Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier vom: 17.11.2023

Published On: Freitag, 02.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung
des Investitionsgesetzes Kohleregionen im Rheinischen Revier

Vom 17. November 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Deutschland hat zum Erreichen der nationalen und internationalen Klimaziele den Ausstieg aus der Förderung und Verarbeitung der Braunkohle beschlossen. Für die Regionen, die besonders auf die Nutzung der Kohle ausgerichtet sind, bedeutet der Ausstieg nicht nur einen beschleunigten und tiefgreifenden Wandel der Wirtschaftsstruktur, sondern er stellt sie vor die großen Herausforderungen einer nachhaltigen sozial-ökologischen Transformation. Ihr Gelingen hängt von vielen Faktoren ab; entscheidend für eine gute Zukunft ist das Engagement der Menschen vor Ort. Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, aber auch aus Zivilgesellschaft und Verwaltung gestalten den innovationsbasierten Strukturwandel in den Revieren. Das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) unterstützt sie dabei.

Das inhaltliche Fundament der von Bund und Ländern vereinbarten Förderpolitik im InvKG sind die Bewertungsmaßstäbe für eine gelungene Strukturentwicklung der Braunkohlereviere, die von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (sogenannte Kohlekommission) im Jahr 2019 entwickelt wurden. Sie beinhalten unter anderem die Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nachhaltige Weiterentwicklung der industriellen Wertschöpfungsketten und die Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen im Strukturwandel.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im Rahmen und mit Mitteln des InvKG Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rheinischen Revier. Der Förderansatz des BMBF ist darauf ausgerichtet, neue Inno­vationsdynamiken anzustoßen, die zum Gelingen der erforderlichen tiefgreifenden Transformationsprozesse im Rheinischen Braunkohlerevier beitragen.

Diese Richtlinie schafft eine Fördermöglichkeit für Strukturstärkungsprojekte, die thematisch über den Rahmen spezifischer Fachprogramme des BMBF hinausgehen. Durch die Umsetzung auf Grundlage des InvKG, die ein besonderes Zusammenwirken zwischen dem Bund und den Braunkohleländern erfordert, unterscheidet sich diese Richtlinie von anderen Förderrichtlinien des BMBF.

1.1 Förderziel

Mit dieser Richtlinie zielt das BMBF darauf ab, im Rheinischen Revier zukunftsfähige Innovationsfelder auf- und auszubauen. Durch unternehmerische Innovationen, aber ebenso durch Innovationen in der öffentlichen Verwaltung oder in gesellschaftlichen Bereichen wird die Basis für den regionalen Strukturwandel gelegt. Innovationsstarke Unternehmen sorgen dafür, dass wirtschaftliche Wertschöpfung und Beschäftigung in den Regionen gehalten und ausgebaut werden. Ebenso tragen Innovationen dazu bei, sozialen und ökologischen Herausforderungen in den Regionen mit neuen Lösungen zu begegnen.

Mit der Förderung soll die Grundlage dafür gelegt werden, dass längerfristig wettbewerbsfähige Wertschöpfungsstrukturen entstehen und sich die Regionen als zukunftsfähige Forschungs- und Innovationsstandorte profilieren können.

Ziel der Förderung ist es daher, regionale Forschungs- und Innovationskompetenzen in thematisch fokussierten Feldern zu stärken, zusammenzuführen und weiterzuentwickeln. Zentrale Treiber hierfür sind regionale Innovationsnetzwerke, in denen Kompetenzen aus der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Gesellschaft zusammengeführt werden. Durch einen engen Austausch – auch über Branchen-, Disziplin- und Technologiegrenzen hinweg – können Synergien zwischen Forschungs- und Anwendungspartnern geschaffen werden. Die regionalen Akteure sollen dabei unterstützt werden, Innovationspotenziale zu analysieren und ihre Forschungsaktivitäten strategisch auf gemeinsame Innovationsziele auszurichten. Dadurch soll die Überführung von Forschungsergebnissen in innovative Anwendungen verbessert und beschleunigt werden.

Durch die Zusammenarbeit sollen vertrauensvolle und stabile Kooperationsbeziehungen zwischen Wissenschafts- und Anwendungspartnern entstehen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kommt hierbei eine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilität in den Regionen zu. Dabei sollen auch forschungs- und innovationsunerfahrene Akteure eingebunden werden.

Die Förderung ist themen- und technologieoffen. In den einzelnen Regionen sind jeweils unterschiedliche wissenschaftliche und wirtschaftliche Stärken vorhanden, die genutzt werden sollen, um Innovationspotenziale und -themen zu definieren. Dies kann das gesamte Spektrum von technologischen bis hin zu sozialen Innovationen umfassen, auch mit verschiedenen Anwendungsrichtungen. Die Förderung ist offen für alle Akteure, die für die Bearbeitung eines Themas erforderlich sind.

1.2 Zuwendungszweck

Um die genannten Ziele zu erreichen, sind in Abhängigkeit vom Entwicklungstand des jeweiligen Themenfeldes unterschiedliche Ansätze notwendig. Für eine entsprechend offene und bedarfsgerechte Förderung kann auf die Erfahrungen aus der regionenorientierten Innovationsförderung in sogenannten strukturschwachen beziehungsweise Strukturwandel-Regionen und weiteren cluster- und vernetzungsorientierten Förderansätzen zurückgegriffen werden.

Es werden Innovationsverbünde im Rheinischen Revier gefördert, die ein selbst gewähltes, klar umrissenes Forschungs- und Innovationsthema bearbeiten. Die Partnerkonstellation und Größe der Verbünde kann abhängig vom Thema variieren. In jedem Verbund müssen Partner aus der Wissenschaft (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) und aus Unternehmen sowie bei Bedarf aus weiteren Bereichen (Gesellschaft, Verwaltung) beteiligt sein. Von den Verbünden wird eine hohe Anwendungsorientierung und ein gemeinsames, strategisches Vorgehen erwartet. Die Zusammenarbeit in den Verbünden soll durch einen offenen Austausch und eine unter­nehmerische Haltung gekennzeichnet sein. Es können Verbünde mit unterschiedlichen Ausrichtungen hinsichtlich der Anwendungsnähe und Breite des Themas sowie der treibenden Akteure gefördert werden. Die folgende Charakterisierung möglicher Verbünde soll eine Orientierung für die Entwicklung von passfähigen Projektideen geben. Andere Konstellationen, die sich zur Zielerreichung dieser Richtlinie eignen, sind aber nicht ausgeschlossen.

Unternehmensgetriebene Verbünde, die ein Thema mit hohem wirtschaftlichen Innovations- und Wachstums­potenzial insbesondere für die beteiligten KMU verfolgen. Durch die Zusammenarbeit sollen wissenschaftliche, technologische und unternehmerische Kompetenzen so zusammengeführt werden, dass eine gemeinsame Innovationsplattform entsteht. Hierfür legen die Verbünde entweder den Fokus auf eine spezifische technologische Entwicklung, zum Beispiel ein besonderes Verfahren oder Material, welches die Grundlage für Produkte und Dienstleistungen in verschiedenen Märkten bildet. Alternativ oder ergänzend konzentrieren sich die Verbünde auf die Bedarfe eines spezifischen Kundensegments und entwickeln dafür vielfältige, sich technisch ergänzende Innovationen. Mit der Förderung sollen zum einen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse erzielt werden, die den Unternehmen die zeitnahe Entwicklung erfolgreicher Innovationen (Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsmodelle usw.) ermöglichen. Zum anderen soll die Grundlage zur zukünftigen Erschließung neuer Anwendungen gelegt werden. Dafür ist es wichtig, dass die Verbünde ihre Kunden, Märkte und Wettbewerber analysieren und konkrete Verwertungsperspektiven und zukünftige Verwertungspotenziale erarbeiten. Das Thema und die Anzahl an Unternehmenspartnern in den Verbünden sollten so gewählt sein, dass eine enge Zusammenarbeit organisiert werden kann und Synergien genutzt werden. Idealerweise ergeben sich daraus Innovations- oder Wertschöpfungsmöglichkeiten für weitere regionale Akteure.
Verbünde, die stärker durch wissenschaftliche Partner aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen getrieben sind und Themen bearbeiten, die längerfristig für innovative Unternehmen – insbesondere für KMU – in der Region von hoher Relevanz sein werden. Ausgehend von Forschungsarbeiten, die sich noch im Bereich der anwendungsorientierten Grundlagenforschung bewegen können, soll die Forschung im Austausch mit möglichen Anwendungspartnern in der Region weiterentwickelt und an vielversprechenden Innovations- und Wertschöpfungspotenzialen ausgerichtet werden. Hierzu sollten einzelne, leistungsfähige Anwendungspartner direkt an den Verbünden beteiligt sein. Darüber hinaus sollten die wissenschaftlichen Partner Formate finden, mit denen sie weitere, potenzielle Anwenderperspektiven aus der Region in die Forschung einbeziehen können. Ziel der Verbünde sollte es sein, ihre Forschungs- und Transferaktivitäten so auszurichten, dass das bearbeitete Thema an den wissenschaftlichen Einrichtungen nachhaltig gestärkt und in der Region sichtbarer wird. Unterstützende Aktivitäten, wie zum Beispiel der Aufbau von Transferinfrastrukturen, die Einbindung der akademischen Lehre oder Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation, können in den Verbünden umgesetzt werden.
Verbünde, die ein Thema aufgreifen, mit dem in der Zusammenarbeit sehr unterschiedlicher Partner aus der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Verwaltung und/​oder der Gesellschaft Innovationsimpulse gesetzt werden, die bei entsprechender Vernetzung in der Region auch weitere regionale Akteure im jeweiligen Themenfeld erreichen. Dies können Themen sein, die an besondere infrastrukturelle, kulturelle oder natürliche Voraussetzungen im Revier anknüpfen oder regionale Herausforderungen in Bereichen wie beispielsweise Energie und Klimaschutz, Mobilität, Gesundheitsversorgung systemisch angehen. In diesen Verbünden sollten regionale Innovationspotenziale, -hemmnisse und Wertschöpfungsmöglichkeiten im jeweiligen Themenfeld umfassend analysiert werden. Auf dieser Basis sollen die Partner gemeinsam Innovationsziele priorisieren, erforderliche Forschungs- und Entwicklungsschritte definieren und umsetzen. Abhängig vom Reifegrad der Forschung und der Technologieintensität des Themas können diese Verbünde stärker von den wissenschaftlichen Partnern oder verschiedenen Anwendungspartnern getrieben sein.

Unabhängig von ihrer zentralen Ausrichtung sollten alle Verbünde relevante Kontextfaktoren und Voraussetzungen für einen längerfristigen Erfolg ihres Innovationsthemas berücksichtigen. Dies können zum Beispiel besondere regionale Voraussetzungen, gesellschaftliche Faktoren oder rechtliche Rahmenbedingungen sein. Relevante Forschungsfragen, die sich hieraus ergeben, sollen in den Verbünden mitbearbeitet werden. Ebenso sollen in allen Verbünden Aspekte der Qualifizierung und Fachkräftegewinnung thematisiert werden, sofern dies im jeweiligen Themenfeld besonders relevant ist. In komplementären Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können beispielsweise Fachkräfte- und Qualifizierungskonzepte entwickelt und gemeinsam mit KMU oder anderen Praxispartnern, zum Beispiel Kommunen, pilothaft erprobt werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Grundlage der Zuwendung ist das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.2

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 18, 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und Artikel 28 bis 29 sowie 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte von verbindlich zusammenarbeitenden regionalen Ver­bünden aus wissenschaftlichen Partnern, Unternehmen, insbesondere KMU, sowie weiteren Einrichtungen. Über die Förderung der Umsetzung wird auf Basis eines Konzepts entschieden (siehe Nummer 7). Die Erstellung dieses Konzepts kann gefördert werden. Die Inhalte dieses Konzepts sind in Nummer 7 ausgeführt, zudem wird ein Leitfaden bereitgestellt.

2.1 Förderung der Konzepterstellung

Gemäß den oben genannten Zielen dieser Förderrichtlinie kann die Entwicklung eines Konzepts bedarfsgerecht gefördert werden. In dieser Phase sollen sich die Verbünde auf ihrem Innovationsfeld intensiv mit den regionalen Wirtschaftsstrukturen und Wertschöpfungspotenzialen auseinandersetzen. Die Partner sollen ausgehend von ihren Innovationszielen nachvollziehbar verknüpfte vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ableiten. Zudem soll die Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit gelegt werden,

indem die Verbundpartner Strukturen und Prozesse für ein leistungsfähiges Innovations- und Kooperationsmanagement anlegen. Zu diesem Zweck können folgende Aktivitäten gefördert werden:

Entwicklung einer Strategie und Ausformulierung dieser in einem Konzept;
Erwerb oder Erarbeitung von unternehmensübergreifenden Potenzial- und Marktstudien;
Entwicklung, Aufbau und Unterhaltung eines geeigneten Organisations- und Managementmodells für das Vorhaben sowie von Prozessen des Innovationsmanagements;
Nutzung von Management- und Innovationsdienstleistungen (Coaching);
Erarbeitung der Projekte für die Umsetzungsphase;
Durchführung von Veranstaltungen oder Workshops, zum Beispiel zur Gewinnung neuer Partner oder zur gemeinsamen Arbeit am Konzept;
Reisen zur Konzepterstellung.

Diese Aktivitäten können auch von einer geeigneten externen Beratung unterstützt werden, im Fall von Unternehmen als Auftraggeber gilt dies jedoch nur für KMU.

2.2 Förderung der Umsetzung

Verbünde mit besonders aussichtsreichen Konzepten erhalten eine Förderung für die Implementierung ihres Konzepts (zum Auswahlverfahren siehe Nummer 7). Der Verbund soll während der Umsetzung sein Konzept kontinuierlich weiterentwickeln. Gemäß den Zielen dieser Förderrichtlinie können folgende Aktivitäten gefördert werden, die sich nachweislich in das Konzept des Verbunds einordnen und für dessen Umsetzung erforderlich sind:

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus allen Wissenschaftsdisziplinen und Branchen, auch inter- und transdisziplinäre Vorhaben, im Wege der Projektförderung, bis zur Entwicklung eines Prototyps einschließlich seiner Testung;
Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; Durchführbarkeitsstudien, um unter anderem die Nachhaltigkeit durch Forschung und Entwicklung, auch für zukünftige weitere Anwendungsfelder, zu sichern.

Zudem kann, in der Regel als Teilaspekte der beantragten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Folgendes gefördert werden, wobei insbesondere die ersten beiden Punkte von einer geeigneten externen Beratung unterstützt werden können, im Fall von Unternehmen als Auftraggeber gilt dies jedoch nur für KMU:

Kooperationsmanagement, Organisations- und Prozessmanagement;
regionale Vernetzungsaktivitäten, Transfer- und Netzwerkaktivitäten, auch in Form von Veranstaltungen;
Ausleihen hochqualifizierten Personals und Ausbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Fach- und Führungskräften für die Zwecke des geförderten Vorhabens, sofern es für sein Gelingen zwingend erforderlich ist und in diesen Teilaspekt mindestens ein Unternehmen als Anwendungspartner einbezogen wird;
Wissenschaftskommunikation;
Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange erforderlich für die Forschungsarbeiten;
projektbezogene Unteraufträge (in der Regel nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtausgaben/​-kosten);
Kosten für die Erlangung von Patenten (nur für KMU);
Kosten für Reisen zur Projektumsetzung.

3  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbundprojekte mit mindestens einem wissenschaftlichen Partner (Hochschule, Forschungseinrichtung) und mindestens einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (bevorzugt KMU). Hierbei sind die Unternehmen i. d. R. geförderte Partner, in begründeten Einzelfällen auch assoziierte Partner. Eine assoziierte Partnerschaft umfasst ein gemeinsames Arbeitsprogramm und einen gemeinsamen Verwertungsplan über die Ergebnisse im Sinne der Beschreibung der Erfolgsaussichten. Zudem können optional ein oder mehrere Partner aus anderen Bereichen (außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, Gebietskörperschaften, sonstige Einrichtungen wie Vereine, Verbände oder Stiftungen) als geförderte oder assoziierte Partner eingebunden werden. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen ist ausdrücklich erwünscht. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder oben genannte weitere Partner), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Verbundpartner müssen grundsätzlich im Rheinischen Revier, Nordrhein-Westfalen, in den Fördergebieten des InvKG angesiedelt sein und das Vorhaben muss dort seine Wirkung entfalten. Zu den Fördergebieten gehören alle nach § 2 Nummer 2 InvKG förderfähigen Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Ausreichung von Fördermitteln an Zuwendungsempfänger mit Sitz außerhalb dieser Gebiete ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht umgesetzt werden kann, weil ihre zwingend erforderlichen projektbezogenen wissenschaftlichen sowie unternehmerischen Kompetenzen nur gebietsextern verfügbar sind. Es muss ausführlich begründet werden, dass keine Partner mit vergleichbaren Kenntnissen, Fähigkeiten und Mitteln im Rheinischen Revier verfügbar sind.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zu­wendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zu­wendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben/​Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen. Für Inves­titionen in Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer ist nach dem InvKG auf Grundlage von Bekanntmachungen/​Richtlinien der Länder grundsätzlich die Gewährung von Finanzhilfen möglich.

5.1 Förderung der Konzepterstellung

Für die Konzepterstellung können bis zu drei der Verbundpartner eine Förderung von insgesamt höchstens 200 000 Euro mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten zur Ausarbeitung eines Konzepts beantragen. Dieses Vorhaben kann mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten gefördert werden.

Auch von den nicht geförderten Verbundpartnern wird erwartet, dass sie sich an der Konzeption beteiligen.

5.2 Förderung der Umsetzung

Zur Umsetzung des Konzepts können Vorhaben mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren gefördert werden. Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf.

5.3 Verlängerung der Umsetzung

Im Anschluss an die Förderung der Umsetzung kann einmalig eine Verlängerung der Umsetzung mit einer weiteren Laufzeit von drei bis fünf Jahren gefördert werden. Die Höhe der Fördermittel richtet sich auch in der Verlängerung nach dem spezifischen Förderbedarf.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Ausschließlich für wissenschaftliche Partner gilt: Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdaten­zentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung des Förderprogramms hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI – GTI6
Postfach 61 02 47
10923 Berlin 

Ansprechpartnerin:

Dr. Annegret Künzel
Telefon: 0 30/​2 01 99-473
E-Mail: ptj-struktur@fz-juelich.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist mehrstufig angelegt.

In einem ersten Schritt reichen die Verbünde eine Skizze ein, auf deren Basis über die Möglichkeit einer Konzept­einreichung entschieden wird (zu Verfahren und Bedingungen siehe Nummer 7.2.1).

Erst nach Aufforderung kann anschließend in einem zweiten Schritt ein Konzept für die Umsetzung vorgelegt werden, das Grundlage des Antragsverfahrens für die Förderung der Umsetzung ist (zu Verfahren und Bedingungen siehe Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen für die Konzeptphase

Die Verbünde legen dem beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1) per E-Mail Skizzen in deutscher Sprache im Umfang von maximal fünf DIN-A4-Seiten, 1,5-zeilig, Schriftgrad 11, in elektronischer Form vor. Anlagen sind nicht zugelassen.

Die Skizze ist in Abstimmung aller Verbundpartner zu erstellen und soll in kurzer Form folgende Angaben beinhalten:

Kurztitel/​Akronym, Name und E-Mail-Adresse der Verbundkoordination;
Skizzierung von Thema und Ziel des Vorhabens;
Zusammenfassung der geplanten Forschungsarbeiten sowie des Standes der eigenen Forschung;
zentrale Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung für regionale Wertschöpfungspotenziale;
Benennung der Verbundpartner und gegebenenfalls weiterer Akteure (KMU sind zu kennzeichnen); falls zutreffend: kurze Begründung für Partner mit Sitz außerhalb der förderfähigen Gebiete;
geschätzte Gesamtsumme an Ausgaben/​Kosten pro Verbundpartner (ohne Erläuterungen).

Den Skizzen ist ein kurzes Unterstützungsschreiben des Landes Nordrhein-Westfalen beizufügen, in dem die Relevanz des Vorhabens für den regionalen Strukturwandel und – falls zutreffend – die Passfähigkeit innerhalb eines größeren Gesamtvorhabens bestätigt wird. Eine frühzeitige Abstimmung der Verbünde mit dem Land ist notwendig, insbesondere, da die Unterstützung des Landes gegebenenfalls an landesinterne Verfahren und Bedingungen (zum Beispiel in Bezug auf thematische Schwerpunkte) geknüpft ist.

Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Innovationsgehalt des Themas;
Relevanz der bisherigen und geplanten Forschungsarbeiten für die Ziele;
Plausibilität des Verwertungs-/​Anwendungspotenzials;
Eignung der beabsichtigten Partnerstruktur.

Im Anschluss erfolgt die Auswahl der Skizzen durch das BMBF. Das BMBF behält sich vor, externe Expertinnen und Experten in die Begutachtung der Skizzen einzubinden. Die Auswahlentscheidung wird den Verbünden schriftlich mitgeteilt.

Die ausgewählten Verbünde können anschließend ein Konzept für die Förderung der Umsetzung vorlegen (siehe Nummer 7.2.2). Bei Bedarf ist eine Förderung für die Erstellung des Konzepts möglich (siehe Nummer 5.1).

Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Konzepten für die Umsetzung

Im weiteren Verfahren legen die Verbünde dem Projektträger (siehe Nummer 7.1) Konzepte in deutscher Sprache im Umfang von maximal 30 DIN-A4-Seiten, 1,5-zeilig, Schriftgrad 11, in elektronischer Form vor. Das Konzept ist spätestens zwölf Monate nach Förderbeginn einzureichen.

Zur Erstellung des Konzepts wird ein Leitfaden zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen, sich vom Projektträger hierzu beraten zu lassen.

Die Konzepte sind in Abstimmung mit allen Verbundpartnern vorzulegen. Den Konzepten ist ein weiteres Schreiben des Landes Nordrhein-Westfalen beizufügen, in dem die Relevanz des Vorhabens für den regionalen Strukturwandel ausführlich begründet wird.

Im Konzept sollte Folgendes ausgeführt werden:

Idee, Thema und Ziele (wissenschaftliche Ziele, Anwendungsziele);
aktueller Forschungs- und Entwicklungsstand des Themas in der Region; Verortung in der regionalen Forschungslandschaft, bisherige und laufende Forschungsarbeiten;
geplante Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten abgeleitet aus den Entwicklungszielen im Vergleich zum aktuellen Entwicklungsstand (Soll-Ist-Vergleich);
Forschungsbedarf, Forschungsformate, Methoden und Instrumente;
vorgesehene Akteurskonstellation (KMU sind zu kennzeichnen) und Organisation des Verbunds, regionale und überregionale Zusammenarbeit; falls zutreffend: ausführliche Begründung für Partner mit Sitz außerhalb der förderfähigen Gebiete;
Innovations- und Marktpotenzial;
Wertschöpfungspotenzial und weitere Beiträge zu einem nachhaltigen Strukturwandel in der Region;
Alleinstellungsmerkmale im (inter-)nationalen Wettbewerb und mögliche Kooperationen;
falls zutreffend: Einordnung zu geplanten beziehungsweise laufenden Vorhaben des Projekts mit Förderung nach InvKG oder anderweitiger Förderung;
Ausgangslage im Bereich Fachkräftegewinnung, -qualifizierung und gegebenenfalls Handlungsbedarf sowie Maßnahmen;
Einordnung bezüglich relevanter Kontextfaktoren (zum Beispiel besondere regionale Voraussetzungen, gesellschaftliche Faktoren oder rechtliche Rahmenbedingungen) und gegebenenfalls Handlungsbedarf sowie Maß­nahmen;
Skizzierung der Vorhaben der einzelnen Partner und Finanzbedarf;
Verstetigungsperspektive nach Projektende.

Die eingegangenen Konzepte werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Zukunftsfähigkeit und Anwendungspotenzial des Themas;
Innovationshöhe des Vorhabens;
Umsetzbarkeit der Ziele unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstands des Themas in der Region und der geplanten Forschungsarbeiten;
Nachvollziehbarkeit der thematischen und methodischen Ansätze und ihre wissenschaftliche Qualität;
Plausibilität des Innovations- und Marktpotenzials;
Beitrag zum innovationsbasierten Strukturwandel im Rheinischen Revier: Relevanz zur Steigerung des regionalen Wertschöpfungspotenzials und der Wettbewerbsfähigkeit regionaler Unternehmen sowie zur langfristigen Arbeitsplatzschaffung und -sicherung;
falls zutreffend: Passfähigkeit zu anderen Projektbestandteilen eines größeren Gesamtvorhabens;
falls zutreffend: Zielführung der avisierten Fachkräftegewinnung und -qualifizierung in zukunftsfähigen unternehmerisch und wissenschaftlich nachhaltigen Innovationsfeldern;
falls zutreffend: Zweckmäßigkeit der Maßnahmen bezüglich dargelegter Kontextfaktoren;
Eignung und Kohärenz der Partnerstruktur;
Umsetzbarkeit der Vorhaben und Angemessenheit des Finanzierungsbedarfs;
Verstetigungsaussichten;
Berücksichtigung der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung der Umsetzung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF behält sich vor, externe Expertinnen und Experten in die Begut­achtung der Konzepte einzubinden.

Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Für die Vorhaben, denen eine Förderung der Umsetzung nicht uneingeschränkt in Aussicht gestellt werden kann, besteht nach Aufforderung durch das BMBF die einmalige Möglichkeit zur Nachbesserung und erneuten Einreichung der Konzepte. Für diese Nachbesserungszeit besteht kein Anspruch auf eine Förderung.

Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.3 Antragsverfahren für die verlängerte Umsetzung

Geförderte Vorhaben können sich mit substantiell weiterentwickelter Zielstellung und gegebenenfalls veränderter Partnerkonstellation für eine Verlängerung erneut bewerben, sofern ein erfolgreicher Abschluss des Vorhabens absehbar ist. Hierfür ist ein Projektfortführungskonzept einzureichen. Dieses sollte 18 bis 12 Monate vor Ende der Umsetzung vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine fließende Fortführung notwendig erscheint.

Den Projektfortführungskonzepten ist ein Unterstützungsschreiben des Landes Nordrhein-Westfalen beizufügen, in dem die Notwendigkeit für eine Verlängerung des Vorhabens als Beitrag zum regionalen Strukturwandel erläutert wird. Eine frühzeitige Abstimmung der Verbünde mit dem Land wird empfohlen.

Für das Antragsverfahren gelten die gleichen Regelungen wie für die Umsetzung (Nummer 7.2.2). Zusätzlich wird der Umsetzungsstand des Konzepts bewertet. Auch hierfür bietet der Projektträger eine Beratung an.

7.2.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Aufforderung durch das BMBF können die Verfasser der positiv bewerteten Konzepte beziehungsweise Projektfortführungskonzepte einen förmlichen Förderantrag vorlegen. Ebenso ist für die Förderung der Konzepterstellung ein förmlicher Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Eventuelle Auflagen aus der Bewertung der Konzepte sind dabei zu berücksichtigen.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Über die Zusammenarbeit auch mit assoziierten Partnern ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung abzuschließen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Nachvollziehbarkeit und Passfähigkeit der Projektplanung, auch hinsichtlich der im Konzept dargestellten Ziel­setzung des Verbundvorhabens;
Nachvollziehbarkeit der Finanz- und Ressourcenplanung;
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Aktivitäten;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der Konzeptbewertung und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, beziehungsweise der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO und der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung be­treffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2038 hinaus. Sollte die AGVO oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2038 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 17. November 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ch. Pesavento

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

I. De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste ein­schlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

II. Beihilfen nach AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO) 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeits­studie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
3 Millionen Euro pro Unternehmen und Ausbildungsvorhaben bei Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 18 AGVO – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 18 Absatz 3 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 18 Absatz 2 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Ent­wicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchs­infrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Artikel 31 AGVO – Ausbildungsbeihilfen

Die Beihilfeintensität für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 4 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

Als beihilfefähige Kosten gelten:

Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teil­nehmen.

Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/​2831 vom 15.12.2023, ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj).
3
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
5
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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