

16.

…,

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter
Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3 werden zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2021, soweit das Feststellungsziel 2.21 teilweise festgestellt worden ist, dahingehend abgeändert, dass das Feststellungsziel 2.21 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen der Musterkläger, die Beigeladenen zu 1 bis 3 und die auf Musterklägerseite Beigetretenen wie folgt:

– Musterkläger: 20 %
– Beigeladener zu 1: 20 %
– Beigeladener zu 2: 10 %
– Beigeladener zu 3: 10 %
– Beigetretener zu 1: 10 %
– Beigetretene zu 2: 13 %
– Beigetretener zu 3: 4 %
– Beigetretene zu 4: 9 %
– Beigetretener zu 5: 4 %

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger, die Beigeladenen zu 1 bis 3 und die auf Musterklägerseite Beigetretenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.405.551,08 €.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Beigeladenen zu 1 bis 3 und der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 522.975 € sowie für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 auf 6.306.455,66 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Rechtsbeschwerdeverfahren noch darüber, ob der bei der Emission des Fonds „Santa P-Schiffe 2“ am 6. Juli 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist. Das Fondskonzept sah die Beteiligung sämtlicher Anleger entweder als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Musterbeklagte zu 3 an vier Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Emittentinnen oder Fondsgesellschaften) zu gleichen Teilen vor, die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines Vollcontainerschiffs der Panamax-Klasse zum Gegenstand hatten. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Schiffe (Santa Pamina und Santa Placida) mit einer Stellplatzkapazität von jeweils 5.047 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) und um weitere zwei Schiffe (Santa Pelagia und Santa Petrissa) mit einer Stellplatzkapazität von jeweils 5.015 TEU (im Folgenden: Fondsschiffe). Der Fonds war auf eine Laufzeit von 16,25 Jahren angelegt, nach deren Ablauf die Fondsschiffe veräußert werden sollten. Der Prospekt richtete sich an folgende Zielgruppe:

„Unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 16,25 Jahren ab Übernahme der Schiffe im Oktober 2007, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind.“

2

Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 2 war mit einer Einlage von jeweils 2.250.000 € an den Fondsgesellschaften beteiligt und fungierte zugleich als Vertragsreederin. Die Musterbeklagte zu 4 war geschäftsführende Komplementärin der Fondsgesellschaften. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Musterbeklagten zu 2 war u.a. Herr Claus-Peter Offen, der auch Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 4 war. Die Musterbeklagte zu 5 war Muttergesellschaft der Musterbeklagten zu 1 bis 3. Die nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten zu 7 bis 16 waren Kreditinstitute sowie Anlageberater oder Anlagevermittler, die mit dem Vertrieb des Fonds befasst waren.

3

Mit dem Abschluss der Befrachtungsverträge hatte die Musterbeklagte zu 2 auf Kosten der Fondsgesellschaften die Carl Bock & Co. (GmbH & Co.) KG beauftragt. An dieser Gesellschaft war Herr Claus-Peter Offen mit 15 % beteiligt, was im Prospekt nicht erwähnt wurde. Im Prospekt abgedruckt war der Vertragsreedervertrag, der in § 4 unter anderem Folgendes regelte:

„3. Die Vergütung für die Tätigkeit des Vertragsreeders als Befrachtungsmakler ist in der Vergütung gem. Abs. 1 eingeschlossen.

[…]

5. Der Vertragsreeder ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft einen Makler seiner Wahl für die Befrachtung der Schiffe zu bestellen und über ihn alle Befrachtungsverträge abzuschließen. Die Vereinbarung von marktüblichen Kommissionen ist Bedingung.

4

Auf Seite 100 f. des Prospekts waren die für die Schifffahrtsgesellschaften abgeschlossenen Charterverträge dargestellt. Zu den Schiffen Santa Pamina und Santa Placida war ausgeführt:

„Der Befrachtungsmakler Carl Bock & Co. (GmbH & Co.) KG erhält gemäß den Charterverträgen eine Befrachtungskommission von 1,25 % der jeweiligen Chartereinnahmen.“

5

Zu den Schiffen Santa Pelagia und Santa Petrissa war angegeben:

„Die Charterverträge sehen eine Befrachtungs- und Adresskommission von insgesamt 2 % der jeweiligen Chartereinnahmen vor. Davon stehen dem Befrachtungsmakler Carl Bock & Co. (GmbH & Co.) KG 0,75 % und Maersk Broker K/​S 1,25 % zu. Nach Auslaufen der Verträge inkl. Verlängerungsoptionen im Jahr 2014 wurde analog zu der „Santa Pamina“ und „Santa Placida“ mit 1,25 % als Befrachtungskommission weitergerechnet.“

6

Die im Jahr 2005 gebauten und in Fahrt gesetzten Fondsschiffe wurden im April 2007 von den Emittentinnen zu Kaufpreisen von jeweils 81,5 Mio. USD (Santa Pamina und Santa Placida) bzw. jeweils 63,85 Mio. USD (Santa Pelagia und Santa Petrissa) erworben und am 1. Oktober 2007 übernommen. An den vier Verkäufergesellschaften war die Musterbeklagte zu 2, worauf im Prospekt hingewiesen wurde, zu jeweils 81,6 % beteiligt. Unter der Überschrift „Kaufpreise“ hieß es im Prospekt auf Seite 78:

„Die wirtschaftlichen Aufwendungen der Verkäufergesellschaften für die Anschaffung der Schiffe betrugen insgesamt rd. EUR 200.556.000. Darin enthalten sind neben den Zahlungen an die Werft auch die Kosten für die Erstausrüstung der Schiffe und die Aufwendungen für die Zwischenfinanzierung der Anzahlungsraten an die Werften. Aufwendungen für die vorbereitende Bereederung und für die Bauaufsicht wurden nicht berücksichtigt. Die vereinbarten Kaufpreise belaufen sich auf insgesamt USD 290.700.000 (EUR 215.333.000 bei einem Umrechnungskurs von EUR 1 = USD 1,35).“

7

Im Zeitpunkt ihrer Übernahme durch die Emittentinnen waren die Fondsschiffe noch für 5,7 Jahre zu einer täglichen Charterrate von 32.500 USD mit dreimaliger Verlängerungsoption des Charterers für jeweils 1 Jahr zu 34.000 USD pro Tag (Santa Pamina und Santa Placida) bzw. noch für 2,8 Jahre zu einer täglichen Charterrate von 23.150 USD mit viermaliger Verlängerungsoption des Charterers für jeweils 1 Jahr zu 24.400 USD pro Tag (Santa Pelagia und Santa Petrissa) verchartert. Der im Prospekt angestellten Liquiditäts- und Ertragsprognose nebst Erläuterungen lagen erzielbare Charterraten nach Ablauf der Festcharterverträge von durchgehend 32.500 USD pro Tag für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida bzw. von zunächst 24.400 USD pro Tag für die Dauer der Verlängerungsoptionen und anschließend von ebenfalls 32.500 USD pro Tag für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa zugrunde.

8

Unter der Rubrik „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ führte der Prospekt auf Seite 18 f. aus:

„Der wirtschaftliche Verlauf einer Schiffsbeteiligung ist von verschiedenen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig, die die Wertentwicklung der Anlage negativ beeinflussen können: Verschlechterung des Welthandels, abnehmende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Container, sinkende Containerschiffspreise, erhöhte Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen etc. Aufgrund dieser allgemeinen Risiken ist es möglich, dass die Wertentwicklung der angebotenen Schiffsbeteiligung unter den Erwartungen bleibt oder sogar negativ ist, ohne dass der einzelne Anleger oder die Emittentinnen dies beeinflussen können.

Neben den allgemeinen Risiken sind Investitionen in Schiffe – in Form von geschlossenen Fonds als unternehmerische Beteiligung – auch speziellen bzw. wesentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt werden in nur prognosegefährdende Risiken (Risiken, die zu einem schwächeren Ergebnis als prognostiziert führen können), anlagegefährdende Risiken (Risiken, die entweder die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen können) und darüber hinausgehende anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). […] […]

Weiterhin besteht das Risiko, dass beim Betrieb des Schiffes Dritte im Ausland geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist bzw. der Versicherungsschutz versagt oder nicht ausreicht. […]“

9

Im Abschnitt „Prognosegefährdende Risiken“ hieß es auf den Seiten 21 bis 23 auszugsweise:

„Erzielbare Verkaufserlöse

Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die prospektierten Veräußerungserlöse unterschritten werden.

Betriebs- und Verwaltungskostenrisiko

Generell kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten überschritten werden. […]

Rechtliche und steuerliche Risiken

Es besteht das Risiko, dass künftige Entscheidungen der Finanzverwaltung, Gesetzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung die vorhergesagten Ergebnisse entscheidend beeinflussen. […] […]

Allgemeine Vertragserfüllungsrisiken

Die Schifffahrtsgesellschaften tragen das Risiko, dass Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen oder ggf. vorhandene Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen.

[…]

Kumulierte Risiken

Soweit prognosegefährdende Risiken eine starke Ausprägung annehmen oder kumuliert auftreten, können sie zu einem anlagegefährdenden Risiko führen.“

10

Der Abschnitt „Anlagegefährdende Risiken“ enthielt auf Seite 25 u.a. folgende Informationen:

„Allgemeine Betriebs- und Objektrisiken

Grundsätzlich besteht das Risiko von Schäden an den Schiffen bis hin zum Totalverlust bzw. das Risiko von Schäden, die durch den Betrieb der Schiffe gegenüber Dritten entstehen können.

Betriebseinnahmenrisiko/​Beschäftigung der Schiffe

Die Anleger tragen das Risiko geringerer Betriebseinnahmen, insbesondere aufgrund von

Charterausfällen während der Festcharterperiode, z.B. wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Charterers

Charterausfällen infolge einer geringeren Anzahl von Einsatztagen, z.B. aufgrund technischer Ausfälle der Schiffe

Anschlussbeschäftigung unter dem prospektierten Niveau

Die Unterschreitung der kalkulierten Charterraten hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaften und ggf. auf die Ausschüttungen an die Anleger.“

11

Unter der Rubrik „Die Schiffe“ hieß es auf Seite 28:

„[…] Die Schiffe sind mit je 550 Kühlcontaineranschlüssen ausgestattet. Das ist ein wichtiges Kriterium für den Charterer, da dieser Stellplätze (Slots) für Kühlcontainer zu erheblich höheren Preisen vermieten kann als normale Containerslots.

[…] […] Mit der Zielsetzung einer zuverlässigen und unabhängigen Bewertung der Schiffe sind von MPC Capital Gutachten eines vereidigten Sachverständigen in Auftrag gegeben worden. […]

Der Gutachter geht weiterhin davon aus, dass sich die Schiffe in einem fast neuwertigen Zustand befinden, und hebt das sehr hohe Stellplatzangebot hervor. Insbesondere die Stauung von acht Lagen unter Deck ist vorteilhaft, da viele andere Panamax-Schiffe hier nur sieben Lagen fahren können.“

12

Im Abschnitt „Der Markt“ führte der Prospekt unter der Überschrift „Containermarkt“ u. a. auf Seite 37 Folgendes aus:

„Auch der Containerumschlag kann seit Jahren ein deutliches Wachstum verzeichnen und entwickelt sich überproportional zu der sonstigen Weltwirtschaft. Seit 1985 ist der Containerverkehr durchschnittlich um etwa 10 % p.a. und damit dreimal so stark wie die Weltwirtschaft gewachsen. […]

Die Entwicklung des Containerverkehrs lässt sich auch anhand der Umschlagsmengen der Containerhäfen nachvollziehen. So hat sich der weltweite Containerumschlag zwischen 1999 und 2005 fast verdoppelt. […]

Experten erwarten einen weiterhin positiven Entwicklungstrend des globalen Containerumschlages, […]“

13

Im selben Abschnitt hieß es auf Seite 38 f. unter der Überschrift „Die Charterraten für Containerschiffe“:“

Grundsätzlich unterliegen Charterraten natürlichen Marktschwankungen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben. Dabei wird die Nachfrage nach Tonnage beeinflusst von der Entwicklung der zugrundeliegenden Warenströme, die wiederum von Faktoren wie Bevölkerungswachstum, Wohlstandswachstum sich entwickelnder Volkswirtschaften, zunehmender Globalisierung, Weltwirtschaftswachstum oder der Steigerung des Containerisierungsgrades beeinflusst werden. Angebotsbestimmende Faktoren sind auf der Basis des jeweils aktuellen Flottenbestandes der Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und z.B. Änderungen der Beschäftigungsstruktur der Schiffe. Die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten oder Neubestellungen reagieren aufeinander und führen so zu Marktanpassungen. So stieg die Nachfrage nach Containerschiffen in den Jahren 2003 und 2004 um 11 % respektive 14 %, während die Flotte im gleichen Zeitraum ein Wachstum von jeweils 8 % p.a. verzeichnete. In der Folge stiegen die Charterraten in den vergangenen Jahren kontinuierlich bis zu ihrem Höchststand im Frühjahr 2005. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 kam es zu einer deutlichen Abkühlung der Chartermärkte und zu sinkenden Charterraten, bevor der Markt sich im Jahresmittel 2006 konsolidieren konnte. Für den Zeitraum bis 2008 ist ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16 % abzusehen. Auf Basis des aktuellen Nachfragewachstums von knapp 10 % erwarten Marktexperten in den kommenden Jahren einen grundsätzlichen Angebotsüberhang. Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, sodass Angebot und Nachfrage mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten. Des Weiteren stellt sich bei einer dezidierten Betrachtung heraus, dass die reine Erhöhung der statischen Stellplatzkapazität um durchschnittlich 14,5 % p.a. nicht mit der tatsächlich genutzten dynamischen Kapazität vergleichbar ist. Diese ergänzt die bisherigen Betrachtungen um den Faktor der Nutzung der Stellplätze pro Jahr. Im Zusammenwirken mit dem Trend zu verlängerten Rundreisezeiten zur Einsparung von Brennstoff läge die Kapazitätssteigerung bei durchschnittlich 11 % p.a. bis 2009, was schon wieder fast dem erwarteten 10-prozentigen Nachfragewachstum entspricht. Hinzu kommen dann noch die potenziellen Verschrottungen älterer Einheiten, die ebenfalls die Überkapazitäten verringern. Damit sind die Perspektiven für die Containerschifffahrt, trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut.“

14

Anschließend war unter der Überschrift „Das Marktsegment der Fondsschiffe“ auf Seite 39 Folgendes angegeben:

„Die positiven Zukunftsaussichten der Containerschifffahrt und die Kostenvorteile von Containerschiffen haben dazu geführt, dass ein großer Teil des Kapazitätenwachstums der kommenden Jahre in Form von Post-Panamax-Schiffen auf den Markt kommt.

Gemessen in TEU repräsentieren Post-Panamax-Containerschiffe, die den Panamakanal aufgrund ihrer Abmessungen nicht passieren können, über 50 % des aktuellen Kapazitätenwachstums. Im Gegensatz hierzu machen Panamax-Containerschiffe per Mai 2007 ca. 23 % des Kapazitätenwachstums aus.

Trotz des starken Wachstums der Post-Panamax-Containerschiffe gibt es bei anhaltend großer Nachfrage nach Containerverkehren in Abhängigkeit von den Strategien und den operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienreedereien zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Containerschiffe.

Innerhalb der global umspannenden Netzwerke sind sie prädestiniert für die Nutzung auf den aufkommensstarken Ost-West-Routen sowie im Direktdienst in Nord-Süd-Richtung und in intraregionalen Liniendiensten. Diese Dienste werden auch wesentlich die Funktion von Zubringerdiensten der Super-Post-Panamax-Containerschiffe mit einer Stellplatzkapazität von über 10.000 TEU übernehmen, die einzelne Häfen bzw. ganze Regionen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mehr direkt bedienen können.

Der Kannibalisierungseffekt durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößerten Panamakanals im Jahr 2015 fällt aufgrund des zu erwartenden Volumenwachstums für den Nord-Süd-Verkehr von und nach Südamerika gering aus. Während Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Containerschiffe die neuen Wasserstraßen benutzen, befahren Panamax-Schiffe weiterhin die bereits vorhandenen Schleusen. Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“

15

Im Abschnitt „Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose“ wurde auf Seite 86 ausgeführt:

„Bei der vorstehenden Liquiditäts- und Ertragsvorschau handelt es sich um die aggregierte Darstellung der einzelnen Schifffahrtsgesellschaften. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich um vier voneinander unabhängige Gesellschaften handelt, deren wirtschaftliche Entwicklung unterschiedlich sein kann.

[…] Die Parameter sind kaufmännisch vorsichtig kalkuliert. Naturgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter in die Zukunft geblickt wird. Daher sowie im Falle der Einwerbung von weiterem Emissionskapital (gem. § 4 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge) kann es zu Abweichungen von der Liquiditäts- und Ertragsprognose kommen.“

16

Im selben Abschnitt war unter der Überschrift „Schiffsbetriebskosten“ Folgendes auf Seite 87 verlautbart:

„Die Schiffsbetriebskosten (Personal, Ausrüstung, Reparaturen, Versicherungen, Schmierstoffe etc.) wurden zum Teil in USD und in EUR kalkuliert. Pro Schiff wurden anfänglich USD 1.325.000 zzgl. EUR 780.000 p.a. angesetzt, was einem Tagessatz von USD 3.630 zzgl. EUR 2.137 entspricht.

Diese Werte wurden vom Vertragsreeder für ein volles Betriebsjahr mit 365 Einsatztagen und für zwei Schiffe unter liberianischer Flagge sowie für zwei Schiffe unter deutscher Flagge auf Basis der Erfahrungen mit diesen Schiffen seit deren Fertigstellung kalkuliert.

Für das Jahr der Infahrtsetzung wurden die Kosten zeitanteilig angesetzt. Ab dem Jahr 2008 wurde eine Kostensteigerung von 3 % p.a. berücksichtigt. Für die turnusmäßigen Dockungen der Schiffe in den Jahren 2010, 2015 und 2020 sind zusätzliche Kosten in Höhe von TUSD 700, TUSD 800 und TUSD 1.000 pro Schiff angesetzt. Der Kalkulation der Betriebskosten liegt ebenfalls ein Wechselkurs von durchgehend USD 1,35 pro EUR zugrunde.“

17

Ferner hieß es dort unter der Überschrift „Schiffsverkäufe“ (Seite 88 des Prospekts) u. a.:

„Die erzielbaren Veräußerungserlöse sind abhängig von den Marktverhältnissen und Fremdwährungskursen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe […]“.

18

Der Abschnitt „Sensitivitätsanalysen“ auf Seite 94 enthielt unter der Überschrift „Beschäftigung der Schiffe“ ein Diagramm, in dem die Auswirkungen von 20-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den ab Mitte 2013 bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligung mit 100.000 € dargestellt waren.

19

Unter der Überschrift „Betriebskosten“ war im selben Abschnitt auf Seite 96 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Die Betriebskosten wurden kalkulatorisch in USD und EUR berücksichtigt. Die tatsächlichen Schiffsbetriebskosten in EUR sind von der allgemeinen Kostenentwicklung und für die in Fremdwährung anfallenden Kosten zusätzlich von den entsprechenden Kursen zum Zeitpunkt des Anfalls abhängig.“

20

Direkt im Anschluss enthielt der Prospekt ein weiteres Diagramm, in dem die Auswirkungen von 10-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den prognostizierten Schiffsbetriebskosten auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligung mit 100.000 € dargestellt waren.

21

Weiter enthielt der Prospekt im selben Abschnitt zum Punkt „Veräußerungserlöse“ auf Seite 99 folgende Information:

„Die Höhe der Veräußerungserlöse ist grundsätzlich abhängig von der Marktlage für gebrauchte Schiffe zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt und vom technischen Zustand des Schiffes. Bei der Prospektrechnung wurde ein Veräußerungserlös von USD 24.450.000 pro Schiff nach 16,25-jähriger Fondslaufzeit unterstellt, die Schiffe sind dann ca. 18,5 Jahre alt.“

22

Zusätzlich war ein weiteres Diagramm in den Prospekt eingefügt, das die Auswirkungen von 40-prozentigen Abweichungen nach oben und nach unten von den prognostizierten Verkaufserlösen auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligung mit 100.000 € darstellte.

23

Abschließend enthielt der Prospekt im selben Abschnitt auf Seite 99 die Bemerkung:

„Eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Parameterausprägungen ist nicht möglich.“

24

In der Folgezeit entwickelte sich die Vermögensanlage nachteilig; die Emittentinnen gerieten in die Insolvenz. Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht Hamburg hat daraufhin mit Vorlagebeschluss vom 4. Februar 2016 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2019 das Musterverfahren um mehrere Feststellungsziele erweitert, die Feststellungsziele mit Beschluss vom 11. März 2020 konkretisierend neu gefasst und das Musterverfahren mit weiterem Beschluss vom 4. August 2020, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2020, um das Feststellungsziel 2.21 erweitert. Zuletzt wurden – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – die Feststellungen begehrt, dass der Prospekt nicht darstelle, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 2.1a), dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten (Feststellungsziel 2.1b) und dass Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus extreme Auswirkungen hätten (Feststellungsziel 2.1c). Weder der sogenannte „Kaskadeneffekt“ (Feststellungsziel 2.1f) noch der sogenannte „Transshipmenteffekt“ (Feststellungsziel 2.1g) seien im Prospekt als risikoerhöhender Umstand dargestellt worden. Zudem sei nicht dargelegt worden, dass durch die im Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/​86) zum 18. Oktober 2008 der Preisdruck auf die durchschnittlich am Markt erzielbaren Charterraten weiterwachsen müsse (Feststellungsziel 2.1h). Der Prospekt gehe auch nicht darauf ein, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestanden habe und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe habe weiterwachsen müssen (Feststellungsziel 2.1i), und setze die prognostizierten Charterraten nach Ende der unterstellten Charterperioden mit jeweils 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch an (Feststellungsziel 2.2). Es fehle zum einen eine Darstellung der Tatsache, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Panamax-Fondsschiffe entfielen, und zum anderen würden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heiße: „Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“ (Feststellungsziel 2.4). Ferner werde nicht darauf hingewiesen, dass Herr Claus-Peter Offen als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2 an der Befrachtungsmaklerin zu 15 % beteiligt sei (Feststellungsziel 2.10c). Die Betriebskostensteigerungen von 3 % p.a. seien unvertretbar niedrig kalkuliert (Feststellungsziel 2.11). Der Prospekt kläre nicht über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte auf, insbesondere nicht über die Berechtigung der Gläubiger eines insolventen Charterers, die Fondsgesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff zu arrestieren (Feststellungsziel 2.13), verschweige die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken (Feststellungsziel 2.17) und gebe die Höhe der Zwischengewinne beim Durchhandeln der Fondsschiffe falsch an (Feststellungsziel 2.19). Die Aussage im Prospekt auf Seite 39 „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, […]“, sei falsch und darüber hinaus insoweit irreführend, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Prospekts wieder angezogen hätten und noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentlichung des Prospekts, einen neuen Höchststand erreicht hätten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gegeben habe (Feststellungsziel 2.21).

25

Mit Musterentscheid vom 13. November 2020 hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 2.21 teilweise stattgegeben, indem es festgestellt hat, dass die Aussage in dem am 6. Juli 2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum Fonds „Santa P-Schiffe 2“, Seite 39: „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, […]“ falsch und darüber hinaus insoweit irreführend sei, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Emissionsprospektes wieder angezogen hätten. Im Übrigen hat es die Feststellungsziele zurückgewiesen.

26

Der Musterentscheid ist sämtlichen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 13. November 2020 zugestellt worden. Mit ihren am 10. Dezember 2020 eingelegten Rechtsbeschwerden wenden sich die Musterbeklagten zu 1 bis 5 gegen die vom Oberlandesgericht zum Feststellungsziel 2.21 getroffene Feststellung. Mit ihren am Montag, dem 14. Dezember 2020, eingelegten Rechtsbeschwerden, denen die Beigetretenen zu 1 bis 5 fristgemäß (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG) beigetreten sind, verfolgen der Musterkläger und die Beigeladenen zu 1 bis 3 als weitere Rechtsbeschwerdeführer die Feststellungsziele zu 2.1a, 2.1b, 2.1c, 2.1f, 2.1g, 2.1h, 2.1i, 2.2, 2.4, 2.10c, 2.11, 2.13, 2.17 und 2.19 weiter, wobei die Beigeladenen zu 1 bis 3 ausgeführt haben, dass sich ihre Rechtsbeschwerden entsprechend der Parteien im Ausgangsverfahren nur gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 richteten.

27

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Musterbeklagtenseite und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.

II.

28

Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3 haben in der Sache keinen Erfolg, während die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 begründet sind und zur Abänderung des Musterentscheids führen, soweit das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 2.21 teilweise als begründet angesehen und festgestellt hat. Das Feststellungsziel 2.21 ist insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

29

1. Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 3

30

a) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

31

Ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 3 auf die Prozessrechtsverhältnisse zu den Musterbeklagten zu 1 bis 3 im vorliegenden Fall zulässig ist oder von einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde auszugehen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 – II ZB 21/​22, juris Rn. 16), kann wegen der unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde des Musterklägers dahingestellt bleiben. Im Übrigen erfüllen die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 3 die Zulässigkeitsvoraussetzungen.

32

b) Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

33

aa) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids – soweit für die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und Beigeladenen zu 1 bis 3 von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:

34

Der Prospekt kläre hinreichend über die Volatilität der Charterraten auf (Feststellungsziel 2.1a). Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospekts richte sich danach, welches Gesamtbild der Prospekt einem verständigen Anleger nach sorgfältiger und eingehender Lektüre vermittle. Es sei nicht erforderlich, dass der Prospekt die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit im Einzelnen textlich oder bildlich/​grafisch wiedergebe. Die im Prospekt enthaltenen Erläuterungen auf den Seiten 18 („Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“), 25 („Betriebseinnahmerisiko/​Beschäftigung der Schiffe“), 38 f. (Hinweis auf „natürliche Marktschwankungen“ und deren Hintergründe) und 94 (Sensitivitätsanalysen) führten dem Anleger in ausreichender Weise vor Augen, dass Charterraten (auch erheblich) schwankten und eine Unterschreitung der kalkulierten Charterraten erhebliche Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis haben könne.

35

Im Prospekt fehle es nicht an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten (Feststellungsziel 2.1b). Der Prospekt weise auf die – für den im Prospekt angesprochenen Anleger selbstverständliche – wechselseitige Abhängigkeit der Marktbedingungen, insbesondere auf den Einfluss der Charterraten, hin und gebe an, dass die erzielbaren Veräußerungserlöse von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe abhängig seien.

36

Der Prospekt enthalte hinreichende Angaben zu den Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe der Charterraten (Feststellungsziel 2.1c). Der Musterkläger übersehe, dass nicht die geringe Differenz zwischen Angebot und Nachfrage als solche für zum Teil heftige Preisausschläge verantwortlich sei, sondern die Einbettung dieser Differenz in den Markt und seine mutmaßliche Entwicklung. Es handle sich um ein Phänomen, das mit dem Prospekthinweis auf Seite 38, die Charterraten würden natürlichen Marktschwankungen unterliegen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergäben, vollständig mitabgedeckt werde. Im Übrigen ließen die für die Fondsschiffe zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlicher Höhe vereinbarten Charterraten erkennen, dass selbst gering erscheinende Wachstumsdiskrepanzen deutlichen Einfluss auf die Charterratenhöhe hätten.

37

Weder der „Kaskadeneffekt“ noch der „Transshipmenteffekt“ hätten im Prospekt ausdrücklich beschrieben werden müssen (Feststellungsziele 2.1f und g). Der Prospekt müsse die für die Anlageentscheidung des Anlegers relevanten Informationen über konkrete Risiken enthalten, nicht aber theoretische oder allgemein gehaltene Ausführungen zu wirtschaftlichen Phänomenen. Diese Anforderungen erfülle der Prospekt mit mehreren Hinweisen auf die Marktschwankungen, die Abhängigkeit der Charterraten von Angebot und Nachfrage und die Volatilität des Schiffsmarkts.

38

Auf den „Wegfall des sogenannten Konferenzsystems durch eine EU-Regelung“ habe der Prospekt nicht gesondert aufmerksam machen müssen (Feststellungsziel 2.1h). Es handele sich nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko von wesentlicher Bedeutung. Sowohl die räumliche Reichweite als auch die praktischen Auswirkungen des Konferenzsystems seien gering gewesen, da es nur europäische Linien betroffen habe und nur eingeschränkt durchsetzbar gewesen sei.

39

Im Prospekt fehlten keine Erläuterungen zu einer im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bestehenden und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe noch anwachsenden Übertonnage (Feststellungsziel 2.1i). Den Ausführungen auf Seite 39 des Prospekts sei ein bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bestehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu entnehmen. Auch ein absehbares weiteres Wachstum der Übertonnage für den Zeitraum nach Prospektherausgabe sei dort dargestellt. Unerheblich sei bei diesem Feststellungsziel, wie die Prospektaussage, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt habe, einzuordnen sei. Hierauf sei im Rahmen von Feststellungsziel 2.21 zurückzukommen.

40

Es lasse sich dem Vortrag des Musterklägers nicht entnehmen, dass die für die restliche Fondslaufzeit nach Ablauf der Festcharterverträge für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida bzw. nach Ablauf der viermaligen Verlängerungsoptionen für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa prognostizierten Charterraten von 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch angesetzt worden wären (Feststellungsziel 2.2). Der Musterkläger übersehe, dass die für die Fondsschiffe abgeschlossenen Charterverträge aus den Jahren 2003 (Juni) und 2004 (August) stammten und mithin nicht aus der Zeit des „Zenits“ der Charterraten, der für das Segment der Fondsschiffe erst Ende 2004/​Anfang 2005 erreicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung seien die Charterraten trotz hoher Schiffsablieferungszahlen angestiegen bzw. stabil geblieben und hätten sich in etwa auf dem für den Zeitraum ab 2013/​2014 für alle vier Schiffe prospektierten Niveau befunden. Ein bei Prospektveröffentlichung erkennbares Auseinanderklaffen von Angebot und Nachfrage, das die Prognose unvertretbar erscheinen ließe, habe der Musterkläger nicht hinreichend dargetan. Stattdessen habe die von den Musterbeklagten zur Akte gereichte Unterlage von Clarkson Research Services (Anlage MB9) die Erwartung wiedergegeben, dass sich im Jahr 2007 die Lücke zwischen dem Wachstum von Angebot und Nachfrage gegenüber dem Jahr 2006 verkleinern werde, und spreche von einem weitgehend ausgeglichenen Verhältnis, das zu einer Erholung der Charterraten geführt habe. Hiergegen habe der Musterkläger keine erheblichen Einwände vorgebracht. Schließlich nehme der Musterkläger nicht genügend in den Blick, dass ein erheblicher Teil der Tonnage erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 und damit nach der Aufstellung des Prospekts bestellt worden sei.

41

Der Prospekt verschweige nicht das Entfallen etwaiger Wettbewerbsvorteile der Fondsschiffe ab der für 2015 erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals (Feststellungsziel 2.4). Es werde ausdrücklich auf den sogenannten „Kannibalisierungseffekt durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößerten Panamakanals“ hingewiesen. Die Auswirkungen dieses Effekts im Hinblick auf die Entwicklung des Nord-Süd-Verkehrs seien vom Feststellungsziel nicht umfasst. Im Übrigen habe der Musterkläger nicht näher dargelegt, weshalb die Annahme einer (teilweisen) Kompensation von Umsatzeinbußen durch eine Zunahme des Nord-Süd-Verkehrs nicht vertretbar gewesen sein solle. Soweit festgestellt werden solle, dass Risiken aktiv verharmlost würden, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heiße, dass „die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe“ darstelle, habe der Musterkläger keinen ausreichenden Vortrag gehalten.

42

Im Prospekt habe die gesellschaftliche Beteiligung von Herrn Claus-Peter Offen an der Befrachtungsmaklerin (Feststellungsziel 2.10c) nicht offengelegt werden müssen. Es handele sich um eine verhältnismäßig geringe Beteiligung, so dass keine wesentliche Verflechtung erkennbar sei.

43

Die im Prospekt zugrunde gelegte Kalkulation einer Betriebskostensteigerung von 3 % p.a. (Feststellungsziel 2.11) sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Musterklägers zeige eine aus ex-ante-Sicht anzunehmende Unvertretbarkeit der Prognose nicht auf. Im Ausgangspunkt sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angenommenen Steigerungsrate lediglich um einen Versuch handeln könne, zu Zwecken der Kalkulation der jährlichen Ausschüttungen und des Gesamtergebnisses des Fonds die zukünftige Entwicklung der Betriebskosten so zu erfassen, dass sie in einem Rechenwerk dargestellt werden könne. Die Kosten seien erheblich volatil. Sie hingen nicht nur von der allgemeinen Preisentwicklung ab, sondern ganz maßgeblich von Wechselkursrisiken, der Entwicklung der Preise für Betriebsstoffe, regionalen Entwicklungen, die z.B. auf die Preise für Dockungen Einfluss hätten, sowie von individuellen Zufälligkeiten wie etwa der Schadenshäufigkeit eines Schiffes. Hierzu verhalte sich auch der Prospekt auf den Seiten 21, 96 und 99. Der im Prospekt gewählte Ansatz einer linearen Steigerung der Betriebskosten pro Jahr sei nicht zu beanstanden. Diese führe dazu, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittleren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert sei, was sich im Ergebnis ausgleiche. Die lineare Steigerung der Betriebskosten entspringe dem Bedürfnis nach einer halbwegs brauchbaren Methode zur kalkulatorischen Erfassung der Betriebskosten. Eine Erhöhung der Steigerungsrate sei trotz des vor Prospektaufstellung herrschenden jahrelangen Anstiegs der Personal- und Schmierölkosten nicht veranlasst gewesen. Solange die Musterbeklagten aber nicht davon hätten ausgehen müssen, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde und dass die angesetzte Steigerungsrate dadurch längerfristig unrealistisch würde, sei die Prognose nicht unvertretbar gewesen. Konkrete Umstände hätten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Schmieröls hätten sich die Musterbeklagten auf „das Auf und Ab des Ölmarktes“ verlassen dürfen. Es sei nahezu eine Gesetzmäßigkeit, dass auf Phasen von hohen Preisen ein Absturz in eine Phase niedriger Preise erfolge. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten hätten die Musterbeklagten durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgehen müssen, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp geworden sei. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, habe sich nur schwer vorhersagen lassen. Für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätten die Musterbeklagten zudem mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen. Ohne Relevanz für die Vertretbarkeit der Prognose sei, dass die Musterbeklagten im Zusammenhang mit anderen Fonds zeitnah zur Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts in den jeweiligen Geschäftsberichten geltend machten, die Betriebskosten seien unvorhergesehen gestiegen. Die zeitliche Perspektive solcher Berichte sei das jeweilige Geschäftsjahr und der Ausblick auf das kommende. Bei der Steigerungsrate dagegen gehe es um den Zeitraum zwischen 2008 und 2023 und den Versuch, immer zu erwartende Ausschläge nach oben und unten so zu mitteln, dass die Schiffsbetriebskosten für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose überhaupt berechenbar würden. Zudem habe bereits der folgende Geschäftsbericht zu dem Schwesternfonds für 2006 Zahlen geliefert, die unterhalb der ursprünglichen Prospektprognosen gelegen hätten. Schließlich spreche auch die vom Musterkläger vorgelegte Studie der HSH-Nordbank von November 2007 nicht gegen die Vertretbarkeit der Prognose. Auf Seite 1 sei dort vermerkt, dass es keinen übermäßigen Anstieg der operativen Betriebskosten im Mehrjahresvergleich gegeben habe. Für die Jahre 2000 bis 2006 seien in dem hier interessierenden Größensegment keine Betriebskostensteigerungen erkennbar, die im Schnitt mehr als 3 % betrügen. Auch sei auffällig, dass sich Phasen einer stärkeren Steigerung mit solchen einer deutlichen Abflachung abwechselten.

44

Einer besonderen Aufklärung über die mit Schiffsgläubigerrechten einhergehenden Risiken (Feststellungsziel 2.13) habe es nicht bedurft. Solche Risiken seien von vornherein nur gering gewesen. Gerate ein Charterer in Zahlungsschwierigkeiten, realisiere sich ein allgemeines Schiffsbetriebsrisiko, das einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger bekannt sei und das auf Seite 23 des Prospekts unter der Überschrift „Allgemeine Vertragserfüllungsrisiken“ explizit angesprochen werde.

45

Die „Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken“ (Feststellungsziel 2.17) würden im Prospekt nicht in relevanter Weise verschwiegen. Auch nach dem Vortrag der Beigeladenen komme es für die Einnahmeprognose auf die Eigentumsverhältnisse entscheidend nur im Falle eines Markteinbruchs in Zeiten an, in denen für Schiffe keine mehrjährigen Charterverträge bestünden. Der Hinweis im Prospekt darauf, dass der wirtschaftliche Verlauf sich bei einer Verschlechterung des Welthandels und abnehmender Nachfrage nach Transportkapazitäten negativ entwickeln könne, reiche aus.

46

Es sei nicht erkennbar, dass „die Höhe der Zwischengewinne beim Durchhandeln der Schiffe“ im Prospekt falsch angegeben sei (Feststellungsziel 2.19). Die Musterbeklagten hätten die einzelnen Positionen anhand einer Analyse der Jahresabschlüsse der Verkäufergesellschaften dargestellt. Dass diese falsch seien, behaupteten die Beigeladenen nicht. Die Angabe der Zwischengewinne in Euro anstatt in US-Dollar sei mit Blick auf die Bilanzierung der Verkäufergesellschaften in Euro nicht zu beanstanden.

47

bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die mit den Feststellungszielen 2.1a bis 2.1c, 2.1f bis 2.1i, 2.2, 2.4, 2.10c, 2.11, 2.13, 2.17 und 2.19 geltend gemachten Feststellungen zu Recht nicht getroffen, weil die geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen.

48

Auf den am 6. Juli 2007 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 43, jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der 6. Juli 2007.

49

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 66), im Hinblick auf die eingangs genannten Feststellungsziele keine Fehler aufweist.

50

(1) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 2.1a zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

51

(a) Der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt stelle das Ausmaß der Volatilität der am Markt erzielbaren Charterraten nicht hinreichend dar, verfängt nicht. Der unternehmerisch orientierte und mit den Risiken einer Vermögensanlage am Schiffsmarkt vertraute Anleger, an den der Prospekt adressiert war, entnahm dem Prospekt bei sorgfältiger und eingehender Lektüre, dass die erzielbaren Charterraten als maßgebliche Einflussgröße für den Erfolg der Vermögensanlage typischerweise – auch über kurze Zeiträume – Schwankungen unterworfen waren, die von verschiedenen Wirtschaftsfaktoren und deren Wechselwirkungen untereinander abhingen. Die für den Containerschiffsmarkt charakteristischen Mechanismen beschrieb der Prospekt auf den Seiten 38 und 39 zunächst im Allgemeinen und anschließend anhand der jüngsten Entwicklungen vor Aufstellung des Prospekts in den Jahren 2003 bis Mitte 2006. Durch die Angabe, es sei in der zweiten Jahreshälfte 2005 zu einer „deutlichen“ Abkühlung der Chartermärkte gekommen, erfuhr der Anleger, dass die zuvor beschriebenen Schwankungen des Charterratenniveaus auch erheblich sein konnten. Diese Informationen brachte der verständige Anleger ohne Weiteres in einen gedanklichen Zusammenhang mit den auf den Seiten 18 und 25 des Prospekts enthaltenen Hinweisen auf die für den Schiffsmarkt typischen Unwägbarkeiten und deren Auswirkungen auf den Anlageerfolg bis hin zum Totalverlust. Hierdurch wurde dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild von der prospektierten Vermögensanlage vermittelt, das ihm eine abgewogene Anlageentscheidung ermöglichte. Die von den Rechtsbeschwerden geforderte chronologische Auflistung von Zahlenmaterial war nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hingegen nicht erforderlich.

52

(b) Die auf Seite 94 des Prospekts aufgestellte Sensitivitätsanalyse, mit der die Auswirkungen einer jeweils 20-prozentigen Abweichung von den ab Mitte 2013 bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD pro Tag und Schiff nach oben und nach unten auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligungssumme von 100.000 € dargestellt wurden, vermittelte entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden nicht den Eindruck einer Relativierung des mit der Volatilität des Charterratenniveaus verbundenen Risikos. Der unternehmerisch orientierte Anleger als Prospektadressat wusste, dass die Sensitivitätsanalyse der exemplarischen Darstellung von Auswirkungen der zuvor im Prospekt beschriebenen Unsicherheiten und Risiken auf den Anlageerfolg diente. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, gegenüber der „Standardprognose“ eine realistisch vorteilhaftere und eine realistisch nachteiligere Verlaufsform darzustellen (vgl. Unzicker, VerkProspG, 2010, § 2 VermVerkProspV Rn. 81 mwN). Diesen Zweck erfüllte die Grafik auf Seite 94 des Prospekts. Zu Unrecht gehen die Rechtsbeschwerden davon aus, die Sensitivitätsanalyse müsse auch Schwankungsspitzen nach oben und nach unten ausweisen. Sie ist gerade nicht Teil der Risikobeschreibung und braucht ein „Worst-case-Szenario“ nicht auszudrücken (vgl. Voß in Arndt/​Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 2 VermVerkProspV Rn. 117). Dass es sich bei den verwendeten Werten von +/​- 20 % um Höchstwerte der Schwankungsbreite der erzielbaren Charterraten handeln sollte, wurde im Prospekt weder behauptet noch suggeriert.

53

(2) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht von der Unbegründetheit des Feststellungsziels 2.1b ausgegangen.

54

Die Rechtsbeschwerden stellen nicht in Abrede, dass im Prospekt der Zusammenhang zwischen der Höhe der nach Ablauf der Fondslaufzeit für die Fondsschiffe erzielbaren „Secondhandpreise“ und dem im Wiederverkaufszeitpunkt vorherrschenden Charterratenniveau dargestellt wurde. Der im Prospekt angesprochene Anleger war sich demnach darüber im Klaren, dass sich die Wiederverkaufspreise nicht, wie etwa der Wertersatz für die Nutzung einer beweglichen Sache, nach einer mathematischen Methode ermitteln ließen, sondern den im Prospekt beschriebenen Unwägbarkeiten unterlagen. Da der Prospekt, wie bereits dargelegt, hinreichend über die Volatilität der Charterraten informierte, erschloss sich dem Anleger ohne Weiteres, dass auch die Wiederverkaufspreise Marktschwankungen unterworfen waren, die entsprechend der Schwankungsbreite der Charterraten erheblich sein und den Kapitalrückfluss negativ beeinflussen konnten. Untermauert wurde diese Information durch die im Prospekt auf Seite 99 enthaltene Sensitivitätsanalyse, mit der die Auswirkungen von Verkaufserlösschwankungen von +/​- 40 % auf die Nettoausschüttungen bei einer Beteiligungssumme von 100.000 € dargestellt wurden. Weshalb die ausgewählte Schwankungsbreite „zu eng gefasst“ gewesen sein sollte, legen die Rechtsbeschwerden nicht dar. Zudem traf der Prospekt nicht die Aussage, dass die angegebenen Werte Höchst- oder Mindestwerte darstellen sollten.

55

(3) Mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel 2.1c zurückgewiesen.

56

(a) Das Feststellungsziel 2.1c knüpft an das Feststellungsziel 2.1a an. Mit ihm beanstanden die Rechtsbeschwerden, es fehle im Prospekt ein Hinweis auf die „extremen Auswirkungen […], die schon kleine Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe der zu erzielenden Charterraten auf dem Markt“ hätten. Dieser Einwand ist unbegründet. Dass sich das Niveau der Charterraten grundsätzlich nach Angebot und Nachfrage richtet, ist eine Selbstverständlichkeit der freien Marktwirtschaft, die zudem im Prospekt erläutert wurde. Ebenso klärte der Prospekt – wie bereits dargelegt – über die Volatilität des Charterratenniveaus und deren Einfluss auf den Erfolg der Vermögensanlage, die im ungünstigsten Fall in Totalverlust geraten konnte, auf. Auch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem von den Rechtsbeschwerden als verhältnismäßig gering erachteten Nachfrageüberhang von 3 % im Jahr 2003 bzw. von 6 % im Jahr 2004 und dem kontinuierlichen Anstieg der Charterraten bis zu ihrem Höchststand im Frühjahr 2005 beschrieb der Prospekt. Weitergehende Informationen benötigte der Anleger für eine abgewogene Anlageentscheidung nicht.

57

(b) Dem Vorwurf, das Oberlandesgericht verkenne die Unabhängigkeit des Charterratenniveaus „vom sonstigen Marktgeschehen und von sonstigen Markterwartungen“, bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil er – worauf die Musterbeklagten mit Recht hinweisen – in Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Rechtsbeschwerden steht. Die Rechtsbeschwerden führen aus, der erneute starke Anstieg der Charterraten Ende 2006 sei nach einer deutlichen Abkühlung im Vorjahr auf eine mit verlängerten Fahrzeiten verbundene Geschwindigkeitsreduzierung der Containerschiffe zur Einsparung von Kraftstoff (sogenanntes „Slow Steaming“) zurückzuführen gewesen, mit dem die Marktteilnehmer auf einen signifikanten Anstieg der Kraftstoffkosten reagiert hätten. Somit kann von einer Abkopplung des Charterratenniveaus vom sonstigen Marktgeschehen nicht die Rede sein, was das Oberlandesgericht mit dem Begriff der Einbettung von Differenzen zwischen Angebot und Nachfrage in den Markt umschrieben hat. Der von den Rechtsbeschwerden behauptete Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts – Anmaßung eigener richterlicher Sachkunde ohne Erörterung mit dem Ergebnis, ein Prospektfehler liege insoweit nicht vor, ohne die eigene Sachkunde besonders auszuweisen – liegt nicht vor.

58

(4) Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 2.1f und 2.1g zu Recht zurückgewiesen.

59

(a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt den Begriff „Kaskadeneffekt“ nicht angeben muss. Soweit es um das durch diesen Begriff bezeichnete Marktgeschehen – Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere – geht, kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen Ausführungen dazu erforderlich sind. Denn der Prospekt stellt diesen möglichen Verdrängungseffekt ausreichend dar.

60

(aa) Der Prospekt informierte auf Seite 39 unter der Überschrift „Das Marktsegment der Fondsschiffe“ darüber, dass der Großteil des absehbaren Kapazitätenzuwachses von Post-Panamax-Schiffen, d. h. von Schiffen mit einer höheren Ladekapazität als derjenigen der Fondsschiffe, herrührte. Während das Segment der Fondsschiffe im Mai 2007 lediglich 23 % des Kapazitätenwachstums ausmachte, belief sich der Anteil der Post-Panamax-Schiffe auf über 50 %. Diesen Fakten entnahm der Anleger, dass der Schiffsmarkt in den Jahren nach Prospektaufstellung verstärkt von größeren Containerschiffen frequentiert würde, deren höhere Ladekapazität grundsätzlich einen Vorteil gegenüber den kleineren Fondsschiffen darstellte. Auf Seite 36 führte der Prospekt zudem aus, dass die zunehmenden Schiffsgrößen zu einer Reduzierung der Transportkosten pro Einheit führten, und stellte somit einen weiteren Wettbewerbsvorteil dieser Schiffe dar.

61

(bb) Die Rechtsbeschwerden wenden sich gegen die Aussagen auf Seite 39 des Prospekts, wonach es trotz des starken Wachstums der Post-Panamax-Containerschiffe zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Containerschiffe gebe und diese prädestiniert für die Nutzung auf den aufkommensstarken Ost-West-Routen sowie im Direktdienst in Nord-Süd-Richtung und in intraregionalen Liniendiensten seien. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerden handelt es sich dabei um eine aktive Verschleierung des durch den „Kaskadeneffekt“ verursachten Konkurrenzdrucks auf die Fondsschiffe. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei den von den Rechtsbeschwerden aufgeführten Aussagen handelt es sich erkennbar nur um Einschätzungen der künftigen Verwendungsmöglichkeiten der Fondsschiffe angesichts der Konkurrenzsituation zu den Post-Panamax-Containerschiffen. Wie sich diese neu entstandene Konkurrenzsituation letztlich auf die Ertragskraft der Fondsschiffe auswirken würde, konnte nicht verallgemeinernd vorhergesagt werden. Auch hierauf wies der Prospekt den Anleger auf Seite 39 hin, indem ausgeführt wurde, die Einsatzmöglichkeiten der Fondsschiffe bestimmten sich nach den „Strategien und operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienreedereien“.

62

(b) Diese Erwägungen beanspruchen entsprechende Geltung für den von den Rechtsbeschwerden in Bezug genommenen „Transshipmenteffekt“. Unter Transshipment versteht man den Umschlag von Seeverkehrsgütern von großen (Container-)Schiffen auf kleinere Zubringerschiffe, wodurch die Frachtcontainer nicht mehr direkt vom Ausgangs- zum Zielhafen, sondern zunächst zum Transshipment-Hafen gebracht, die Waren dort umgelagert und von dort aus zum Zielhafen geliefert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2021 – 24 Kap 24/​20, juris Rn. 79). Die Rechtsbeschwerden bemängeln, dass sich durch diesen Effekt zwar der Containerumschlag erhöhe, diese Erhöhung aber nicht eine entsprechend erhöhte Nachfrage nach Ladekapazität mit sich bringe. Darauf musste jedoch nicht gesondert hingewiesen werden, weil sich bereits aus dem Begriff des Containerumschlags ergibt, dass es sich dabei nur um Ladevorgänge handelt. Dass ein Container mehreren Ladevorgängen unterfallen kann, wird zudem aus dem Prospekt deutlich, da darin ausgeführt wird, dass die Super-Post-Panamax-Containerschiffe einzelne Häfen bzw. ganze Regionen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mehr bedienen können und deshalb Zubringerdienste erforderlich sind.

63

(5) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die mit dem Feststellungsziel 2.1h geltend gemachte Feststellung nicht getroffen.

64

Im Prospekt musste nicht auf die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits entschiedene Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/​86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (im Folgenden: Gruppenfreistellungsverordnung) hingewiesen werden.

65

(a) Die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung enthielt spezifische materiellrechtliche Wettbewerbsvorschriften für den Seeverkehr, insbesondere eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen (vgl. Art. 1 Abs. 3b der Gruppenfreistellungsverordnung), die es Letzteren gestattete, unter bestimmten Bedingungen Preise festzulegen und die Transportkapazität zu regeln. Sie wurde gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419/​2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/​2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1419/​2006) aufgehoben. Die sich auf die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen beziehenden Bestimmungen blieben jedoch für Linienkonferenzen, die am 18. Oktober 2006 die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllten, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum in Kraft. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts war die Aufhebung der Bestimmungen somit zwar schon beschlossen, hatte allerdings die Wirkung, dass sich die Bestimmungen erst nach der Aufstellung, also zukünftig, ändern würden.

66

(b) Auf den künftigen Wegfall der Bestimmungen zur Gruppenfreistellung der Linienkonferenzen musste nicht konkret hingewiesen werden. Entscheidend war aus Sicht des Anlegers das Wissen um das Risiko einer Anschlussbeschäftigung der Fondsschiffe unterhalb des prognostizierten Niveaus und deren negative Auswirkungen auf den Erfolg der Vermögensanlage. Hierauf wies der Prospekt hin. Ferner beschrieb der Prospekt – wie bereits dargelegt – die Volatilität des Charterratenniveaus und die Unwägbarkeiten der hierfür entscheidenden Wirtschaftsfaktoren. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder ein Wechsel der Verwaltungspraxis erhebliche Bedeutung erlangen können. Diese Risikoaufklärung musste – anders als bei ins Gewicht fallenden spezifischen Unsicherheitsfaktoren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 46) – nicht um einen konkreten Hinweis auf die Verordnung ergänzt werden. Bei der Verordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der es im maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektaufstellung wahrscheinlich gemacht hätte, dass er den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO Rn. 25, vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 65 und vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 54). Die Prospektverantwortlichen mussten bei Aufstellung des Prospekts nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf das Einnahmenniveau haben wird. Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung.

67

Dort wird ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass das Konferenzsystem stabilere Frachtraten oder zuverlässigere Seeverkehrsdienstleistungen gewährleiste, als sie bei uneingeschränktem Wettbewerb möglich wären. Konferenzmitglieder böten ihre Dienste immer öfter in Form individueller Dienstleistungsvereinbarungen mit einzelnen Ausführern an. Die Konferenzen nutzten zudem nicht sämtliche verfügbaren Beförderungskapazitäten, da jedes Seeverkehrsunternehmen hierüber individuell entscheide. Die Preisstabilität und die Dienstleistungszuverlässigkeit würden unter den gegenwärtigen Marktbedingungen durch individuelle Dienstleistungsvereinbarungen bewirkt (vgl. Erwägungsgrund 4). Dienstleistungsverträge könnten zur Preisstabilität beitragen, weil der Preis im Voraus festgelegt werde und für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise ein Jahr) konstant bleibe (Erwägungsgrund 6). Außerdem nähmen Seeverkehrsunternehmen an Konferenzen und Konsortien ein und desselben Verkehrsgebiets teil, tauschten sensible Geschäftsdaten aus und nutzten sowohl die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konferenzen (Preisfestsetzung und Kapazitätsregulierung) als auch die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konsortien (operative Zusammenarbeit zur Erbringung einer gemeinsamen Dienstleistung). Da die Zahl der Verbindungen zwischen den auf gleichen Verkehrsgebieten tätigen Seeverkehrsunternehmen zunehme, sei die Prüfung der Frage, inwieweit Konferenzen in einem wirksamen internen und externen Wettbewerb miteinander stünden, ein sehr komplexes Unterfangen, das sich nur auf Einzelfall-Basis bewerkstelligen lasse (Erwägungsgrund 7).

68

Auf diese amtlichen, in die Zukunft gerichteten und damit prognostischen Angaben in den Erwägungsgründen durften sich die Prospektverantwortlichen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht verlassen, die geplante Änderung folglich als nicht bedeutsamen risikoerhöhenden Umstand qualifizieren und deshalb auf einen konkreten Hinweis verzichten. Dass nach dem Vortrag des Musterklägers der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) wie auch der Europäische Schiffseignerverband sich gegen die Abschaffung des Konferenzsystems gewandt hätten, weil die Frachtraten dadurch absinken würden, und dass der Unterschied im Preisniveau bei Verkehren zwischen Europa und Asien und Verkehren zwischen den USA und Asien insbesondere auch auf die Linienkonferenzen zurückzuführen gewesen sei, zeigt nur auf, dass andere Meinungen bestanden haben mögen, belegt aber keine Unvertretbarkeit der in den Erwägungsgründen der Verordnung enthaltenen Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2024 – XI ZB 2/​22, juris Rn. 91). Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, dem Beweisangebot der Musterklägerseite nachzukommen.

69

(6) Unbeeinflusst von Rechtsfehlern ist auch die Zurückweisung des Feststellungsziels 2.1i. Der Prospekt verschwieg weder eine bei seiner Veröffentlichung bereits bestehende „Übertonnage“ (gemeint: einen Angebotsüberhang) noch deren drohende Ausweitung.

70

(a) Im Ansatz zutreffend gehen die Rechtsbeschwerden allerdings davon aus, dass das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ein wesentlicher Faktor für die Höhe der am Schiffsmarkt erzielbaren Charterraten war, die wiederum den Erfolg der Vermögensanlage ab dem Auslaufen der bestehenden Charterverträge beeinflusste. Dass der Prospekt den Anleger hierüber und über die marktbedingten Schwankungen, denen Charterraten grundsätzlich unterworfen sind, informierte, wurde bereits dargelegt.

71

(b) Abgesehen davon, dass der Wert einer Information über ein im Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits bestehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Sinne einer „Übertonnage“ für den Anleger aufgrund der bei Prospektaufstellung noch mehrere Jahre laufenden Charterverträge von vornherein eingeschränkt war, gab der Prospekt auf Seite 39 Auskunft über die Entwicklung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage und dessen Auswirkungen auf die Höhe der Charterraten im Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Es wurde ein Nachfrageüberhang von 3 % im Jahr 2003 und 6 % im Jahr 2004 dargestellt, der bis Frühjahr 2005 zu einem kontinuierlichen Anstieg der Charterraten geführt hatte. Danach kam es den weiteren Prospektangaben zufolge zu einer „deutlichen Abkühlung der Chartermärkte“ und zu sinkenden Charterraten, „bevor der Markt sich im Jahresmittel 2006 konsolidieren konnte.“ Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden suggerierte der Prospekt damit kein bereits Mitte 2006 wiedergefundenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Mit dem Begriff der Konsolidierung umschrieb der Prospekt vielmehr das – vorläufige – Ende des Absinkens der Charterraten, das seit der zweiten Jahreshälfte 2005 stattgefunden hatte.

72

(c) Dem weiteren Text auf Seite 39 entnahm der Anleger, dass „in den kommenden Jahren“ bei einem Kapazitätenwachstum von Containerschiffen von rund 16 % bis 2008 bzw. einer Erhöhung der statischen Stellplatzkapazität um durchschnittlich 14,5 % p.a. bis 2009 gegenüber einem nur knapp 10-prozentigen Nachfragewachstum ein „grundsätzlicher Angebotsüberhang“ erwartet und erst „mittelfristig“ wieder einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entgegengesehen wurde. Der Anleger gewann bei der gebotenen sorgfältigen und vollständigen Lektüre des Prospekts die für seine Anlageentscheidung maßgebliche Information, dass der Nachfrageüberhang, der in den vergangenen Jahren bis zum Frühjahr 2005 zu einem hohen Charterratenniveau geführt hatte, im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht mehr vorherrschte und in den kommenden Jahren in sein Gegenteil verkehrt würde. Diese Darstellung war ausreichend klar und musste nicht durch Aufstellung eines umfassenden Zahlenwerks oder einer grafischen Darstellung der bei Prospektaufstellung bestehenden Tonnage und der damals aktuellen Nachfrage unterfüttert werden. Der (Wieder-)Eintritt eines „mittelfristigen“ Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage wurde nicht als Fakt, sondern als bloße Erwartung dargestellt. Der Anleger war sich nach alldem bei seiner Anlageentscheidung darüber bewusst, dass er in einen angespannten Markt investierte, dessen weitere Entwicklung nicht sicher vorherzusehen war. Damit erfüllte der Prospekt seinen Zweck, dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild von der Vermögensanlage zu vermitteln.

73

(7) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Prospekt keine unvertretbar hohe Prognose der nach Ablauf der Festcharterverträge erzielbaren Charterraten enthält (Feststellungsziel 2.2).

74

(a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN, vom 26. Juli 2022 – XI ZB 23/​20, WM 2022, 2137 Rn. 66 und vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 61). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022 und vom 11. Juli 2023, jeweils aaO).

75

(b) Diesen Anforderungen werden die Angaben im Prospekt gerecht.

76

(aa) Zunächst ist es – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden – nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Umstand, dass die Festcharterverträge für die Fondsschiffe vor Erreichen des Höchststandes des Charterratenniveaus im Frühjahr 2005 abgeschlossen worden waren, in seine Prüfung einbezogen hat. Da sich die Charterratenprognose im Prospekt an der Höhe der ursprünglich vereinbarten Charterraten orientierte, macht es einen Unterschied, ob es sich um außergewöhnlich hohe Charterraten handelte, die zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht mehr erreicht werden konnten, oder ob sie unterhalb der Ende 2004/​Anfang 2005 erzielbaren Höchstpreise lagen, was eine Anschlussbeschäftigung zu vergleichbaren Konditionen wahrscheinlicher machte. Auf die Abnahme der Prognosesicherheit mit zunehmender Fondslaufzeit wies der Prospekt hin. Die Rechtsbeschwerden berücksichtigen nicht, dass nach den eigenen Ausführungen des Musterklägers die ursprünglich für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida vereinbarten und für alle Fondsschiffe ab Mitte 2013 bzw. ab Mitte 2014 prognostizierten Charterraten von 32.500 USD weit unterhalb des im Jahr 2005 geltenden Marktniveaus angesiedelt waren. Der Musterkläger hatte hierzu erstinstanzlich vorgetragen, die Vereinbarung unterdurchschnittlich hoher Charterraten durch zwei erfahrene Marktteilnehmer in Zeiten eines kontinuierlichen Anstiegs des allgemeinen Charterratenniveaus lasse darauf schließen, dass eine „massive“ Abkühlung des Charterratenniveaus bereits einkalkuliert worden sei. Weshalb gleichwohl und noch dazu unter Berücksichtigung der besseren Ausstattung der Fondsschiffe gegenüber anderen Panamax-Schiffen mit jeweils 550 Kühlcontaineranschlüssen und mit Stauungsmöglichkeiten von acht Lagen anstatt der herkömmlichen sieben Lagen unter Deck die vom Prospektersteller angestellte Prognose unvertretbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

77

(bb) Der Vorwurf der Rechtsbeschwerden, der Prospekt lasse die bis zum Ablauf der Festcharterverträge bzw. bis zum Ablauf der Verlängerungsoptionen für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa Mitte 2013 bzw. Mitte 2014 „aufgebauten Überkapazitäten“ unerwähnt, ist unbegründet. Dass die Schaffung von „Überkapazitäten“ mittelbar Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentinnen und damit auf den Erfolg der Vermögensanlage haben könne, gab der Prospekt, wie dargelegt, an. Er informierte den Anleger darüber, dass der kontinuierliche Anstieg des Charterratenniveaus bis zum Frühjahr 2005 darauf beruhte, dass mehr Schiffskapazitäten nachgefragt als angeboten wurden. Ferner zeigte der Prospekt den Zusammenhang zwischen der „Abkühlung“ des Chartermarktes und dem vermehrten Zuwachs an Schiffskapazitäten auf und stellte dar, dass es in den kommenden Jahren einen „grundsätzlichen Angebotsüberhang“ geben würde. Dass diese Marktentwicklung „zwingend“ zu einem bis ins Jahr 2013 reichenden Einbruch des Charterratenniveaus führen musste, so dass die im Prospekt prognostizierte Fortschreibung der in den Festcharterverträgen vereinbarten Charterraten von 32.500 USD pro Tag für jedes Fondsschiff nicht mehr vertretbar war, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht festgestellt. Seine Annahme, es sei zu berücksichtigen, dass das Charterratenniveau im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung trotz hoher Schiffsablieferungen im Vergleich zu der rückläufigen Entwicklung ab Mitte 2005 wieder angestiegen sei und auf dem für 2013/​2014 prognostizierten Niveau gelegen habe, ist nicht zu beanstanden und steht – auch hierauf weist das Oberlandesgericht zutreffend hin – in Einklang mit den Angaben des Marktanalysten Clarkson Research Services Limited, im Juni 2007 sei ein ansteigendes bzw. ein stabil hohes Charterratenniveau bei einem nahezu ausgewogenen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu beobachten gewesen. Dass und weshalb der Prospektersteller gleichwohl bei der Aufstellung des Prospekts im Juli 2007 von einem künftigen und bis ins Jahr 2013/​2014 anhaltenden Verfall der Charterraten für die Fondsschiffe hätten ausgehen müssen, legen die Rechtsbeschwerden nicht substantiiert dar.

78

(cc) Die Bezugnahme der Rechtsbeschwerden auf das von der Drewry Shipping Consultants Ltd. veröffentlichte Orderbuch ist unbehelflich. Die Rechtsbeschwerden legen schon nicht dar, dass den Musterbeklagten der Inhalt des Orderbuchs mit dem Stand Juli 2007 bei der Aufstellung des Prospekts am 6. Juli 2007 bekannt gewesen wäre. Im Übrigen geht aus dem zur Gerichtsakte gereichten Auszug aus dem Orderbuch hervor, dass im Segment der Fondsschiffe (5.000 bis 5.999 TEU) von 2007 bis „2011+“ mit Neuauslieferungen von 310.000 TEU gerechnet wurde, was einen Bestandszuwachs in diesem Zeitraum von 23,85 %, mithin von 4,77 % p.a., ausmachte. Selbst der im Orderbuchauszug ausgewiesene Gesamtzuwachs der Containerschiffsflotte von 52,74 %, d. h. von rund 10,55 % p.a., ließe bei einer von den Rechtsbeschwerden angenommenen durchschnittlichen Nachfragesteigerung von nur 7 % p.a. – tatsächlich belegen die Angaben von Clarkson Research Services Limited (Stand Juni 2007) ein deutlich höheres Nachfragewachstum für das Gesamtjahr 2007 von 11,6 % und einen Ausblick auf 10 % im Jahr 2008 – nicht auf die Unvertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Charterratenprognose schließen. Weshalb gleichwohl und unter Berücksichtigung der besseren Ausstattung der Fondsschiffe gegenüber anderen Panamax-Schiffen mit jeweils 550 Kühlcontaineranschlüssen und mit Stauungsmöglichkeiten von acht Lagen anstatt der herkömmlichen sieben Lagen unter Deck die vom Prospektersteller angestellte Prognose unvertretbar gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

79

Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerden, sowohl der „Kaskaden“- bzw. der „Transshipmenteffekt“ als auch eine „Schlechterstellung der Charterer gegenüber Schiffseignern“ – letztgenannter Aspekt ist Gegenstand des Feststellungsziels 2.17 – beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit der Fondsschiffe, was wiederum die Höhe der erzielbaren Charterraten negativ beeinflusse, mangels eines hinreichenden Bezugs zu den Fondsschiffen ohne Erfolg. Zudem stellt der Prospekt die Marktsituation der Fondsschiffe mit all ihren Unsicherheiten auch insoweit dar.

80

(8) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Prospekt weder die potentiell nachteiligen Auswirkungen der für 2015 erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals auf die Emittentinnen verschwieg noch diesbezügliche Risiken verharmloste, indem er „die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung“ auch als einen zukünftigen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe darstellte (Feststellungsziel 2.4).

81

(a) Der Prospekt benannte auf Seite 40 wörtlich den mit dem geplanten Ausbau des Panamakanals einhergehenden „Kannibalisierungseffekt“, der dadurch einzutreten drohte, dass nach Fertigstellung des Ausbaus auch größere Containerschiffe bis 14.000 TEU den Panamakanal durchqueren konnten. Dies war die für die Anlageentscheidung wesentliche Information, anhand derer der Anleger erkennen konnte, dass sich der Wettbewerb jedenfalls auf Routen, die eine Durchquerung des Panamakanals erforderten, ab Fertigstellung des Kanalausbaus verschärfen könnte.

82

(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden war der Prospekt auch nicht deswegen fehlerhaft, weil „die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung“ auch nach Fertigstellung des vergrößerten Panamakanals als „potentieller Wettbewerbsvorteil“ angesehen wurde. Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, dass die Fondsschiffe den Panama-Kanal nicht mit der technisch möglichen Maximalauslastung passieren könnten bzw. dürften, begründet dies keine Unrichtigkeit der Prospektangabe. Da der Begriff der maximalen Kapazitätsauslastung in Verbindung mit einer bestimmten Route gebraucht wurde, kommt ihm nur die Bedeutung zu, dass es sich dabei um die auf dieser Strecke tatsächlich und rechtlich mögliche maximale Kapazitätsauslastung handelt. Der Schwerpunkt der Argumentation liegt für den Anleger ersichtlich zudem darin, dass die Fondsschiffe weiterhin die alten Schleusen nutzen können und somit vom Verkehrsaufkommen auf den neuen Wasserwegen unabhängig sind. Diesen Umstand als potentiellen Wettbewerbsvorteil einzustufen, ist vertretbar.

83

(c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Rechtsbeschwerden, der Prospekt habe auf Seite 39 die Auswirkungen des Panamakanalausbaus auf die Wettbewerbssituation der Fondsschiffe durch seinen Verweis auf ein Anwachsen des bislang gegenüber dem Ost-West-Verkehr aufkommensschwächeren Nord-Süd-Verkehrs verharmlost. Diese Aussage stand ersichtlich noch im Zusammenhang mit den künftigen Einsatzmöglichkeiten der Fondsschiffe, so dass sie unter dem im Prospekt dargestellten Vorbehalt einer anhaltend großen Nachfrage nach Containerverkehren und der Strategien und den operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienreedereien stand. Im Absatz zuvor war zudem die Ost-West-Route als aufkommensstark qualifiziert worden, während die Nord-Süd-Route keine derartige Aufwertung erfahren hatte. Der Anleger erfuhr, dass eine zukunftsträchtige Einsatzoption für die Fondsschiffe von dem Prospektersteller in Zubringerdiensten für die größeren Schiffe auf den stärker frequentierten Ost-West-Routen gesehen wurde, während sich der Direktdienst vorwiegend in Nord-Süd-Richtung verlagern sollte. Dem Anleger, dem mit zwei Schaubildern auch die aktuellen Routen der Fondsschiffe präsentiert wurden, war klar, dass es sich dabei um eine mögliche Strategie handelte, um auf die geschilderte Wettbewerbssituation zu reagieren, und dass die Einschätzung, dass der „Kannibalisierungseffekt“ gering ausfallen würde, wesentlich von dem Erfolg dieser Strategie und den in weiter Zukunft liegenden Marktbedingungen abhing.

84

(9) Das Oberlandesgericht hat zu Recht eine Pflicht verneint, im Prospekt auf die 15-prozentige gesellschaftliche Beteiligung von Herrn Claus-Peter Offen an der Befrachtungsmaklerin Carl Bock & Co. (GmbH & Co.) KG hinzuweisen (Feststellungsziel 2.10c).

85

(a) Aus den Vorschriften der Vermögensverkaufsprospektverordnung ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der Beteiligung von Herrn Claus-Peter Offen an der Befrachtungsmaklerin.

86

(aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine „Beteiligung der Gründungsgesellschafter“ abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/​Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Da Herr Claus-Peter Offen kein Gründungsgesellschafter war, unterfielen die von ihm im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung gehaltenen Anteile an der Befrachtungsmaklerin von vornherein nicht der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF. Außerdem bestand die Aufgabe der Befrachtungsmaklerin in der Vermittlung des Abschlusses der Zeitcharterverträge für die Fondsschiffe. Sie war damit kein Unternehmen, das im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF erbrachte.

87

(bb) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 VermVerkProspV aF i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF ist im Prospekt anzugeben, in welcher Art und Weise bestimmte Personen auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Wie vorstehend dargelegt, war die Befrachtungsmaklerin kein solches Unternehmen. Im Übrigen musste das Halten von Gesellschaftsanteilen an der Befrachtungsmaklerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF auch deswegen nicht angegeben werden, weil eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 45 mwN und vom 22. März 2022 – XI ZB 24/​20, WM 2022, 1007 Rn. 48).

88

(b) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerden besteht die mit dem Feststellungsziel 2.10c geltend gemachte Prospektpflichtigkeit auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF. Nach den allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Anleger in einem Emissionsprospekt über die wesentlichen personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Fondsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 21. September 2010 – XI ZR 232/​09, WM 2010, 2069 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/​19, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 – XI ZB 18/​17, WM 2021, 672 Rn. 88 und vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 46). Da der Sondervorteil hier in der Beteiligung an der Befrachtungsmaklerin bestehen soll, ist auch darüber erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/​19, juris Rn. 24). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann. Dem Anleger müssen dazu hinreichende Informationen geboten werden, um das Risiko selbst beurteilen zu können (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 – XI ZB 19/​18, WM 2021, 1426 Rn. 46 mwN; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/​21, BGHZ 238, 302 Rn. 39 mwN).

89

Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass keine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung im genannten Sinne vorlag. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/​19, juris Rn. 16). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020, aaO). Nach diesen Grundsätzen ist eine Fehleinschätzung durch das Oberlandesgericht nicht festzustellen. Die Interessen der Fondsgesellschaft, des Vertragsreeders und der Befrachtungsmaklerin sind gleichgerichtet, da sie auf eine möglichst ertragreiche Beschäftigung des Schiffes abzielen. Der Anleger war vorliegend durch die im Prospekt abgedruckten Regelungen im Vertragsreedervertrag darüber informiert, dass der Vertragsreeder berechtigt war, auf Kosten der Gesellschaft unter Vereinbarung marktüblicher Kommissionen einen Befrachtungsmakler zu beauftragen. Zudem wusste der Anleger, dass der Vertragsreeder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte und wie hoch die vereinbarten Befrachtungskommissionen waren. Damit war er aber in die Lage versetzt, schon vor dem Beitritt zu überprüfen, ob die im Vertrag festgesetzte Voraussetzung der Vereinbarung marktüblicher Kommissionen eingehalten worden war. Die Angabe einer 15-prozentigen gesellschaftlichen Beteiligung von Herrn Claus-Peter Offen an der Befrachtungsmaklerin hätte den Anleger vor diesem Hintergrund zu keinen weitergehenden Überprüfungen veranlasst.

90

(10) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 2.11 zurückgewiesen. Der Prospekt genügte auch in Bezug auf die Prognose der jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten den bereits oben dargelegten Anforderungen.

91

(a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts fußen zunächst auf der zutreffenden Prämisse, dass die lineare Steigerungsrate von 3 % p.a. aus der maßgeblichen Sicht des im Prospekt adressierten Anlegers nicht den Anspruch auf eine spiegelbildliche Abbildung der realen jährlichen Kostensteigerungen am Schiffsmarkt erhob, sondern der nachvollziehbaren Darstellung tatsächlich schwankender Betriebskostensteigerungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum als Durchschnittswert diente. Darüber, dass die Kostenentwicklungen am Schiffsmarkt realiter volatil und diesbezügliche Prognosen umso unsicherer waren, je weiter der Blick in die Zukunft reichte, klärte der Prospekt auf.

92

(b) Der Prospekt ging auf den Seiten 87 und 96 von Betriebskostensteigerungen von 3 % p.a. mit dem Hinweis aus, die Werte seien vom Vertragsreeder – der Musterbeklagten zu 2 – für ein volles Betriebsjahr mit 365 Einsatztagen und für zwei Schiffe unter liberianischer Flagge sowie für zwei Schiffe unter deutscher Flagge auf der Basis der Erfahrungen der Musterbeklagten zu 2 mit diesen Schiffen seit deren Fertigstellung kalkuliert worden. Damit machte der Prospekt deutlich, der Prospektersteller verlasse sich insoweit auf den Sachverstand der Musterbeklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Vertragsreederin. Der Prospekt war daher in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Übernahme der Schätzwerte kein Gebrauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsachen lag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 81 und vom 14. Juni 2022 – XI ZB 33/​19, WM 2022, 1633 Rn. 86). Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint.

93

Nach dem nicht angegriffenen Vortrag der Musterbeklagten resultierten die im Prospekt genannten Erfahrungswerte, die der Schätzung der Betriebskostensteigerung von durchschnittlich 3 % p.a. zugrunde lagen, sowohl aus den Erkenntnissen, welche die Musterbeklagte zu 2 über einen mehrjährigen Zeitraum anhand ihrer eigenen Flotte gewonnen hatte, als auch aus konkretem Zahlenmaterial betreffend die Fondsschiffe ab deren Infahrtsetzung im Jahr 2005. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zu Grunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, WM 2021, 285 Rn. 77; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 57). Nach diesen Grundsätzen hat der darlegungs- und beweispflichtige Musterkläger die Unvertretbarkeit des gewählten Prognoseverfahrens nicht aufgezeigt. Es ist weder vorgetragen noch lässt sich feststellen, dass der gewählte, auf die Fondsschiffe bezogene methodische Ansatz von vornherein ungeeignet war, um die durchschnittliche jährliche Betriebskostensteigerung vertretbar zu prognostizieren. Zu Recht weisen die Musterbeklagten darauf hin, dass die Darstellung allgemeiner Marktgegebenheiten keinen Vortrag zu den konkreten Auswirkungen auf die Fondsschiffe ersetzt, die maßgeblich von der Geschäftsführung des Vertragsreeders abhingen.

94

(c) Weder eine retrospektive Überschreitung der prognostizierten Steigerungsrate noch das von den Rechtsbeschwerden wiederholt in Bezug genommene Ergebnis des Geschäftsberichts 2005 für den Vorgängerfonds „Santa P-Schiffe“, wonach für die Jahre 2006 bis 2008 mit höheren Betriebskosten als ursprünglich geplant kalkuliert worden war, ließen den Rückschluss auf eine Unvertretbarkeit der die Fondsschiffe betreffenden Prognose im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung im Juli 2007 zu. Zum einen hat sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 für den Vorgängerfonds „Santa P-Schiffe“ herausgestellt, dass die vorsorglich vorgenommene Erhöhung der Betriebskostenkalkulation schon im Folgejahr unterschritten wurde und dass Steigerungen bei den Personalkosten weitgehend durch Einsparungen bei den Versicherungsprämien kompensiert werden konnten. Zum anderen haben die Musterbeklagten vorgetragen, dass die für die Fondsschiffe gewählte Steigerungsrate von 3 % p.a. gerade nicht auf einer unbesehenen Übernahme der für den Vorgängerfonds aufgestellten Prognose beruht habe, sondern dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit zum Anlass von betriebswirtschaftlichen Veränderungen wie einer Erhöhung der revolvierenden Dockungskosten und, insbesondere mit Blick auf den Anstieg der Personalkosten, des Euro-Anteils an den prognostizierten Betriebskosten sowie einer Modifikation der Besatzungsstrategie genommen worden seien. Weshalb gleichwohl die Prognose einer durchschnittlichen Betriebskostensteigerung von 3 % p.a. für die Fondsschiffe frühestens ab dem vierten Jahr der Fondslaufzeit vertretbar gewesen sein soll, während in den ersten drei Jahren Betriebskostensteigerungen von 10 % p.a. zu erwarten gewesen sein sollen, legen die Rechtsbeschwerden ebenso wenig dar, wie sie sich dazu verhalten, weshalb eine Kompensation temporär höherer Kostensteigerungen durch Zeiträume sinkender Schiffsbetriebskosten nicht möglich gewesen sein sollte.

95

(d) Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus der von dem Musterkläger vorgelegten, nach Veröffentlichung des Prospekts erstellten Studie der HSH-Nordbank (Stand November 2007). Aus dem dort angestellten Vergleich der in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen operativen Betriebskosten (Anlage KAP 29, Seite 32 Abb. 21) ergibt sich für den die Fondsschiffe betreffenden Cluster (4.000 TEU – 5.499 TEU) eine Steigerung von 5.759 € pro Einsatztag auf 6.024 € pro Einsatztag, mithin ein prozentualer Kostenzuwachs von 4,6 % je Einsatztag. Die die längerfristigen Kostensteigerungen in den Jahren 2000 bis 2006 darstellende Grafik (Anlage KAP 29, Seite 32 Abb. 22) zeigt jedenfalls keine erhebliche Überschreitung der im Prospekt gewählten Steigerungsrate von 3 % p.a. Die Behauptung der Rechtsbeschwerden, die Kostendarstellung für das die Fondsschiffe betreffende Segment dürfte auf „statistische Fehler“ zurückzuführen sein, so dass auf die Zahlen betreffend die übrigen Cluster zurückzugreifen sei, geht über Spekulationen nicht hinaus und ist damit unbeachtlich.

96

(11) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht die beantragte Feststellung zurückgewiesen, dass der Prospekt nicht über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte aufkläre, namentlich nicht darüber, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Fondsschiffes die Gläubiger dieses Charterers berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche gegen den Charterer in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff dafür zu arrestieren (Feststellungsziel 2.13).

97

Der Prospekt traf in den Abschnitten „Prognosegefährdende Risiken“ und „Anlagegefährdende Risiken“ Aussagen dazu, dass das von den Emittentinnen zu tragende Risiko bestehe, dass Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen. Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis, der sich nicht auf das Risiko einer defizitären Pflichterfüllung der Vertragspartner der Emittentinnen ihnen gegenüber beschränkte, sondern auch Vertragspflichtverletzungen von Partnern der Emittentinnen gegenüber deren Vertragspartnern einbezog, verknüpfte der Prospekt zunächst den Hinweis, dass die starke Ausprägung eines prognosegefährdenden Risikos zu einem anlagegefährdenden Risiko bis hin zum Totalverlust führen könne. Im Anschluss daran wurde über das von den Anlegern zu tragende Risiko von Charterausfällen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder einer Insolvenz des Charterers informiert. Nichts anderes als dieses Risiko beschreiben die Rechtsbeschwerden mit ihrem Verweis auf „das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte“, verbunden mit dem Risiko eines Zugriffs von Gläubigern des Charterers auf die Fondsschiffe im Falle einer Zwangsvollstreckung gemäß §§ 596 f. HGB bzw. §§ 754 f. HGB in der vom 8. Oktober 2002 bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung. Wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden hat, bedurfte es bei der Darstellung der im schlechtesten Fall drohenden Folgen keiner Differenzierung danach, ob sich eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft unmittelbar oder mittelbar vermögensschädlich auf die Verhältnisse der Emittentinnen auswirkte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZB 29/​19, WM 2021, 1047 Rn. 89). Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität oder Leistungsbereitschaft eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschluss, aaO Rn. 90 mwN).

98

Dass der Prospekt an der genannten Stelle lediglich von der Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche spricht, ohne eine deliktische Haftung oder Ansprüche, die nicht auf pflichtwidrigem Verhalten beruhen, etwa Ansprüche auf öffentliche Abgaben oder aus Gefährdungshaftung, aufzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/​21, BGHZ 237, 346 Rn. 68), ist unschädlich. Dem aufmerksamen Prospektleser erschließt sich von selbst, dass die Vertragspartner oder die Fondsgesellschaft bei dem durch Regularien geprägten Betrieb eines Schiffes nicht nur vertraglichen, sondern auch gesetzlichen Ansprüchen ausgesetzt sein können. Seite 54 des Prospekts weist darauf hin, dass für den Betrieb eines Seeschiffes verschiedene Genehmigungen notwendig sind. Bei der Darstellung der Risiken wird zudem mehrmals darauf hingewiesen, dass durch den Betrieb des Schiffes Dritte geschädigt werden können. Überdies erwähnt der Prospekt auf Seite 140 – wenn auch im Rahmen der Schilderung der Pflichten des Vertragsreeders – die Möglichkeit von „Forderungen, Strafen und Pfandrechten, die gegen das Schiff geltend gemacht werden“. Daraus konnte der verständige Anleger ableiten, dass das Schiff Gegenstand von Schiffsgläubigerrechten sein kann. Die Auflistung von „Strafen“ verdeutlicht zugleich, dass sich solche Rechte nicht zwingend nur aus vertraglichen Pflichtverletzungen, sondern auch aus hoheitlichen Rechtsverhältnissen ergeben können.

99

Soweit die Rechtsbeschwerden ausführen, dass es sich bei den Schiffsgläubigerrechten nicht nur um internationales Recht handele, sondern sich ein Zugriff auf das Schiff auch nach deutschem Recht ergeben könne, ergibt sich aus dem Prospekt nichts anderes. Schon der Hinweis darauf, dass einige Verträge, die die Emittentinnen geschlossen hätten, ausländischem Recht unterliegen, ergibt im Umkehrschluss, dass es auch Verträge gibt, die deutschem Recht unterliegen. Auch der Hinweis, dass die vier Schiffe im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind und zwei davon unter deutscher und zwei unter liberianischer Flagge fahren, sowie der Umstand, dass die Schiffe weltweit unterwegs sein können, führte dem Anleger vor Augen, dass unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen könnten.

100

(12) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch das Feststellungsziel 2.17 zurückgewiesen.

101

Der Prospekt musste nicht über „die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken“ informieren. Die Rechtsbeschwerden machen zu Unrecht geltend, es fehle ein Hinweis im Prospekt darauf, dass über 50 % der insgesamt vorhandenen Schiffskapazitäten im Eigentum der Linien-Reeder stünden (sogenannte operator owner) und diese im Falle eines Markteinbruchs zunächst ihre eigenen Schiffe auslasten würden, bevor sie Schiffe der sogenannten charter owner, zu denen die Fondsgesellschaften gehörten, anmieteten. Der Prospekt benannte – vom Oberlandesgericht richtig erkannt – an prominenter Stelle, nämlich unter der in Großdruck gestalteten Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“, das Risiko einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Verlaufs einer Schiffsfondsbeteiligung wie der vorliegenden bis hin zu einer negativen Wertentwicklung durch verschiedene künftige, weder von den Anlegern noch von den Emittentinnen beeinflussbaren Faktoren wie einer Verschlechterung des Welthandels, einer abnehmenden Nachfrage nach Transportkapazitäten für Container, sinkenden Containerschiffspreisen sowie erhöhten Schiffsbaukapazitäten und Ablieferungen. Unter der ebenfalls groß gedruckten Überschrift „Anlagegefährdende Risiken“ wurde zudem im Unterabschnitt „Betriebseinnahmenrisiko/​Beschäftigung der Schiffe“ auf das Risiko einer Anschlussbeschäftigung unter dem prospektierten Niveau hingewiesen, was aus der Sicht des im Prospekt angesprochenen Anlegers den Fall eines vorübergehenden Beschäftigungsausfalls einschloss. Hierdurch wurde dem Anleger das für seine Anlageentscheidung maßgebliche Risiko der negativen Entwicklung seiner Vermögensanlage durch verschiedene wirtschaftliche Unwägbarkeiten aufgezeigt, wobei der von den Rechtsbeschwerden geschilderte „Markteinbruch“ durch die im Prospekt aufgezählten Faktoren abgedeckt ist und auch das dadurch ausgelöste Risiko dargestellt wurde. Unerheblich ist, wie es im Einzelnen von der Ursache aus zur Verwirklichung des Risikos kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 48 ff.).

102

(13) Schließlich ist die Zurückweisung des Feststellungsziels 2.19 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Prospekt gab die Höhe der „Zwischengewinne beim Durchhandeln“ nicht falsch an.

103

(a) Zwar gehen die Rechtsbeschwerden im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass der Prospekt den Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln muss, d. h. über alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF auch Angaben über bestimmten Personen – beispielsweise den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern – gewährte Sondervorteile (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/​93, WM 1994, 2192, 2193; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 – XI ZR 295/​12, WM 2014, 71 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 8. März 2022 – XI ZR 571/​21, ZInsO 2022, 935 Rn. 12). Ein solcher offenbarungspflichtiger Sondervorteil liegt auch dann vor, wenn durch den Zwischenerwerb einer Gesellschaft, an der die Initiatoren beteiligt sind, bei dieser ein Gewinn durch die teurere Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft innerhalb kurzer Zeit anfällt. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Gewinn bereits vor dem Beitritt der Anleger realisiert wurde. Denn die Gefahr des Scheiterns eines Anlageobjektes bereits in der Anfangsphase infolge derartiger Kosten besteht unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt der Anleger entstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 160/​02, WM 2003, 1086, 1088; Senatsurteil vom 3. Dezember 2013, aaO; Senatsbeschluss vom 8. März 2022, aaO).

104

(b) Danach verschwieg der Prospekt weder dem Grunde noch der Höhe nach einen der Musterbeklagten zu 2 bei der Weiterveräußerung der Fondsschiffe gewährten Sondervorteil. Die Fondsschiffe wurden im Jahr 2005 von den Werften an die Verkäufergesellschaften ausgeliefert und bezahlt. Die „wirtschaftlichen Aufwendungen“ der Verkäufergesellschaften für die Anschaffung der Schiffe wurden im Prospekt mit „insgesamt rd. EUR 200.556.000“ einschließlich der Kosten für die Erstausrüstung der Schiffe und die Aufwendungen für die Zwischenfinanzierung der Anzahlungsraten an die Werften angegeben. Die von den Emittentinnen mit den Verkäufergesellschaften abgeschlossenen Kaufverträge über die Fondsschiffe datierten nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils vom 17. April 2007 und die Übernahme der Fondsschiffe erfolgte wie geplant zum 1. Oktober 2007. Schon die Zeitspanne von rund zwei Jahren zwischen dem Ersterwerb und dem Weiterverkauf der Fondsschiffe, die seit ihrer Ablieferung in Fahrt waren, zeigt, dass weder von einem „Durchhandeln“ der Fondsschiffe noch von einem „Zwischengewinn“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der ein Scheitern der Beteiligung bereits in der Anfangsphase hätte nahelegen können, die Rede sein kann. Bereits aus diesem Grund ist die mit dem Feststellungsziel 2.19 geltend gemachte Feststellung, die an diese Begrifflichkeiten anknüpft, nicht zu treffen.

105

(c) Dessen ungeachtet informierte der Prospekt auf Seite 78 über die Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an den vier Verkäufergesellschaften zu jeweils 81,6 %. Hierdurch wurde dem Anleger das für seine Anlageentscheidung nötige Wissen vermittelt, dass die Musterbeklagte zu 2 als Gründungsgesellschafterin und Vertragsreederin nicht nur wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Fondsgesellschaft nahm, sondern auch wirtschaftlich im Sinne einer Mehrheitsbeteiligung an den Verkäufergesellschaften beteiligt war, was die Gefahr einer Interessenkollision der Musterbeklagten zu 2 nahelegte. Die Höhe der an die Verkäufergesellschaft gezahlten Kaufpreise von je 81,50 Mio. USD für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida und von je 63,85 Mio. USD für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa sowie die Gesamtsumme von 290.700.000 USD bzw. von 215.333.000 € nebst dem zugrunde liegenden Umrechnungskurs (1 Euro: 1,35 USD) gab der Prospekt ebenfalls auf Seite 78 an. Aus diesen Angaben und den Angaben über die „wirtschaftlichen Aufwendungen“ der Verkäufergesellschaften von 200.556.000 € ließ sich mittels einer einfachen Subtraktion eine Differenz von 14.777.000 € errechnen. Diese Differenz ist in der Anlage MB 16 als Summe des Überschusses der Verkäufergesellschaften aus den Schiffsverkäufen angegeben

106

Der Richtigkeit der Angaben in dieser Anlage, die durch die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly GmbH & Co. KG bestätigt worden ist, sind die Rechtsbeschwerden nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Anschaffungsaufwand der Verkäufergesellschaften im Prospekt in Euro und nicht in US-Dollar angegeben wurde, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Musterbeklagten zu 1 bis 5 ihren Geschäftsbetrieb auf Euro-Basis führten. Der Einwand der Rechtsbeschwerden, es sei anhand „bekannter Verkaufsfälle“ von niedrigeren „geschätzten Neukaufpreisen gleichartiger Schiffe“ auszugehen, aus denen sich ein „Zwischengewinn“ der Verkäufergesellschaften von „ca. USD 47 Mio., entsprechend EUR 19,95 Mio.“, ergebe, beschränkt sich auf Spekulationen ohne konkreten Fallbezug und bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist das Vorbringen auf der Grundlage eines Umrechnungskurses von 1 € zu 1,35 USD bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Soweit die Rechtsbeschwerden anführen, ein vergleichbarer Betrag von 47,992 Mio. USD ergebe sich, wenn man die Positionen in der Anlage MB 16 mit einem Umrechnungskurs von 1,00 € zu 1,25 USD in USD konvertiere, ist dem auch deshalb nicht zu folgen, weil diese Berechnung auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigte Zahlungen mit einem einheitlichen Dollarwechselkurs angesetzt werden könnten.

107

2. Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5

108

a) Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

109

b) Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet.

110

aa) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids – soweit für die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 5 von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:

111

Die mit dem Feststellungsziel 2.21 geltend gemachte Feststellung sei teilweise zu treffen. Die im Prospekt auf Seite 39 getroffene Aussage, es sei „festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat“, sei in erheblicher Weise falsch und insoweit irreführend, als die Bestellungen neuer Containerschiffe bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Prospekts wieder angezogen hätten.

112

Ein verständiger Anleger müsse die Angaben auf den Seiten 38 und 39 des Prospekts so verstehen, dass es wegen des aktuellen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage seit Mitte 2005 zu grundsätzlich sinkenden Bestellaktivitäten gekommen sei, die (mit) dazu führten, dass mittelfristig ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage entstehe. Mit Blick auf den Wortlaut und die unmittelbare Verknüpfung mit einer Prognose sowie angesichts des Umstands, dass der Prospekt selbst von einem aktuellen Nachfragewachstum von 10 % p.a. ausgehe, wohingegen sich die statistische Stellplatzkapazität zuletzt um durchschnittlich 14,5 % p.a. erhöht habe, sei eine Interpretation dergestalt folgerichtig, dass es sich jedenfalls nicht um ein nur wenige Monate anhaltendes Sinken der Bestellaktivitäten gehandelt habe, das bereits wieder von hohen Bestellaktivitäten abgelöst worden sei. Unstreitig hätten die Bestellaktivitäten aber bereits im ersten Quartal 2006 wieder deutlich angezogen.

113

Anders als die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinten, führe die ebenfalls auf Seite 39 des Prospekts befindliche Aussage, dass „für den Zeitraum bis 2008 ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16 % abzusehen“ sei, nicht zu einem anderen Verständnis. Warum „bis 2008“ bereits in erheblicher Zahl Schiffe ausgeliefert worden sein könnten, die erst ab 2006 bestellt worden seien, sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

114

Auf der anderen Seite sei das Feststellungsziel aber nicht vollumfänglich begründet. Es sei nicht festzustellen, dass die benannte Aussage insoweit irreführend sei, als die Bestellungen „noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes, einen neuen Höchststand erreicht hatten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gab“. Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 hätten erklärt, dass die Zahlen für den Monat Juni 2007 bei Prospektaufstellung noch nicht vorgelegen hätten. Das sei plausibel und der Musterkläger sei dem nicht entgegengetreten. Eine noch nicht vorhandene Information müsse und könne im Prospekt nicht genannt werden.

115

bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Aussage zu den sinkenden Bestellaktivitäten irreführend ist. Es hat bei der Auslegung des Prospekts nicht berücksichtigt, mit welchem Wert der Prospekt die Bestellaktivitäten vergleicht und somit zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um sinkende Bestellaktivitäten handelt. Das Oberlandesgericht setzt – unter Heranziehung der Werte in TEU in Anlage KAP 26 – in seinen Ausführungen die Bestellwerte zum einen zu den Bestellwerten im ersten Quartal 2005 in Bezug, stellt dann aber auf mehrere Quartale im Jahr 2004 und schließlich auf Werte aus dem dritten und dem vierten Quartal 2005 ab, um darzulegen, dass im Vergleich zu diesen Werten nicht von sinkenden Bestellaktivitäten gesprochen werden kann.

116

Als Vergleichswert heranzuziehen ist jedoch der im ersten Quartal 2005 erreichte Höchstwert an Bestellungen. Wie die Musterbeklagten zutreffend ausführen, erläutert der Prospekt auf Seite 38 f. unter der Überschrift „Die Charterraten für Containerschiffe“ die allgemeinen Wirkungszusammenhänge von Angebot und Nachfrage auf Charterraten und Bestellaktivitäten. So wird zunächst das Steigen der Charterraten bis zu „ihrem Höchststand im Frühjahr 2005“ dargestellt und dann auf das Absinken der Charterraten eingegangen. Soweit sich der Prospekt unmittelbar daran anschließend mit den „sinkenden Bestellaktivitäten“ ab Mitte 2005 beschäftigt, ist davon auszugehen, dass damit ein Vergleich zu einem davor bestehenden Höchststand an Bestellaktivitäten gezogen werden soll. Ein solcher Höchststand bestand nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unter Heranziehung der Anlage KAP 26 im ersten Quartal 2005 (Wert in TEU: 869.706). Vergleicht man die Werte der folgenden Quartale mit diesem Wert, so bewegen sich die Werte der Quartale bis einschließlich des ersten Quartals 2007 alle deutlich unter diesem Wert. Bis einschließlich des vierten Quartals 2005 wurden dabei zudem jeweils die Bestellwerte des vorhergehenden Quartals unterboten. Im ersten Quartal 2006 und im zweiten Quartal 2006 stiegen die Zahlen im Vergleich zum vorhergehenden Quartal zwar an (Wert im zweiten Quartal 2006 in TEU: 684.368); im dritten und vierten Quartal 2006 bewegten sich die Zahlen im Vergleich zum jeweils vorhergehenden Quartal aber wieder nach unten, während im ersten Quartal 2007 eine Erhöhung im Vergleich zum vorhergehenden Quartal zu verzeichnen war (Wert im ersten Quartal 2007 in TEU: 349.860). Das zweite Quartal 2007 ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht mehr in den Blick zu nehmen.

117

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage zu den sinkenden Bestellaktivitäten nicht irreführend. Dass es sich dabei um stetig sinkende Bestellaktivitäten handeln sollte, gibt der Prospekt gerade nicht an. Zudem ist dem Anleger klar, dass dadurch, dass die genauen Zahlenwerte sowohl bei den Charter- als auch bei den Bestellaktivitäten nicht genannt werden, das Auf und Ab der jeweiligen Werte nur allgemein für einen bestimmten Zeitraum dargestellt werden sollte. Insoweit musste auch der Kurvenverlauf der sinkenden Bestellwerte nicht im Einzelnen dargestellt werden, sondern konnte zusammenfassend die Bewertung als sinkende Bestellaktivitäten getroffen werden.

III.

118.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

119.

Es liegen wechselseitig eingelegte Rechtsbeschwerden auf Musterkläger- und Musterbeklagtenseite vor. Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben gemäß § 26 Abs. 1 KapMuG nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind. Diese Vorschrift führt zu einer Kostentragung des Musterklägers, der Beigeladenen zu 1 bis 3 als weitere Rechtsbeschwerdeführer und der auf Musterklägerseite Beigetretenen zu 1 bis 5.

120.

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG haben, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet, die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Diese Vorschrift würde, da die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten Erfolg hatten und der Senat hinsichtlich des Feststellungsziels 2.21 eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, zu einer Kostentragung des Musterklägers und sämtlicher Beigeladener führen.

121.

Die erfolglosen Rechtsbeschwerden auf Musterklägerseite, die zur Anwendung des § 26 Abs. 1 KapMuG führen, betreffen vierzehn Feststellungsziele, während sich die erfolgreichen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten, die über die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG neben dem Musterkläger, den Rechtsbeschwerdeführern auf Musterklägerseite und den auf Musterklägerseite Beigetretenen noch zur Heranziehung sämtlicher Beigeladener führen würden, nur auf ein Feststellungsziel beziehen, das inhaltlich in engem Zusammenhang zu einem Feststellungsziel steht, das Gegenstand der Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite ist. Da § 26 Abs. 3 KapMuG die gesetzgeberische Intention zu entnehmen ist, dass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei der Entscheidung über die Kostentragung Anwendung finden soll, ist es in der vorliegenden Konstellation angemessen, die gesamten Prozesskosten nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 KapMuG dem Musterkläger, den Beigeladenen zu 1 bis 3 als weiteren Rechtsbeschwerdeführern und den auf Musterklägerseite Beigetretenen zu 1 bis 5 aufzuerlegen. Dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 ihre Rechtsbeschwerden auf die Musterbeklagten zu 1 bis 3 beschränkt haben, ist bei dem Grad ihrer Beteiligung nicht zu berücksichtigen, da in nahezu allen ausgesetzten Verfahren eine oder mehrere dieser Musterbeklagten verklagt sind.

122.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 6.405.551,08 €.

123.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 bis 5 auf 6.306.455,66 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Beigeladenen zu 1 bis 3 und der Beigetretenen auf 522.975 € festzusetzen.

Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg
Sturm Ettl

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 – 310 OH 3/​15 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 – 14 Kap 4/​16 –

Leitsatz

VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)
VermVerkProspV § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 4 (Fassung bis zum 31. Mai 2012)

a) Zur Angabe eines Zwischengewinns in einem Prospekt über die Beteiligung an einem Schiffsfonds.

b) Zu dem Zweck einer Sensitivitätsanalyse in einem Prospekt.

c) Zur Angabe von Verflechtungstatbeständen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 4 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

BGH, Beschluss vom 9. April 2024 – XI ZB 28/​20 – OLG Hamburg
LG Hamburg

 

Leave A Comment