Schiffahrtsgesellschaft MS „TAURUS BETA“ mbH & Co. KG meldet Insolvenz an

Eine trockene Meldung, dahinter befinden sich dann wieder hunderte von geschädigten Anlegern:Amtsgericht München
– Insolvenzgericht –

Infanteriestraße 5, 80325 München
Telefon: 089/5597-06 , Fax: 089/5597-2777
Bankverbindung: Gerichtskasse München, Kto.: 3024919, (BLZ
700 500 00)

Geschäftsnummer: 1504 IN 4197/12
(Bitte immer angeben)
München, 14.11.2013

In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der

Schiffahrtsgesellschaft MS „TAURUS BETA“ mbH & Co. KG, Luise­-
Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Stefan Blank, Theatinerstraße 15, Nachmann
Rechtsanwalts GmbH, 80333 München, Az.: 14074/12
gesetzlich vertreten durch
persönlich haftender Gesellschafter der KG: deLog Deutsche
Logistik Fonds GmbH, Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald

gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Marco Lausse,
Geschäftsführer Hans-Martin Herbel,

– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Erwerb und gewerblicher Betrieb und Veräußerung
des Containerschiffes MS „Cloud Island“ Amtsgericht – Register­-
gericht – München HRA 96626

ergeht folgender

Beschluss

1.  Das  Insolvenzverfahren wird heute um 10:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.

Gründe:
Der  Antrag ist am 14.12.2012 beim Amtsgericht München ein­-
gegangen.
Die Schuldnerin  hat im  Amtsgerichtsbezirk München  seinen
allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und  Überschuldung sind  nach den Fest­-
stellungen des Gerichts gegeben.

2.  Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr  Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331
München.
Telefon: (089)548033-0
Telefax: (089)548033-111

3.  Insolvenzforderungen  (§ 38  InsO) sind  bis 15.01.2014 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

4.  Die  schriftliche Durchführung des Verfahrens wird angeord­-
net, § 5 II InsO.
Sollten  Beschlussfassungen  der  Gläubiger  über  folgende
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der schriftli­-
chen Antragstellung bis 25.02.2014, damit die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann:
– Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
– Zwischenrechnungslegung (§ 66 InsO),
– Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
– Fortgang des Verfahrens (Fortführung, Stilllegung, Insol-
venzplan) (§ 157 InsO),
– Vornahme  besonders bedeutsamer  Rechtshandlungen (insbe-
sondere  Unternehmensveräußerung,  Darlehensaufnahme  mit
erheblicher Massebelastung,  Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert) (§ 160 InsO),
– Betriebsveräußerung unter  Wert (§  163 InsO) oder an be-
sonders Interessierte (§ 162 InsO),
– Aussetzung  von Verwertung und Verteilung im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens (§ 233 InsO),
– Beantragung oder  Aufhebung der Anordnung einer Eigenver-
waltung (§§ 271, 272 InsO).

5.  Die Beteiligten  erhalten Gelegenheit,  bis 25.02.2014  den
Forderungsanmeldungen  schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen.
Die angemeldeten  Forderungen liegen zur Einsicht durch die
Beteiligten bei Gericht auf.
Nach  Ablauf der  Widerspruchsfrist werden  die Forderungen
geprüft.

Hinweis:
Gläubiger,  deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.

6.  Die  Gläubiger werden  aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich  mitzuteilen, welche  Sicherungsrechte sie  an
beweglichen  Sachen oder  an  Rechten  der  Schuldnerin  in
Anspruch  nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht  wird, die  Art und  der  Entstehungsgrund  des
Sicherungsrechts  sowie die  gesicherte Forderung  sind  zu
bezeichnen. Wer  die Mitteilung  schuldhaft unterläßt  oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die  Verpflichtungen  gegenüber  der  Schuldnerin
haben, werden  aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern an  den Insolvenzverwalter  zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).

7.  Der  Insolvenzverwalter wird  gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit  der Zustellung  des Eröffnungsbeschlusses  nach  §  30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er­-
öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die  öffentlichen Bekanntmachungen  obliegen weiterhin  dem
Insolvenzgericht.

 

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