BGH kippt Vergütung für Kabelweiterleitung – Rechtsanwalt Daniel Blazek erklärt, warum das Urteil weit über den Einzelfall hinaus interessant ist
Fernsehen gehört für viele Bewohner eines Senioren- und Pflegeheims selbstverständlich zum Alltag. Doch muss der Betreiber dafür zusätzlich Urheber und Sendeunternehmen bezahlen, wenn er die über Satellit empfangenen Programme über das hauseigene Kabelnetz in die Zimmer weiterleitet? Der Bundesgerichtshof sagt jetzt klar: Nein.
In zwei Urteilen vom 3. September 2026 entschied der BGH, dass eine solche Weiterleitung unter den konkreten Voraussetzungen keine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Deshalb fällt auch keine zusätzliche Vergütung für die Kabelweitersendung an.
Was zunächst nach einem Spezialproblem des Urheberrechts klingt, kann für Seniorenheime erhebliche praktische und finanzielle Bedeutung haben.
Wir haben mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Daniel Blazek darüber gesprochen, was hinter der Entscheidung steckt – und wo ihre Grenzen liegen.
Herr Blazek, einmal ganz einfach erklärt: Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Daniel Blazek: Vereinfacht gesagt hat der BGH entschieden: Wenn ein Seniorenwohnheim Fernseh- und Radioprogramme ganz normal über eine Satellitenanlage empfängt und diese Programme anschließend zeitgleich, unverändert und vollständig über das eigene Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleitet, ist das keine zusätzliche öffentliche Wiedergabe.
Damit entsteht in dieser Konstellation auch keine zusätzliche Vergütungspflicht gegenüber den Urhebern beziehungsweise den Verwertungsgesellschaften und den Sendeunternehmen.
Das Seniorenheim wird durch die hausinterne technische Verteilung also nicht plötzlich selbst zu einer Art Fernsehveranstalter.
Aber dort leben immerhin fast 90 Menschen. Klingt das für einen juristischen Laien nicht ziemlich „öffentlich“?
Genau das ist wahrscheinlich der Punkt, der zunächst irritiert.
Im normalen Sprachgebrauch könnte man natürlich sagen: 89 Bewohner sind eine größere Gruppe, also ist das irgendwie öffentlich.
Das Urheberrecht versteht unter „öffentlich“ aber etwas wesentlich Spezifischeres.
Entscheidend ist nicht einfach die Zahl der Menschen. Man muss vielmehr fragen: Wird ein Werk gegenüber einem Publikum wiedergegeben, das von der ursprünglichen Erlaubnis zur Rundfunkausstrahlung noch nicht erfasst war?
Und genau das hat der BGH hier verneint.
Im Urteil taucht dafür der etwas sperrige Begriff des „neuen Publikums“ auf. Was bedeutet der?
Man kann sich das so vorstellen:
Ein Fernsehsender darf ein bestimmtes Werk senden. Bei dieser Erlaubnis haben die Rechteinhaber ein bestimmtes Publikum vor Augen – nämlich die normalen Empfänger dieser Rundfunksendung.
Kommt nun ein weiterer Nutzer und erschließt die Sendung einer völlig anderen Gruppe von Menschen, kann daraus ein sogenanntes „neues Publikum“ entstehen.
Dann kann eine zusätzliche urheberrechtlich relevante Wiedergabe vorliegen.
Bei den Bewohnern eines Seniorenwohnheims sagt die Rechtsprechung jetzt aber: Diese Menschen gehören gerade zu dem Publikum, an das sich die ursprüngliche Fernsehausstrahlung ohnehin richtet.
Sie schauen in ihrem privaten Lebensbereich Fernsehen – nur eben nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in ihrem Zimmer im Seniorenheim.
Ist das Bewohnerzimmer juristisch also im Grunde die eigene Wohnung?
Für diese Fragestellung läuft die Argumentation jedenfalls stark in diese Richtung.
Man darf nicht vergessen: Für viele Bewohner ist das Seniorenheim dauerhaft ihr Zuhause.
Sie wohnen dort, schlafen dort, verbringen dort ihren Alltag und empfangen dort Fernsehen und Radio genauso, wie andere Menschen dies in ihrer Wohnung tun.
Der EuGH hat deshalb bereits deutlich gemacht, dass diese Bewohner als Besitzer von Empfangsgeräten anzusehen sind, die Rundfunksendungen im privaten Kreis empfangen.
Das ist der entscheidende Unterschied zu manchen anderen gewerblichen Konstellationen.
Der Betreiber stellt aber die Satellitenschüssel und das Kabelnetz zur Verfügung. Warum reicht das nicht für eine Vergütungspflicht?
Weil die reine technische Weiterleitung hier nicht genügt.
Der BGH prüft unter anderem, ob ein anderes technisches Verfahren verwendet wird als bei der ursprünglichen Übertragung.
Auch das wurde verneint.
Das Heim empfängt das Signal und leitet das Programm zeitgleich, vollständig und unverändert weiter. Es stellt also kein eigenes Programm zusammen, verändert nichts und bietet auch keinen neuen inhaltlichen Dienst an.
Technisch gesprochen wird das Signal innerhalb der Einrichtung lediglich bis zum Empfangsgerät des Bewohners transportiert.
Das allein macht aus der Weiterleitung noch keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe.
Interessant ist, dass das Heim auch Speise- und Gemeinschaftsräume hat. Warum sind die nicht öffentlich?
Auch das ist eine interessante Besonderheit der Entscheidung.
Der BGH betrachtet diese Gemeinschaftsräume im konkreten Fall gewissermaßen als Erweiterung des privaten Lebensbereichs der Bewohner.
Man könnte vereinfacht sagen: Das Wohnzimmer einer Seniorenresidenz bleibt Teil des Wohnumfelds, nur weil dort mehrere Bewohner gemeinsam sitzen.
Die Bewohner werden dadurch nicht automatisch zu einem völlig neuen Publikum.
Das dürfte allerdings immer von der konkreten Nutzung der Räume abhängen.
Was ist denn beispielsweise mit einem großen Saal, in dem zu einem Fußballspiel öffentlich eingeladen wird?
Dann kann die Sache bereits anders aussehen.
Das Urteil ist kein Freibrief für jede denkbare Nutzung eines Fernsehers innerhalb eines Seniorenheims.
Wenn etwa eine Veranstaltung gezielt für ein weiteres Publikum geöffnet wird, Eintritt verlangt wird oder Menschen von außerhalb angesprochen werden, muss man neu prüfen.
Der BGH hat über einen konkreten Sachverhalt entschieden: die normale Versorgung der Bewohner mit Rundfunkprogrammen in ihrem Wohnumfeld.
Je weiter man sich davon entfernt, desto vorsichtiger sollte man mit einer Übertragung des Urteils sein.
In dem Heim gab es neben den Dauerbewohnern auch Plätze für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Warum änderte das nichts?
Weil die Gerichte hier typisierend auf den Charakter der gesamten Einrichtung schauen.
Der Schwerpunkt dieses Senioren- und Pflegezentrums liegt eindeutig auf dauerhaftem Wohnen.
Dass daneben einige Menschen für eine kürzere Zeit dort aufgenommen werden können, verändert diesen Gesamtcharakter nicht automatisch.
Der BGH sagt also nicht: Jeder einzelne Bewohner muss zwingend dauerhaft dort gemeldet sein.
Entscheidend ist vielmehr, welche Funktion die Einrichtung insgesamt hat.
Kann jetzt jedes Seniorenheim in Deutschland seine entsprechenden Lizenzverträge kündigen?
So pauschal würde ich das auf keinen Fall formulieren.
Zunächst muss geprüft werden, ob die konkrete technische und tatsächliche Situation mit dem vom BGH entschiedenen Fall vergleichbar ist.
Wird tatsächlich nur das empfangene Rundfunkprogramm zeitgleich, vollständig und unverändert in die Bewohnerzimmer weitergeleitet?
Wie werden Gemeinschaftsräume genutzt?
Gibt es weitere Angebote?
Wer kann die Programme empfangen?
Solche Details können rechtlich entscheidend sein.
Das Urteil liefert eine sehr wichtige Leitlinie. Es ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Gilt das Urteil auch für Hotels?
Nein, gerade diesen Schluss sollte man nicht ziehen.
Ein Hotel ist rechtlich eine andere Situation.
Hotelgäste wechseln ständig. Sie halten sich typischerweise nur vorübergehend dort auf. In der europäischen Rechtsprechung wurden Hotelgäste deshalb bereits anders behandelt.
Auch Gäste eines öffentlichen Lokals, Patienten bestimmter Einrichtungen oder Nutzer kurzfristig vermieteter Ferienunterkünfte können urheberrechtlich ein anderes beziehungsweise „neues“ Publikum darstellen.
Der EuGH unterscheidet hier sehr genau nach der konkreten Nutzungssituation.
Das Urteil bedeutet also ausdrücklich nicht: „Wer Fernsehsignale innerhalb eines Gebäudes verteilt, muss nie mehr bezahlen.“
Und wie sieht es mit Krankenhäusern oder Reha-Kliniken aus?
Auch dort sollte man das BGH-Urteil nicht einfach eins zu eins übertragen.
Die Rechtsprechung hat sich mit Rehabilitations- und ähnlichen Einrichtungen bereits beschäftigt und teilweise eine öffentliche Wiedergabe angenommen.
Der entscheidende Unterschied zum Seniorenwohnheim ist gerade das dauerhafte Wohnen.
Eine Seniorenresidenz ist für ihre Bewohner typischerweise Lebensmittelpunkt und Zuhause.
Ein Krankenhaus oder eine Reha-Klinik dient dagegen normalerweise einem zeitlich begrenzten Aufenthalt.
Diese Unterschiede können urheberrechtlich entscheidend sein.
Bemerkenswert ist außerdem, dass der BGH nicht nur über Rechte von Urhebern, sondern auch über Rechte der Sendeunternehmen entschieden hat. Was steckt dahinter?
Das ist juristisch tatsächlich interessant.
Beim Recht der Urheber gibt es klare europarechtliche Vorgaben. Deshalb muss das deutsche Urheberrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt werden.
Beim eigenen Weitersenderecht der Sendeunternehmen ist die europarechtliche Lage nicht völlig identisch.
Der BGH sagt aber: Innerhalb des deutschen Rechts soll nicht mit unterschiedlichen Begriffen der öffentlichen Wiedergabe gearbeitet werden, obwohl der Sachverhalt derselbe ist.
Deshalb legt der BGH auch das Recht der Sendeunternehmen entsprechend einheitlich aus.
Das schafft Klarheit.
Warum musste sich überhaupt der Europäische Gerichtshof mit einem deutschen Seniorenheim beschäftigen?
Weil wesentliche Teile des deutschen Urheberrechts auf europäischem Recht beruhen.
Der BGH hatte deshalb Fragen zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Der EuGH entschied am 30. April 2026, dass bei einer solchen Weiterleitung weder ein anderes spezifisches technisches Verfahren noch ein neues Publikum vorliegt.
Der BGH musste diese europarechtlichen Vorgaben anschließend auf die deutschen Verfahren anwenden.
Man kann deshalb sagen: Die entscheidende Weiche wurde in Luxemburg gestellt, die deutsche Konsequenz daraus jetzt in Karlsruhe gezogen.
Was bedeutet das Urteil wirtschaftlich für Seniorenheime?
Für Einrichtungen, die bisher für genau diese Art der internen Kabelweiterleitung zur Zahlung aufgefordert wurden, kann die Entscheidung durchaus relevant sein.
Sie schafft jedenfalls ein starkes Argument gegen zukünftige Vergütungsforderungen, sofern der eigene Sachverhalt tatsächlich dem vom BGH entschiedenen Fall entspricht.
Gerade bei größeren Einrichtungen können sich laufende Vergütungen über Jahre summieren.
Deshalb dürfte das Urteil in der Pflege- und Seniorenheimbranche aufmerksam gelesen werden.
Können Betreiber jetzt sogar Geld zurückfordern, das sie in der Vergangenheit gezahlt haben?
Das lässt sich aus dem Urteil allein nicht beantworten.
Eine Rückforderung wäre eine ganz andere Frage.
Dabei müsste man unter anderem prüfen, auf welcher vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage gezahlt wurde, ob ein wirksamer Lizenzvertrag bestand, welche Vereinbarungen darin enthalten sind und ob mögliche Ansprüche bereits verjährt sind.
Das Urteil bedeutet also nicht automatisch, dass jede in den vergangenen Jahren geleistete Zahlung zurückverlangt werden kann.
Wer betroffen ist, sollte die bisherigen Verträge und Zahlungen konkret prüfen lassen.
Was sollten Betreiber von Seniorenheimen nach diesem Urteil jetzt praktisch tun?
Ich würde zunächst drei Dinge prüfen:
Erstens: Wie werden die Programme technisch empfangen und weitergeleitet?
Zweitens: Wer kann sie tatsächlich empfangen – ausschließlich Bewohner oder auch externe Personen?
Und drittens: Welche Verträge bestehen derzeit mit Verwertungsgesellschaften oder anderen Rechteinhabern?
Wenn die Situation mit dem BGH-Fall vergleichbar ist, sollte man bestehende Forderungen oder Verträge jedenfalls nicht ungeprüft weiterlaufen lassen.
Aber genauso falsch wäre es, aufgrund einer Schlagzeile sofort sämtliche Verträge zu kündigen.
Ist das Urteil aus Ihrer Sicht überraschend?
Wenn man nur auf die Zahl der Bewohner schaut, vielleicht.
Wenn man sich aber fragt, was ein Seniorenheim tatsächlich ist, wird die Entscheidung sehr nachvollziehbar.
Für die Menschen, die dort dauerhaft leben, ist ihr Zimmer keine gewerbliche Veranstaltungsstätte. Es ist ihr Zuhause.
Und wenn ein Bewohner dort die Tagesschau, einen Spielfilm oder ein Fußballspiel einschaltet, unterscheidet sich das im Kern nicht davon, dass ein anderer Mensch dasselbe Programm zu Hause auf seinem Fernseher empfängt.
Der Betreiber sorgt lediglich dafür, dass das Fernsehsignal bis zu diesem Gerät gelangt.
Genau diesen lebensnahen Unterschied bildet die Entscheidung jetzt auch urheberrechtlich ab.
Dann lautet die einfache Übersetzung des Urteils?
Ein Seniorenheim darf seinen Bewohnern das normale Fernseh- und Radioprogramm technisch in ihre Zimmer bringen, ohne allein dadurch eine zusätzliche öffentliche Wiedergabe zu veranstalten.
Oder noch kürzer:
Das Kabel im Seniorenheim macht aus privatem Fernsehen noch keine öffentliche Vorführung.
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 161/2026 vom 03.09.2026
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht vergütungspflichtig
Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, keine öffentliche Wiedergabe vornimmt und deshalb dafür weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen muss.
Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.
Die Klägerinnen sehen in der Weiterleitung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb – erfolglos – zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidungen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revisionen der Klägerinnen hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg.
Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in das Recht der Urheber zur Weitersendung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder das Recht der Sendeunternehmen zur Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG) eingegriffen. Nach den genannten Vorschriften handelt es sich bei der Kabelweitersendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte hat jedoch mit der im Streitfall angegriffenen Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine öffentliche Wiedergabe vorgenommen.
Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar durch das Unionsrecht nicht geregelt. Wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts ist jedoch auch dieses Recht unionsrechtskonform, also in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auszulegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.
Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.
Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 – VHC 2 Seniorenresidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.
Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines „neuen Publikums“. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein „neues Publikum“ dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines „neuen Publikums“, weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt.
Vorinstanzen:
I ZR 34/25
Landgericht Frankenthal – Urteil vom 13. Juli 2022 – 6 O 272/21
Oberlandesgericht Zweibrücken – Urteil vom 16. März 2023 – 4 U 101/22
und
I ZR 35/23
Landgericht Frankenthal – Urteil vom 13. Juli 2022 – 6 O 318/21
Oberlandesgericht Zweibrücken – Urteil vom 16. März 2023 – 4 U 102/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 15 Abs. 2 UrhG (Auszug)
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
(…)
3. das Senderecht (§ 20),
(…)
§ 20 UrhG
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG (Auszug)
Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 87 Abs. 1 UrhG (Auszug)
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
(…)
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke (…) zu erlauben oder zu verbieten.
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