Richtlinie zur Förderung von Vermarktungs-, Investitions- und Anpassungsmaßnahmen sowie von Abfindungen im Fischereisektor im Rahmen der Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve (BAR)

Published On: Freitag, 12.05.2023By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung von Vermarktungs-, Investitions- und Anpassungsmaßnahmen
sowie von Abfindungen im Fischereisektor
im Rahmen der Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve (BAR)

Vom 18. April 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das Europäische Parlament und der Rat haben am 6. Oktober 2021 die Verordnung (EU) 2021/​1755 zur Einrichtung der Brexit-Anpassungsreserve (BAR-VO) verabschiedet, um den nachteiligen Folgen des Austritts (Brexit) des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland (VK) aus der Europäischen Union (EU) entgegenzuwirken und die damit verbundenen Auswirkungen abzumildern. In diesem Zusammenhang hat die EU auch die Bedeutung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstrichen, einschließlich des Grundsatzes des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags für alle Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, sowie der Beendigung der Überfischung, der Wiederherstellung der Populationen der überfischten Arten und des Schutzes der Meeresumwelt, wie es auch in internationalen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der BAR-VO sieht ausdrücklich Maßnahmen unter anderem für Unternehmen sowie lokale und regionale Gemeinschaften vor, die von den Fischereiaktivitäten in den Gewässern des VK oder in den Gewässern von Küstenstaaten abhängen, in denen als Folge des Austritts des VK aus der EU die Fangmöglichkeiten verringert wurden.

Eine für den Fischereisektor besonders gravierende Folge ist die Reduzierung der deutschen Fangquotenanteile durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem VK andererseits sowie die sich daraus ergebende geringere Versorgung der deutschen Fischwirtschaft.

Ziel der BAR-VO ist neben der Abmilderung der unmittelbaren Brexit-Folgen insbesondere die Anpassung der betroffenen Wirtschaftszweige an die durch den Brexit veränderten Rahmenbedingungen.

Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Maßnahmen dienen der Umstrukturierung und nachhaltigen Anpassung des Fischereisektors als Teil der von der Fischerei abhängigen lokalen und regionalen Küstengemeinschaften.

1.2 Die Zuwendungen für den Fischereisektor aus den Mitteln der BAR-VO werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

der Verordnung (EU) 2021/​1755 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit,
der im Fischereisektor geltenden staatsbeihilfenrechtlichen Regelungen, insbesondere der Leitlinien der Kommission für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, 2015/​C 217/​01 (Leitlinien),
der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aqua­kultursektor,
der Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach Maßgabe dieser Richtlinie können mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nachfolgend aufgeführte Maßnahmen gefördert werden:

a)
Vermarktungsmaßnahmen,
b)
Investitionsmaßnahmen auf Fischereifahrzeugen,
c)
Maßnahmen zur Anpassung von fischverarbeitenden Unternehmen,
d)
Abfindungen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit den Fischereisektor erfasst und die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Das den Antrag betreffende Fischereifahrzeug muss die deutsche Flagge führen.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen

4.1 Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie kann im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

4.2 Die Förderung kann nur für solche Vorhaben und Maßnahmen gewährt werden, die mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Beihilfenrechts vereinbar sind. Insbesondere muss die Förderung

a)
im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen und zu deren Erreichen beitragen;
b)
erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein; bei Investitionen ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Nettomehrkosten-Ansatz maßgeblich;
c)
dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Anreizeffekt); eine Ausnahme vom Anreizeffekt gilt für Abfindungen nach Nummer 5.1;
d)
übermäßige nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Sinne von Nummer 3.8 der Leitlinien vermeiden und darf nicht auf ausfuhrbezogene Tätigkeiten ausgerichtet sein;
e)
transparent erfolgen.

4.3 Voraussetzung für jede nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung ist die Kausalität der negativen Folgen des Brexit für die Erforderlichkeit der zu fördernden Maßnahme. Negative Folgen des Brexit sind insbesondere:

a)
jegliche Reduzierung der deutschen Fangquotenanteile aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (HKA),
b)
die fehlende Möglichkeit zum Tausch von Fangquoten mit dem VK,
c)
der fehlende Zugang zu bzw. die Einschränkung von Fangrechten in Gewässern von Drittstaaten aufgrund des HKA,
d)
die durch die negativen Folgen des Brexit für die Fischerei bedingte Verschlechterung der Rohstoffversorgung bei verarbeitenden Betrieben.

4.4 Geschäftsplan

4.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat mit dem Antrag auf Förderung einen Geschäftsplan einzureichen. Der Geschäftsplan muss Angaben enthalten über

a)
die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vor dem HKA unter Berücksichtigung der Umsätze in den Jahren 2018 und 2019,
b)
bei fischfangenden Unternehmen: die Änderung der unternehmensbezogenen Fangquotenausstattung infolge des HKA nach dem 1. Januar 2021,
c)
bei fischverarbeitenden Unternehmen: die Beeinträchtigung der Rohstoffversorgung infolge des HKA nach dem 1. Januar 2021,
d)
die gegenwärtige wirtschaftliche Situation unter Darlegung der Umsatzentwicklung und, soweit betroffen, unter Berücksichtigung der Unsicherheiten aufgrund der Verhandlungen zwischen Norwegen und dem VK nach dem 1. Januar 2021,
e)
die Kausalität der Auswirkungen des Brexit auf die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Unternehmens,
f)
die Beschreibung der nach dieser Richtlinie zu fördernden Maßnahme und ihren Beitrag zur Anpassung des Unternehmens an die Lage nach dem Brexit und zur Fortführung der Maßnahme nach Beendigung der Förderung,
g)
eine Erfolgsprognose der zu fördernden Maßnahme hinsichtlich der Anpassung des Unternehmens an die Folgen des Brexit sowie die Fortführung des fischereibezogenen Geschäftsbetriebes.

4.4.2 Die Angaben im Geschäftsplan sind zu belegen. Die Nachweise sind den Bewilligungsbehörden bei Antragstellung vorzulegen.

4.5 Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu belegen, dass die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Anrechnung der beantragten Zuwendung gesichert ist.

4.6 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen den Zuwendungsempfängern nur die Anpassung an die unmittelbaren Folgen des Brexit ermöglichen. Eine Überkompensation ist unzulässig.

4.7 Die Bagatellgrenze für die zuwendungsfähigen Ausgaben je Förderantrag wird auf 10 000 Euro netto festgesetzt. Dies gilt nicht für Abfindungen gemäß Nummer 5.1 dieser Richtlinie.

4.8 Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen und sonstigen öffentlichen Fördergeldern für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.

4.9 Ein Antrag auf Zuwendung ist unzulässig, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/​2014 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung begangen hat. Es gilt die in den gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegte Dauer der Unzulässigkeit. Gleiches gilt, wenn die Behörde entsprechende Feststellungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1139 getroffen hat.

4.10 Zuwendungen dürfen nicht für ein gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/​2014 ausgeschlossenes Vorhaben verwendet werden. Gleiches gilt für Vorhaben oder Ausgaben, die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/​1139 nicht förderfähig oder nicht erstattungsfähig sind.

4.11 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a)
Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b)
Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Fest­stellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht Folge geleistet haben,
c)
Antragsteller in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf den Brexit und die daraus resultierenden Folgen zurückzuführen,
d)
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie
e)
Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Dies gilt auch, sofern den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

4.12 Mit der Antragstellung ist eine Erklärung abzugeben, dass keiner der in den Nummern 4.8 bis 4.10 dieser Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt.

4.13 Der Zuwendungsempfänger muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Begeht der Zuwendungsempfänger innerhalb dieses Zeitraumes schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/​2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009, so dass ihm mindestens 9 Punkte in dem Punktesystem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 in Verbindung mit Artikel 126 und Anhang XXX der Verordnung (EU) 404/​2011 zugewiesen wurden, so hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.

4.14 Bei jeder Zuwendung werden die Informationen gemäß Nummer 69 Absatz c der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor auf einer Beihilfe-Internetseite (https:/​/​www.portal-fischerei.de/​bund/​brexit-anpassungsreserve) veröffentlicht. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind die Bewilligungsbehörden zur Verarbeitung und Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten des Zuwendungsempfängers berechtigt.

4.15 Die Zuwendung für die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zurückzuzahlen, wenn binnen fünf Jahren für Maschinen und Anlagen und zwölf Jahren bei baulichen Maßnahmen nach Auszahlung an den Begünstigten eines der folgenden Szenarien zutrifft:

a)
Aufgabe der Produktionstätigkeit oder Verlagerung der Produktionstätigkeit außerhalb Deutschlands,
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse an den geförderten Maschinen, Anlagen und baulichen Gewerken, wodurch dem Begünstigten oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht,
c)
erhebliche Änderung der Art, der Ziele oder der Durchführung der geförderten Maßnahme, durch die das ursprüngliche Ziel der Maßnahme untergraben würde.

4.16 Die Einstellung oder Verlagerung der Produktionstätigkeit im Sinne von Nummer 4.15 Buchstabe a und sonstige Änderungen im Sinne von Nummer 4.15 Buchstabe b bis c sind der Bewilligungsbehörde gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Abfindungen

5.1.1 Gegenstand der Förderung

Zur Abmilderung der unmittelbaren Folgen des Brexit und zur Förderung der langfristigen Anpassung der betroffenen Arbeitnehmer kann die Brexit-bedingte Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sozial abgefedert werden. Förderfähig ist die Zahlung einer Abfindung, soweit sie über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht und nicht das Doppelte der gesetzlich geforderten Abfindung übersteigt.

5.1.2 Zuwendungsberechtigt und Zahlungsempfänger sind die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie und nicht die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer sind die Begünstigten der Maßnahme.

5.1.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1.3.1 Die der Maßnahme zugrundeliegende Kündigung oder Vertragsauflösung muss rechtmäßig und aufgrund der Folgen des Brexit für das Unternehmen erforderlich sein.

5.1.3.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen Geschäftsplan nach Maßgabe der Nummer 4.4 dieser Richtlinie vorzulegen. Abweichend von Nummer 4.4.1 Buchstabe e und f hat der Zuwendungsempfänger darzulegen, dass die Kündigung des Arbeitnehmers zur Anpassung des Unternehmens an die Folgen des Brexit erforderlich ist.

5.1.3.3 Dem Antrag auf Zuwendung für die Zahlung einer Abfindung sind der Arbeitsvertrag, die Kündigungserklärung, soweit vorhanden, die zugrundeliegende Betriebsvereinbarung sowie die Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate beizufügen.

5.2 Vermarktungsmaßnahmen

5.2.1 Gegenstand der Förderung

Zur nachhaltigen Anpassung der Unternehmen aufgrund des Brexit an die Reduzierung der deutschen Fangquotenanteile, die fehlende Möglichkeit zum Tausch von Fangquoten mit dem VK, den fehlenden Zugang zu bzw. die Einschränkung von Fangrechten in Gewässern von Drittstaaten oder der durch die negativen Folgen für die Fischerei bedingte Ausfall der Rohstoffversorgung bei verarbeitenden Betrieben können Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung des verbleibenden Fangs oder der verarbeiteten Fischereierzeugnisse gefördert werden. Ziele solcher Maßnahmen können insbesondere sein:

a)
der Ausbau der regionalen und überregionalen Direktvermarktung von Fängen,
b)
die Verbesserung der Direktvermarktung durch mobile Verkaufseinrichtungen,
c)
die Vermarktung von bisher nicht vermarkteten Arten,
d)
die Erschließung neuer Märkte durch Erweiterung der Produktpalette,
e)
die Erschließung neuer überregionaler Märkte durch handelsmarkenunabhängige Werbemaßnahmen sowie
f)
der Aufbau internetbasierter Vertriebskanäle.

5.2.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen Geschäftsplan nach Maßgabe der Nummer 4.4 dieser Richtlinie vorzulegen.

5.3 Investitionsmaßnahmen auf Fischereifahrzeugen

5.3.1 Gegenstand der Förderung

Um eine nachhaltige Anpassung an die Reduzierung der deutschen Fangquotenanteile aufgrund des Brexit oder der fehlenden Möglichkeit zum Tausch von Fangquoten mit dem VK oder den fehlenden Zugang zu bzw. die Einschränkung von Fangrechten in Gewässern von Drittstaaten aufgrund des Brexit zu ermöglichen, können Investitionen auf Fischereifahrzeugen mit dem Ziel der Befischung anderer oder mehrerer Arten gefördert werden, soweit die Maßnahmen nicht nach Nummer 4.10 von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Ausnahmen gelten für die Förderung des Austausches oder der Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine sowie der Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 18 bzw. des Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/​1139 vorliegen.

Gegenstand der Förderung kann unter anderem sein:

a)
die Beschaffung und der Einbau von alternativem Fanggerät, soweit das alternative Fanggerät umweltschonender ist als das zu ersetzende Fanggerät,
b)
die Ausrüstung mit angepassten Anlagen zur Lagerung und zur Erstverarbeitung,
c)
Zertifizierungsanpassungen.

5.3.2 Der Zuwendungsempfänger hat einen Geschäftsplan nach Maßgabe der Nummer 4.4 dieser Richtlinie vorzulegen. Der Geschäftsplan muss darlegen, inwiefern der Umfang der Investitionsmaßnahme auf dem Fischereifahrzeug für die Anpassung an die negativen Folgen des Brexit erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger darzulegen, dass die beantragte Maßnahme zu keiner unzulässigen Erhöhung der Fangkapazität führt. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsempfänger verpflichten, über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zusätzliche Daten über Fangaufwand und Fangmenge zu erheben und an die Behörde zu übermitteln. Daneben kann die Behörde den Zuwendungsempfänger dazu verpflichten, zusätzliche Kontrolleinrichtungen auf seinem Fischereifahrzeug zu installieren, wie etwa Kameras oder Sensoren zur Videoüberwachung und zur Erkennung von Fangnetzaktivitäten, sowie Beobachter an Bord mitzunehmen.

Die technische Spezifikation dieser Kontrolleinrichtungen an Bord (Kamera, Software) hat nach Maßgabe der zuständigen Behörden zu erfolgen. Die Kosten für Beschaffung und Installation sind von dem Begünstigten zu tragen.

5.4 Maßnahmen zur Anpassung von fischverarbeitenden Unternehmen

5.4.1 Gegenstand der Förderung

Zur nachhaltigen Anpassung von Unternehmen, die Betreiber im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 sind, an den durch den Brexit hervorgerufenen Ausfall der Rohstoffversorgung können Maßnahmen zur Umstellung der Produktion auf andere Fischereierzeugnisse gefördert werden. Förderfähig sind:

a)
Ausgaben für neue Produktionsanlagen, die die Verarbeitung anderer Fischereierzeugnisse ermöglichen,
b)
für die Umstellung der Produktion erforderliche Umbaumaßnahmen.

5.4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.4.2.1 Der Zuwendungsempfänger hat einen Geschäftsplan nach Maßgabe der Nummer 4.4 dieser Richtlinie vorzulegen. Abweichend von Nummer 4.4.1 Buchstabe b muss der Geschäftsplan Angaben und Nachweise über die Veränderung der Rohstoffversorgung enthalten. Der Zuwendungsempfänger hat überdies darzulegen, von welchen negativen Folgen des Brexit die Rohstoffversorgung des Unternehmens beeinträchtigt ist und welcher konkrete Ausfall oder Teilausfall der Rohstoffversorgung dadurch erlitten wird.

5.4.2.2 Ergänzend zu Nummer 4.4.1 Buchstabe e und f hat der Zuwendungsempfänger eine umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. Übersteigen die beantragten Zuwendungen eines Zuwendungsempfängers die Gesamtsumme von fünf Millionen Euro, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

5.4.2.3 Im Rahmen des Geschäftsplans hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass die Erforderlichkeit der zu fördernden Maßnahme zur Umstellung der Produktion kausal auf die Beeinträchtigungen durch die negativen Folgen des Brexit zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger darzulegen, dass die beantragte Maßnahme zu keiner unzulässigen Erhöhung der Fangkapazität führt.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Voll- oder Anteilsfinanzierung.

6.2 Abfindungen

6.2.1 Die Höhe der Zuwendung für die Abfindung im Fall einer rechtmäßigen erforderlichen Kündigung berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl der Jahre des Mitarbeiters im Unternehmen mit 100 % des zuletzt vereinbarten Bruttomonatsgehalts, wobei nur der Anteil der Abfindung nach dieser Richtlinie förderfähig ist, der über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht.

6.2.2 Falls das Bruttomonatsgehalt eine Fangbeteiligung enthält, ist die durchschnittliche monatliche Fangbeteiligung des Jahres 2019 heranzuziehen.

6.2.3 Der Zuwendungshöchstbetrag für Abfindungen ist auf 999 900 Euro pro Unternehmen begrenzt. Für jeden zuwendungsberechtigten Betrieb kann für diese Maßnahme nur ein Antrag gestellt werden.

6.3 Vermarktungsmaßnahmen

6.3.1 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten für die Maßnahme betragen. Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen, kann die Zuwendung maximal 30 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Vorschrift des Artikel 41 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1139 findet entsprechend Anwendung.

6.3.2 Der Zuwendungshöchstbetrag für Vermarktungsmaßnahmen ist auf 999 900 Euro pro zuwendungsfähigem Unternehmen begrenzt. Für jeden zuwendungsberechtigten Betrieb kann für diese Maßnahme nur ein Antrag gestellt werden.

6.4 Investitionsmaßnahmen auf Fischereifahrzeugen

6.4.1 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten für die Maßnahme betragen. Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, kann die Zuwendung maximal 30 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Vorschrift des Artikel 41 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1139 findet entsprechend Anwendung.

6.4.2 Der Zuwendungshöchstbetrag für Investitionsmaßnahmen auf Fischereifahrzeugen ist auf fünf Millionen Euro pro zuwendungsfähigem Unternehmen begrenzt. Für jedes zuwendungsberechtigte Unternehmen kann für diese Maßnahme nur ein Antrag gestellt werden.

6.5 Maßnahmen zur Anpassung von fischverarbeitenden Unternehmen

6.5.1 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten für die Maßnahme betragen, maximal aber 7,5 Millionen Euro pro zuwendungsfähigem Unternehmen. Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, kann die Zuwendung maximal 30 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Vorschrift des Artikel 41 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1139 findet entsprechend Anwendung.

6.5.2 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrags kann sich auf mehrere im Geschäftsplan festgelegte Umbauabschnitte beziehen.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörden sowie die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a BAR-VO benannte Prüfstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in alle Bücher, Originalbelege und sonstige Unterlagen, die mit der Zuwendung in Zusammenhang stehen, sowie durch Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen.

Des Weiteren sind das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesrechnungshof, die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die jeweils von diesen beauftragten Dritten und – im Fall der Verordnung (EU) 2017/​1939* − die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) uneingeschränkt prüfberechtigt.

Dieses Prüfungsrecht ist, soweit sich dieses aus den Artikeln 285 bis 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und aus § 91 BHO für den BRH nicht unmittelbar ergibt, gegenüber den Beteiligten festzulegen.

7.2 Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Bewilligungsbehörden sämtliche für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung erforderlichen Daten und Informationen bis zur gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt auch für Informationen, die die EU-Kommission zur Bewertung und Berichterstattung zur Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve benötigt.

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.3 Subventionserhebliche Tatsachen; Erklärung

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach diesen Richtlinien eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar.

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheb­lichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich den Bewilligungsbehörden mitzuteilen.

7.4 Datenschutz, Datenschutzerklärung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die erforderlichen Daten zur Sicherstellung und der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung sowie zur Aufdeckung von Betrug gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f BAR-VO von den Bewilligungsbehörden erfasst werden. Diese Daten umfassen teilweise persönliche Daten zur Person, zum Unternehmen und zu allen wirtschaftlichen Eigentümern. Die Einverständniserklärung erfolgt mit der Antragstellung.

8 Verfahren

8.1 Länder

Für die Umsetzung dieser Förderrichtlinie sind die Länder zuständig. Die Zuwendungsempfänger richten den Zuwendungsantrag an die vom jeweilig zuständigen Landesministerium festgelegten Bewilligungsbehörden.

8.2 Die für die Fördermaßnahme jeweils zuständigen Landesbehörden werden im Internet veröffentlicht unter: https:/​/​www.portal-fischerei.de/​bund/​foerderrichtlinie-nach-bar-vo

8.3 Antragsverfahren

Zuwendungsanträge sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Vordrucke bis zum 30. September 2023 (Eingang des Antrags) bei den Bewilligungsbehörden zu stellen.

8.4 Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)
der Geschäftsplan nach Nummer 4.4 dieser Richtlinie inklusive der Nachweise gemäß Nummer 4.4.2,
b)
geeignete Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.3 sowie der jeweils zutreffenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen,
c)
die Abgabe der Erklärung nach Nummer 4.12,
d)
Nachweis der Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls der Vertretungsbefugnisse.

8.5 Die Bewilligungsbehörden können die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

8.6 Die Länder regeln das Bewilligungsverfahren und bestimmen die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständigen Stellen.

8.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts. Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

8.8 Die Rechtsgrundlagen sowie Informationen und etwaige Hinweise können unter https:/​/​www.portal-fischerei.de/​bund/​foerderrichtlinie-nach-bar-vo abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 18. April 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Pott

*
Verordnung (EU) 2017/​1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

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