Shedlin Fonds- Berater verurteilt

Ein Anlageberater ist vom Landgericht Berlin auf Rückabwicklung und Schadensersatz verurteilt worden, weil er die Beteiligung an der Shedlin Middle East Health Care GmbH & Co. KG als eine sichere Kapitalanlage empfohlen hatte, die sogar zur Altersvorsorge geeignet sein sollte.

Das Gesundheitssystem in den Emiraten sei mangelhaft, sodass der Bau einer Klinik sehr hohes finanzielles Potenzial biete. Durch die Beteiligung deutscher Firmen an dem Shedlin Middle East Health Care gäbe es so gut wie kein Risiko. Den Prospekt für den Shedlin Middle East Health Care Fonds habe man am Tage der Zeichnung erhalten.

Shedlin Middle East Health Care: Anlageberater verletzt seine Aufklärungspflichten

In seinen Entscheidungsgründen stellt das Landgericht Berlin fest, dass der Anlageberater seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Zwar hänge der Umfang und der Inhalt der Beratungspflicht von den Umständen des Einzelfalles ab, der Anlageberater sei aber verpflichtet, anleger- und anlagegerecht zu beraten. Dabei seien einerseits der Wissensstand und die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden maßgeblich. Berücksichtigt werden müssten aber auch die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus der Besonderheit des Anlageobjektes ergeben. Die Beratung habe sich ganz konkret auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjektes zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Dass eine aufgrund anleger- und anlagegerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweise, fällt in die Risikosphäre des Anlegers (BGH-Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 477/12).

Shedlin Middle East Health Care: Prospekt muss rechtzeitig bekannt sein
Das Landgericht Berlin verweist darauf, dass die ordnungsgemäße Beratung auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, das nicht nur wahrheitsgemäß und verständig zu sein hat, sondern das dem Anlageinteressenten auch rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss übergeben worden sein muss, damit er den Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann (BGH-Urteil vom 24. April 2014 III ZR 389/12).

Shedlin Middle East Health Care: Risiken verharmlost
Dabei stellt das Landgericht Berlin fest, dass im hier zu entscheidenden Fall die Risiken des Shedlin Middle East Health Care Fonds verharmlost dargestellt wurden. Auch in der Anhörung blieben die Ausführungen des Anlageberaters zu den Risiken blass und vage. Auch hat er nicht hinreichend vortragen können, was genau Gegenstand der damaligen Beratung gewesen war.

Shedlin Middle East Health Care: Sekundäre Darlegungslast für Berater
Das Landgericht Berlin verweist aber darauf, dass es grundsätzlich schon die Sache des Klägers ist, die Fehler in der Anlageberatung darzulegen und auch zu beweisen. Er kann nicht lediglich pauschal behaupten, auf die Risiken der Beteiligung  nicht hingewiesen worden zu sein. Der Anleger muss vielmehr in einem konkreten Vortrag zu den Anlagezielen und zu den konkreten Fehlern im Rahmen der Beratung vortragen. Deshalb trifft den Anlageberater die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Es muss ersichtlich sein, dass der Anlageberater die vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlegerziele und der Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig bewertet und beurteilt. Der Anlageinteressent muss über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13. März 2014 – 22 U 115/12).

Shedlin Middle East Health Care: Anleger erhält den gesamten Schaden ersetzt
Der Anlageberater hat in dem am Landgericht Berlin entschiedenen Fall zum Shedlin Middle East Health Care festgestellt, dass dieser die oben genannten Kriterien nicht erfüllt hat. Der Anlageberater hat lediglich pauschal auf das Beratungsprotokoll, wonach  die Prospekte die Risiken darstellen, hingewiesen. Deshalb muss der Anlageberater den kompletten Schaden Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an dem Shedlin Middle East Health Care Fonds ersetzen. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er die Beteiligung an dem Shedlin Middle East Health Care Fonds nicht gezeichnet. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig.

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