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„Sampling ist jetzt nicht plötzlich ein rechtsfreier Raum“

Visiventas (CC0), Pixabay
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Nach fast 30 Jahren Streit um Kraftwerks „Metall auf Metall“ schafft der BGH neue Klarheit – Rechtsanwalt Maurice Högel erklärt, wann ein Sample als „Pastiche“ erlaubt sein kann

Zwei Sekunden Musik – und daraus wird ein Rechtsstreit, der deutsche und europäische Gerichte über Jahrzehnte beschäftigt.

1997 verwendeten die Produzenten des Sabrina-Setlur-Titels „Nur mir“ eine kurze Rhythmussequenz aus Kraftwerks „Metall auf Metall“. Seitdem ging der Fall vom Landgericht über den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bis zum Europäischen Gerichtshof – teilweise sogar mehrfach.

Nun hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 eine entscheidende Frage beantwortet: Die Verwendung des Samples ist jedenfalls für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021 als sogenannter Pastiche zulässig.

Aber bedeutet das jetzt: Musiker dürfen sich einfach zwei Sekunden aus fremden Songs herauskopieren?

Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von BEMK Rechtsanwälte.

Herr Högel, machen wir es zunächst ganz einfach: Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Maurice Högel: Der BGH sagt zunächst etwas sehr Wichtiges: Das Kopieren der Rhythmussequenz ist durchaus ein Eingriff in verschiedene Rechte der ursprünglichen Rechteinhaber.

Das Gericht sagt also gerade nicht: Zwei Sekunden sind so kurz, dass das Urheberrecht keine Rolle spielt.

Der entscheidende zweite Schritt lautet aber: Dieser Eingriff kann trotzdem gesetzlich erlaubt sein.

Und genau das ist hier nach Auffassung des BGH für den Zeitraum seit dem 7. Juni 2021 der Fall, weil die Nutzung unter die sogenannte Pastiche-Schranke des § 51a Urheberrechtsgesetz fällt.

Kurz gesagt:

Es liegt grundsätzlich eine Nutzung fremden geschützten Materials vor – aber das Gesetz erlaubt diese Nutzung in diesem konkreten Fall.

Das klingt zunächst widersprüchlich. Etwas verletzt ein Recht und ist trotzdem erlaubt?

Das ist im Urheberrecht völlig normal.

Man muss immer zwei Fragen voneinander trennen.

Erstens: Wird überhaupt ein geschütztes Werk oder ein geschützter Tonträger genutzt?

Und zweitens: Gibt es dafür möglicherweise eine gesetzliche Erlaubnis?

Ein klassisches Beispiel ist das Zitat. Ich kann einen urheberrechtlich geschützten Text übernehmen. Das ist zunächst eine Nutzung des fremden Werks. Wenn aber die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, brauche ich dafür trotzdem keine individuelle Erlaubnis des Urhebers.

Ähnlich funktioniert jetzt die Diskussion um den Pastiche.

Was ist denn überhaupt ein „Pastiche“? Das Wort dürfte außerhalb von Urheberrechtsseminaren eher selten fallen.

Das ist wahrscheinlich eines der größten Probleme dieser Vorschrift.

Der Begriff klingt ziemlich akademisch.

Gemeint ist nach der inzwischen erfolgten europäischen Auslegung eine neue kreative Schöpfung, die erkennbar auf ein bereits vorhandenes Werk Bezug nimmt, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede zu diesem Werk besitzt.

Es muss also eine Art künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem ursprünglichen Werk stattfinden.

Das kann zum Beispiel eine Hommage sein.

Es kann eine bewusste Stilübernahme sein.

Es kann eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung sein.

Und es kann eben auch durch Sampling geschehen.

Was bedeutet „künstlerischer Dialog“ konkret? Müssen zwei Songs miteinander sprechen?

Natürlich nicht im wörtlichen Sinne.

Gemeint ist: Das fremde Element wird nicht einfach nur übernommen, weil es praktisch ist oder gut klingt.

Es muss in der neuen Schöpfung eine erkennbare Beziehung zum Ausgangswerk bekommen.

Im Fall „Metall auf Metall“ spielte eine Rolle, dass die Rhythmussequenz in ein anderes musikalisches Genre übertragen, verändert und trotzdem als Anspielung auf das ursprüngliche Stück erkennbar geblieben sein soll.

Das Neue steht also gewissermaßen in Beziehung zum Alten.

Genau diese Beziehung macht den Unterschied zwischen einer kreativen Bezugnahme und einer bloßen Kopie.

Dann ist die wichtigste Nachricht also nicht: „Sampling ist erlaubt“?

Ganz eindeutig nein.

Wer aus diesem Urteil die Schlagzeile „BGH erlaubt Sampling“ macht, verkürzt die Sache erheblich.

Sampling kann weiterhin in Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern eingreifen.

Die Pastiche-Regel ist auch kein allgemeiner Freifahrtschein für Produzenten.

Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Pastiche kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist.

Das ist entscheidend.

Wo verläuft dann die Grenze zwischen Pastiche und schlichtem Klauen?

Vereinfacht gesagt:

Das fremde Element muss Teil einer erkennbaren kreativen Auseinandersetzung sein.

Eine versteckte Übernahme, bei der niemand merken soll, woher das Material stammt, spricht eher gegen einen Pastiche.

Auch ein Plagiat wird nicht dadurch legal, dass man anschließend einfach das Etikett „Pastiche“ daraufklebt.

Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass versteckte Imitationen und Plagiate von diesem Begriff nicht erfasst werden.

Das Interessante daran: Bei einem Sample wird normalerweise viel Arbeit darauf verwendet, es gerade zu verändern. Muss das Original jetzt erkennbar bleiben?

Das ist tatsächlich ein spannender Punkt.

Aus der früheren EuGH-Rechtsprechung kennen wir bereits die Situation, dass ein Audiofragment so verändert wird, dass es beim Hören nicht mehr wiedererkennbar ist. Dann kann bereits auf einer früheren Ebene fraglich sein, ob überhaupt in das betreffende Tonträgerherstellerrecht eingegriffen wird.

Beim Pastiche geht es dagegen gerade um eine erkennbare Bezugnahme.

Für die Pastiche-Ausnahme genügt nach dem EuGH, dass Menschen, die das Ausgangswerk kennen, den Pastiche-Charakter erkennen können.

Das bedeutet:

Die Bezugnahme darf durchaus subtil sein.

Aber sie darf nicht vollständig unsichtbar werden.

Muss der Produzent ausdrücklich sagen: „Ich wollte hier eine Hommage an Kraftwerk machen“?

Nein.

Und das ist einer der praktisch wichtigen Punkte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Es kommt nicht zwingend darauf an, welche Absicht der Nutzer im Kopf hatte.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Pastiche-Charakter objektiv für jemanden erkennbar ist, der das Ausgangswerk kennt.

Man muss also nicht Jahre später die Gedanken eines Musikproduzenten rekonstruieren.

Das schafft zumindest etwas mehr Rechtssicherheit.

Der EuGH hat im April ausdrücklich festgehalten, dass für die Nutzung „zum Zweck“ eines Pastiches der Pastiche-Charakter für Kenner des Ausgangswerks erkennbar sein muss; eine nachweisbare entsprechende Absicht des Nutzers ist dagegen nicht erforderlich.

Warum spielt in diesem Fall eigentlich ständig der 7. Juni 2021 eine Rolle? Der Song „Nur mir“ stammt doch aus dem Jahr 1997.

Weil sich das deutsche Urheberrecht geändert hat.

§ 51a UrhG in seiner heutigen Form trat am 7. Juni 2021 in Kraft.

Seitdem erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Nutzungen zum Zweck der Karikatur, der Parodie und eben des Pastiches.

Deshalb musste der jahrzehntelange Rechtsstreit zeitlich aufgeteilt betrachtet werden.

Für die Nutzung ab diesem Datum gibt es eine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Produzenten berufen können.

Das heißt aber nicht automatisch, dass damit sämtliche urheberrechtlichen Fragen der davorliegenden Jahrzehnte rückwirkend erledigt wären.

Ein Rechtsstreit über zwei Sekunden Musik dauert inzwischen länger als manche Musikerkarriere. Ist das nicht absurd?

Es zeigt vor allem, wie grundlegend die Rechtsfrage war.

Der Fall beschäftigt die Gerichte seit mehr als zwei Jahrzehnten.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat Entscheidungen wieder aufgehoben.

Der Europäische Gerichtshof wurde zweimal mit zentralen Fragen beschäftigt.

Und dazwischen wurde auch noch das Urheberrechtsgesetz geändert.

Das wirkt auf Außenstehende sicherlich erstaunlich.

Aber im Kern ging es nie nur um diese zwei Sekunden.

Es ging immer auch um die größere Frage:

Wie viel fremdes Material darf ein Künstler benutzen, um daraus etwas Neues zu schaffen?

Das ist gerade für moderne Musikproduktion eine sehr grundlegende Frage.

Warum ist Sampling urheberrechtlich überhaupt so kompliziert?

Weil bei Musik mehrere Schutzebenen übereinanderliegen können.

Da gibt es zunächst das eigentliche musikalische Werk und dessen Urheber.

Dann gibt es die Rechte der ausübenden Künstler.

Und zusätzlich bestehen Rechte des Tonträgerherstellers an der konkreten Aufnahme.

Wenn ich also nicht nur eine Melodie nachspiele, sondern direkt ein Stück aus der vorhandenen Aufnahme kopiere, kann ich gleich mehrere Rechte berühren.

Deshalb ist der Satz „Das waren doch nur zwei Sekunden“ juristisch keine besonders verlässliche Verteidigungsstrategie.

Gibt es denn überhaupt eine feste Sekunden-Grenze? Drei Sekunden erlaubt, vier Sekunden verboten?

Nein.

Eine solche allgemeine Grenze gibt es nicht.

Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis.

Urheberrecht funktioniert nicht nach einer Stoppuhr.

Entscheidend sind die Art des übernommenen Materials, die betroffenen Rechte, die Erkennbarkeit und die konkrete Form der Nutzung.

Ein sehr kurzer Ausschnitt kann rechtlich relevant sein.

Umgekehrt kann eine Nutzung aufgrund einer gesetzlichen Schranke zulässig sein.

Heißt das Urteil jetzt, dass Hip-Hop-Produzenten künftig wesentlich entspannter samplen können?

Es schafft zusätzliche Möglichkeiten, aber keine völlige Sicherheit.

Wer bewusst mit einem bekannten musikalischen Fragment arbeitet, daraus etwas Eigenständiges entwickelt und einen erkennbaren künstlerischen Bezug zum Original herstellt, hat durch die Rechtsprechung sicherlich stärkere Argumente.

Aber die Prüfung bleibt immer einzelfallbezogen.

Ein Produzent sollte deshalb nicht denken:

„Seit dem Kraftwerk-Urteil brauche ich keine Sample-Lizenzen mehr.“

Das wäre definitiv die falsche Schlussfolgerung.

Wann würden Sie einem Musiker weiterhin empfehlen, eine Lizenz einzuholen?

Immer dann, wenn die Voraussetzungen des Pastiches nicht eindeutig vorliegen.

Wenn das Sample beispielsweise einfach deshalb verwendet wird, weil ein bestimmter Beat hervorragend klingt, ohne dass eine erkennbare kreative Bezugnahme zum Original besteht, kann man sich nicht ohne Weiteres auf § 51a UrhG verlassen.

Auch bei kommerziell bedeutsamen Produktionen muss man das Prozessrisiko berücksichtigen.

Ein juristisch vertretbares Argument ist nicht dasselbe wie eine Garantie, später keinen Rechtsstreit zu bekommen.


Muss ein Pastiche das Original kritisieren oder sich darüber lustig machen?

Nein.

Genau darin unterscheidet sich der Pastiche beispielsweise von engeren Vorstellungen einer Parodie.

Der kreative Dialog kann unterschiedliche Formen haben.

Er kann kritisch sein.

Er kann humoristisch sein.

Aber er kann ebenso eine Hommage oder eine offene stilistische Anlehnung darstellen.

Der EuGH hat diese verschiedenen Formen ausdrücklich genannt.

Könnte deshalb auch ein Remix ein Pastiche sein?

Grundsätzlich ist das denkbar.

Aber auch hier kommt es auf die konkrete Gestaltung an.

„Remix“ ist zunächst nur eine Beschreibung einer Bearbeitungstechnik beziehungsweise einer neuen Zusammenstellung.

Urheberrechtlich muss man anschließend prüfen, was genau übernommen wurde und warum.

Ein Remix kann eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original darstellen.

Er kann aber genauso gut eine Nutzung sein, für die eine Lizenz erforderlich ist.

Das Etikett entscheidet nicht.

Und was bedeutet das für Memes und Internetkultur?

Der Pastiche ist grundsätzlich gerade deshalb interessant, weil kreative Kultur heute sehr stark mit bereits existierendem Material arbeitet.

Remixe, Mashups, Memes und andere Formen sogenannter referenzieller Kultur können Berührungspunkte mit § 51a UrhG haben.

Aber auch hier gilt:

Dieses Urteil entscheidet nicht automatisch über sämtliche Memes oder Mashups.

Der BGH hat einen konkreten Sampling-Fall entschieden.

Die zugrunde liegenden Kriterien können aber auch in anderen kreativen Bereichen Bedeutung bekommen.

Kann man daraus auch etwas über Künstliche Intelligenz und KI-generierte Musik ableiten?

Nur sehr begrenzt.

Das Urteil beantwortet die Frage, wann die Nutzung geschützter Elemente eines bestehenden Werks als Pastiche zulässig sein kann.

Die wesentlich größeren Rechtsfragen rund um KI – insbesondere Training, Datennutzung oder die mögliche Reproduktion geschützter Inhalte durch generative Systeme – sind damit nicht entschieden.

Man sollte das Urteil deshalb nicht zu einem allgemeinen „KI darf fremde Werke verwenden“-Urteil umdeuten.

Das wäre juristisch etwas völlig anderes.

Die Rechteinhaber könnten nun sagen: Wenn Samples kostenlos benutzt werden dürfen, verlieren Originalaufnahmen wirtschaftlich an Wert. Spielt das keine Rolle?

Doch.

Urheberrechtliche Schranken haben Grenzen.

Nach dem europäischen sogenannten Drei-Stufen-Test dürfen solche Ausnahmen nur in bestimmten Sonderfällen angewendet werden. Die normale Verwertung eines Werks darf nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden.

Es geht also immer um einen Ausgleich.

Auf der einen Seite steht Eigentums- und Urheberrechtsschutz.

Auf der anderen Seite steht die Kunstfreiheit.

Genau diesen Ausgleich versucht die Pastiche-Regel herzustellen.

Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass seine Auslegung dem angemessenen Ausgleich zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit dienen soll.

Ist die Entscheidung eher ein Sieg für Künstler oder eine Niederlage für Rechteinhaber?

Ich würde sie nicht so schwarz-weiß betrachten.

Die Entscheidung stärkt zweifellos den Raum für kreative Weiterverarbeitung bereits vorhandener Werke.

Gleichzeitig hat der BGH aber gerade nicht gesagt, dass das ursprüngliche Material ungeschützt wäre.

Im Gegenteil: Er bestätigt zunächst den Eingriff in die entsprechenden Rechte.

Erst über die gesetzliche Ausnahme wird die konkrete Nutzung erlaubt.

Das zeigt: Beide Seiten bleiben rechtlich relevant.

Was ist für Sie die wichtigste Botschaft des Urteils?

Dass modernes kreatives Arbeiten mit vorhandenem Material einen rechtlich geschützten Raum haben kann.

Aber dieser Raum hat Grenzen.

Wer einen Ausschnitt aus einem fremden Werk übernimmt und ihn für eine eigenständige, erkennbare künstlerische Auseinandersetzung benutzt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Pastiche-Ausnahme berufen.

Wer dagegen schlicht kopiert, bekommt keinen Freifahrtschein.

Und wenn Sie die Entscheidung einem Musikproduzenten in einem einzigen Satz erklären müssten?

Dann würde ich sagen:

Du darfst dich mit einem fremden Werk kreativ unterhalten – aber du darfst es nicht einfach mitnehmen.

 

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 162/2026 vom 03.09.2026

Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als „Pastiche“ zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II).

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 – Metall auf Metall IV).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 – Metall auf Metall V).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

Die Ausnahme für „Pastiches“ ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11

Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17

Bundesgerichtshof – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 28. April 2022 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(…)

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

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