Rückforderungsansprüche in Sachen Lombardium?

Published On: Samstag, 27.04.2019By Tags:

Lombardium-Skandal: Was können Anleger gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters tun?

Mindestens 7.000 Anleger hatten in stille Beteiligungen investiert. Dieses Geld wurde wiederum in ein Pfandhaus für Luxusgüter (Pfandhaus Lombardium) als Darlehen verliehen. Dann 2016 der Schock: Insolvenz der Gesellschaften und Totalverlust der Anlagegelder. Jetzt kann es schlimmer kommen, der Insolvenzverwalter soll die Herausgabe von Zahlungen an die Anleger fordern. Bereits im Jahre 2016 hatten Anleger vereinzelt Rückforderungsansprüche der Lombardium-Gesellschaften Erste Oderfelder KG (LC 2) und Lombard Classic 3 KG (LC 3) in ihrem Briefkasten. Wie Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke vor einigen Wochen berichtete, hat Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler in dem neu erstellten Jahresabschluss der LC 2 für das Jahr 2013 diesen Punkt aufgegriffen.

Insolvenzverwalter macht seine Arbeit

Insolvenzverwalter Scheffler geht von einem Anspruch auf Rückforderung in zweistelliger Millionenhöhe aus. Die konkrete Gefahr besteht, dass Anleger eine von der LC 2 erhaltene Rückzahlung ihrer Einlage und die erhaltenen Gewinne zurückzahlen müssen. Besonders brisant: Viele betroffene Anleger haben das Geld wieder reinvestiert, teilweise in die LC 3 KG. „Doch auch diejenigen Anleger, die das Geld behalten, dürften bei einer Rückforderung aus allen Wolken fallen – schließlich hatten sie bisher mit der Insolvenz der LC 2 KG nichts am Hut“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der viele Anleger vertritt. Juristisch ist der Insolvenzverwalter in der Pflicht. Er muss nach den Vorgaben der Insolvenzordnung Ansprüche prüfen und ggf. auch durchsetzen. Ein Verzicht birgt das Risiko der Haftung des Insolvenzverwalters für die Unterlassung. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist oder gerecht, ist eine andere Frage.

Besteht dieser Rückforderungsanspruch tatsächlich?

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann insbesondere bei Schneeballsystemen die Auszahlung von Gewinnen oder die Rückzahlung der Einlage ein sogenanntes unentgeltliches Geschäft darstellen. Solche Geschäfte sind für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags anfechtbar durch den Insolvenzverwalter. Sollte der Verwalter der LC 2 eine solche Anfechtung erklären, steht dieser Rückforderung zunächst im Grundsatz rechtlich nichts im Wege. Als unentgeltlich sieht die Rechtsprechung Geschäfte an, auf die kein Anspruch besteht und die insbesondere nicht der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit des Hergebenden dienen. Regelmäßig wird dies bei Scheingewinnen, von denen bei der LC 2 ausgegangen werden muss, anzunehmen sein. Bezüglich der Rückzahlung der Einlagen zu 100 % wären die Chancen des Insolvenzverwalters nicht schlecht“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Roehlke.

Hoffnung für Anleger: Beratungsfehler

Der Bundesgerichtshof hat zwar die Rückzahlung des angelegten Geldes verschiedentlich nicht als unentgeltliches, sondern als entgeltliches Geschäft und damit anfechtungsfest betrachtet. Allerdings betraf dies meist Fälle, in denen der Vertrag eine Rückzahlung des angelegten Geldes nach Vertragsablauf vorgesehen hat. Dies ist bei der stillen Beteiligung an der Ersten Oderfelder KG gerade nicht so gewesen. Denn zurückzuzahlen war nach Vertragsablauf lediglich das bestehende Guthaben auf dem Kapitalkonto. Dieses Kapitalkonto ist durch die jetzt nachträglich verbuchten Verluste allerdings negativ, gibt also in keinem Falle einen Anspruch auf die Auszahlung der vollständigen Einlage. Dies konnte dem Prospekt nur an versteckter Stelle entnommen werden und wurde den Anlegern von den Vermittlern regelmäßig nicht erklärt, berichtet Rechtsanwalt Röhlke aus Erfahrungen von vielen Beratungsgesprächen.
Der erfahrene Anwalt entnimmt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch ein Hintertürchen für die Anleger. Er berichtet:
„In einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Fall einmal zu entscheiden gehabt und dabei auch die Frage prüfen müssen, ob das Bestehen eines Schadensersatzanspruches im Auszahlungszeitpunkt die Zahlung letztlich zu einer entgeltlichen macht, da durch diese Zahlung die Schadensersatzverpflichtung erfüllt wurde. In der Entscheidung hat der BGH letztlich gegen die Anleger entschieden, was aber an der konkreten Konstruktion der dortigen atypisch stillen Gesellschaft lag. Ob die Sachlage bei der LC 2 anders zu beurteilen wäre, bleibt von den Gerichten festzustellen. Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche ergeben sich unserer Meinung nach bereits aus den von unserer Kanzlei geführten Prospekthaftungsprozessen gegenüber dem Insolvenzverwalter.“

One Comment

  1. Ingeborg Freitag, 12.07.2019 at 11:09 - Reply

    Das wäre ja der Hammer,reichts denn immer noch nicht.

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