Rock am Ring – Teilrückerstattung der Kosten durch Veranstalter

Der „Rock am Ring“-Veranstalter möchte nun 40 Prozent des Eintrittspreises erstatten – gegen Vorlage des Originaltickets. In Problemfällen sollten Verbraucher versuchen, auf andere eindeutige Nachweise zurückzugreifen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der „Rock am Ring“-Veranstalter will einen Teil des Eintrittspreises erstatten – aber nur gegen das Originalticket.
  • Wir meinen: Auch andere, eindeutige Nachweise sollte der Veranstalter akzeptieren, wenn kein Risiko eines Missbrauchs vorliegt – etwa eine Rechnung mit aufgedruckter Ticketnummer.
  • Der Veranstalter von Rock am Ring, Marek Lieberberg, hat auf die Kritik von Verbraucherschützern reagiert und will nun erfreulicherweise einen Teil der Ticketkosten erstatten. 40 Prozent des Ticketpreises würden über den Händler Eventim erstattet, verspricht er. In bestimmten Fällen könnte die Regelung, die Lieberberg Besuchern nun anbietet, betroffene Verbraucher aber nach wie vor im Regen stehen lassen.

    Denn die Tickets können mittlerweile verloren gegangen, beim Unwetter zerstört oder weggeworfen worden sein. Deshalb sollte der Veranstalter unserer Auffassung nach auch andere, eindeutige Nachweise – wie etwa eine Rechnung mit aufgedruckter Ticketnummer – akzeptieren, soweit ein Missbrauch durch mehrfache Inanspruchnahme ausgeschlossen ist.

    Unterbrechung und schließlich Abbruch

    Der Hintergrund: Das bekannte Musikfestival „Rock am Ring“ war Anfang Juni 2016 erstmalig nach wiederholten Unwettern und zwischenzeitlicher Unterbrechung abgebrochen worden.

    Viele verunsicherte Konzertbesucher standen bis jetzt insbesondere vor der Frage, ob sie einen Teil des Ticketpreises zurückverlangen können. Zunächst hatte Lieberberg betont, Besuchern wegen des Abbruchs kein Geld erstatten zu müssen.

    Anspruch auf teilweise Rückerstattung

    Laut Veranstalter war die Spielgenehmigung zuvor durch die Ordnungsbehörde für den letzten Tag des Festivals, den Sonntag wegen der Unwettergefahren entzogen worden – für ihn stelle sich darum die Frage nach einer Erstattung der Ticketkosten nicht, sagte er der Süddeutschen Zeitung.

    Das sahen und sehen wir anders. Nach unserer Auffassung steht Konzertbesuchern im Falle von Veranstaltungsabbrüchen durchaus ein Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. Denn: Wird der Veranstalter, insbesondere aufgrund äußerer Umstände wie z.B. Unwettern oder einer entzogenen Genehmigung, von seiner (teilweisen) Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung frei, hat er grundsätzlich auch keinen entsprechenden Anspruch auf den (vollen) Eintrittspreis.

    Veranstalter regelt Erstattung über Eventim

    Wir begrüßen, dass „Rock am Ring“-Besucher sich nun um Rückzahlung von 40 Prozent des Ticketpreises für den entfallenen dritten Konzerttag an Eventim wenden können. Die Adresse ist laut Veranstalter: CTS EVENTIM Kundenservice, Stichwort „RAR 2016“, Postfach 103906, 28039 Bremen. Lieberberg fordert, dem Schreiben unter anderem die Originaltickets beizufügen. Wir empfehlen:

    • Schicken Sie das Originalticket ein.
    • Machen Sie sich vorher eine Kopie und/oder verschicken Sie es per Einschreiben.
    • Sollten Sie das Ticket nicht mehr haben, nutzen Sie einen anderen, eindeutigen Nachweis. Unserer Ansicht nach sollte der Veranstalter die Teilrückerstattung auch dann leisten, wenn ein eindeutiger Nachweis erfolgen kann. Haben Sie etwa eine Rechnung, auf der sich die Ticketnummer befindet, kann der Veranstalter die Gefahr ausschließen, eine Erstattung noch einmal leisten zu müssen.
    • Geben Sie außerdem Ihre Bankverbindung an.

    Kein Schadensersatz bei höherer Gewalt

    Schwieriger sehen wir die Situation bei möglichen Schadensersatzansprüchen, unabhängig von der Teilrückerstattung des Eintrittspreises, z.B. im Zusammenhang mit beschädigter Kleidung, Hotelkosten und ähnlichem. Insbesondere in Fällen von „höherer Gewalt“ bzw. schweren Unwettern wird es hierbei regelmäßig an dem erforderlichen Verschulden des Konzertveranstalters fehlen. In solchen Fällen haben die Konzertbesucher und der Veranstalter ihre jeweiligen nutzlos gewordenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Quelle:VZ Bundesverband

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