Schufa-wie wehrt man sich?

Published On: Samstag, 14.09.2013By

Wie kann man sich gegen falsche Schufa-Einträge wehren?

1. Was ist die SCHUFA genau?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sammelt Daten über Verbraucher. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen. Ein Konto haben die meisten Bundesbürger. Bei denjenigen, die kein Konto haben, wird das in vielen Fällen gerade an einer schlechten SCHUFA-Auskunft liegen.

Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verlässt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Zusätzlich wertet Sie die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die man eingetragen wird, wenn man die Eidesstattliche Versicherung abgeben musste.

Vertragspartner der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw. Kreditvermittler sind nicht mehr Vertragspartner der SCHUFA.

Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten von der SCHUFA zweierlei Arten von Auskünften: Die A-Auskunft und die B-Auskunft. B-Auskünfte enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind schwerwiegender. Für Kreditvergabe, Führung eines Girokontos und die Ausgabe von Kreditkarten erhalten die Vertragspartner (in dieser Kategorie hauptsächlich Banken) neben den B-Auskünften Informationen über Ihre gesamte Belastung.

Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber einen Score erhalten (siehe nächste Frage).

2. Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?

Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen (haben Sie schon negative Einträge bei der SCHUFA, wird der Score gar nicht erst berechnet), kann Ihre Bonität angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren der SCHUFA. Der Score (sinngemäß: „Punktezahl“, „Punktestand“) ist ein Prozentwert zwischen eins und Hundert, der per Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto schlechter ist die finanzielle Prognose.

Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht sammeln darf.

Das Scoring-Verfahren ist umstritten. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 9 C 168/01) hat die SCHUFA dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Score-Wert des Klägers, eines Kaufmanns, an ihre Vertragspartner weiterzugeben. Das Urteil betrifft jedoch nur diesen Einzelfall. Wer verhindern will, dass die SCHUFA den persönlichen Score-Wert weitergibt, muss ihr das unter Verweis auf das neue Urteil selbst untersagen.

Zu empfehlen ist das aber nicht unbedingt, denn erscheint bei der SCHUFA-Abfrage kein Score-Ergebnis, kann es sein, dass der Sachbearbeiter abwinkt: Ohne Score kein Kredit.

Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert abgelehnt, weisen Sie darauf hin, dass dieser Wert sich immer nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner widerspiegelt.

Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft, Versandhandel und Telekommunikation ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur Eigenauskunft abgefragt werden.

3. Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, ein Auto leasen oder ein Handy kaufen wollen, präsentiert man Ihnen in den Formularen meist die sogenannte SCHUFA-Klausel, mit der Sie sich mit der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA einverstanden erklären.

In der Vergangenheit gab es um die SCHUFA-Klausel viel Streit. Die Klausel musste neu gefasst werden, weil der Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 46ff.) die pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe untersagt hat. Die Daten dürfen seitdem nur noch weitergegeben werden, wenn die übermittelnde Bank die Aussagekraft und die Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen prüft und außerdem das System der Kreditinformationen so organisiert ist, dass die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit des Kunden bieten.

Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen und können Sie aus einem Vertrag streichen. Das birgt allerdings die Gefahr, dass Sie beispielsweise einen Kredit oder ein Handy nicht bekommen. Wenn Sie die SCHUFA-Klausel im Kontoeröffnungsantrag streichen, kann das dazu führen, dass einige Dienstleistungen des Kontos (Überziehungskredit, EC-Karte, Eurocard oder Kundenkarte) ausgeschlossen werden.

4. Was ist von Krediten „ohne SCHUFA-Auskunft“ zu halten?

Fallen Sie nicht auf Kredithaie herein, die Ihnen Geld ohne SCHUFA-Abfrage in Zeitungsanzeigen oder im Internet anbieten. Das ist garantiert unseriös und viel zu teuer. Achten Sie nicht nur auf den Zins, sondern auch auf die hohen Bearbeitungsgebühren und die Kreditnebenkosten.

5. Was soll ich tun, wenn mein Vermieter eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt?

Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten, müssen Sie wohl oder übel auf diesen Missbrauch, gegen den selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und dem Vermieter eine Selbstauskunft vorlegen. Schwärzen Sie aber die Angaben, die der potentielle Vermieter nicht wissen muss, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler lassen sich die Auswertung der „freiwilligen“ Selbstauskunft bezahlen. Wenn Sie notgedrungen gezahlt haben sollten, können Sie später das Geld zurückfordern.

6. Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher positiv sein.

7. Welche Daten speichert die SCHUFA?

Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift). Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfasst. Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.

Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen: Etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigung. Desweiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.

Darüber hinaus erfasst die SCHUFA auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: Nämlich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV, früher: Offenbarungseid), einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

8. Wann müssen diese Daten gelöscht werden?

Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach drei Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.

Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.

9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?

Sie haben das Recht (§§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz), die von der SCHUFA gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Sie sollten von Zeit zu Zeit Ihre Daten bei der SCHUFA abfragen, um Überraschungen vorzubeugen.

10. Wie sieht eine SCHUFA-Selbstauskunft aus?

Wir haben Ihnen als Exempel eine typische und originale Datenübersicht der Schufa mit Auskünften über eine Durchschnittsperson eingescannt und lediglich die persönlichen Daten geschwärzt.

Beispiel: SCHUFA-Selbstauskunft (PDF, 525 KB)

11. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?

Sie können unter http://www.schufa.de/ die Selbstauskunft einholen. Sie können auch per Post bestellen. Dafür müssen Sie Vorder- und Rückseite Ihres Personalsausweises kopieren und diese Kopien mitsenden.

12. Was kostet eine Eigenauskunft?

Die SCHUFA bietet verschiedene Auskünfte, online und schriftlich. Die Preise sind unterschiedlich. Die SCHUFA ist aber verpflichtet, einmal im Jahr Verbrauchern eine kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten zu erteilen.

13. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?

Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse, Telefon etc. finden Sie unter http://www.schufa.de/) wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.

Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

14. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?

Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst ein Schreiben an die SCHUFA und ihren Vertragspartner zu verfassen, falls Sie in Ihrer Eigenauskunft falsche Daten gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.

Max Mustermann  Musterweg 7 11111 Musterstadt
An die Musterbank Musterallee 4 11112 Musterstadt
Nachrichtlich an die SCHUFA Holding AG Verbraucherservicezentrum Hannover Postfach 56 40 30056 Hannover Bremen, 06.01.2005
Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 05.01.2005 eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich bestellt hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig. Von Ihrem Geldinstitut stammt die Eintragung „Girokonto in Abwicklung, Kündigung 354/23.10.04, erledigt 13.11.04.“ Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.
Zu diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts zählen, ohne dass Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und meldeten die Kündigung an die SCHUFA.
Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte, leiteten Sie der SCHUFA eine „Erledigt-Meldung“ zu, woraufhin die SCHUFA oben genannten Eintrag speicherte. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Hergang.
Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.).
Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt war. Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, dass Ihr Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum Beispiel Scheckkarten-Missbrauch, beantragten Mahnbescheiden und anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, dass die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989, S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.). Da die Klausel auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen. Als datenübermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen Belangen zukommt. Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos und den Saldo mit dem Merkmal „Kündigung“ an die SCHUFA zu melden. Das hätten Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen können, dass ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe. Das war jedoch gar nicht der Fall. Allein der Umstand, dass ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne dass weitere gewichtige Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, dass ich selbst die Auflösung des Kontos beantragt habe. Außerdem hätten es vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen „Erinnerungen“ zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhang keinerlei juristische Bedeutung zu.
Sollten Sie bis zum 06.01.2005 die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.
Mit freundlichem Gruß

 

15. Was soll ich tun, wenn die Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?

Insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falsche SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist oder droht, ein Schaden zu entstehen (beispielsweise bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt, der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird.

Quelle. VBZ Sachsen

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