SolMic Research GmbH in Insolvenz – Auch ein Unternehmen, in das die V+ Plus Fonds investiert hatten

Der Buchwert der Beteiligung wurde in der letzten Bilanz immerhin noch mit 960.000 Euro ausgewiesen für den V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, 1,6 Millionen Euro für die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und auch 1,624 Millionen Euro für die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG. Das ist doch unglaublich, oder?

Zusammen wurden mal so eben etwas über 4 Millionen Euro der Anlegergelder vernichtet durch diese Insolvenz. Nach Aussagen von Herrn Klaile von der XOLARIS Service KVG war das eine TOP-Investition für die Fonds.

Verfahren:
Düsseldorf: 504 IN 165/19
Name:
SolMic Research GmbH
Datum:
06.01.2020
Gegenstand:
Eröffnungen
Inhalt:
Insolvenzverfahren eröffnet
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 165/19   Über das Vermögen   der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 64050 eingetragenen SolMic Research GmbH, Merowingerplatz 1A, 40225 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Haas, Augasse 9a, 2523 Tattendorf, Österreich wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.01.2020, um 11:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.02.2020 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).   Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.   Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am   Donnerstag, 27.02.2020, 11:30 Uhr,  im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.108.   Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters,   besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,   und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).   Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.02.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.   Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).   Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter ww.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
504 IN 165/19 Amtsgericht Düsseldorf,
03.01.2020
Verfahren:
Düsseldorf: 504 IN 165/19
Name:
SolMic Research GmbH
Datum:
15.10.2019
Gegenstand:
Sicherungsmaßnahmen
Inhalt:
Sicherungsmaßnahmen angeordnet
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 165/19   In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen   der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 64050 eingetragenen SolMic Research GmbH, Merowingerstraße 1A, 40225 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Wolfgang Schönfeld, Stiftsweg 28, AUT-2100 Korneuburg   ist am 15.10.2019, um 13:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 165/19 Amtsgericht Düsseldorf, 15.10.2019
Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: HRB 64050 Bekannt gemacht am: 09.01.2020 20:04 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
09.01.2020
HRB 64050: SolMic Research GmbH, Düsseldorf, Merowingerplatz 1a, 40225 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöst.

 

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