Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Published On: Donnerstag, 29.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
„Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“
im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Vom 5. Februar 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziele

Im Koalitionsvertrag 2021 wurde ein artgerechter Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Deutschland ver­einbart. Die Landwirtinnen und Landwirte sollen nunmehr bei der Einhaltung über die rechtlich bindenden Mindeststandards des Tierschutzrechts hinausgehender, aus Gründen des Tierschutzes aber gleichwohl wünschenswerter Anforderungen (Premiumanforderungen) unterstützt werden. Die Förderung erfolgt getrennt nach Tierarten und innerhalb der Tierarten für bestimmte Tiergruppen (förderfähige Tierarten, Anlage 1). Es werden entsprechende Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Haltungseinrichtungen festgelegt (laufende Premium­anforderungen, Anlage 2). Diese Richtlinie regelt die Beteiligung des Bundes an den Landwirtinnen und Landwirten durch Einhaltung der durch die laufenden Premiumanforderungen entstehenden Mehrkosten durch Zuwendungen an die Betriebe. Berücksichtigt werden insbesondere Mehrkosten, die durch Vorgaben an das Platzangebot und die Versorgung der Tiere mit Futtermitteln, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial entstehen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung nach dieser Richtlinie bedarf der Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zum Zweck der beihilferechtlichen Genehmigung. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) ist nicht ersichtlich.

2 Gegenstand der Förderung

Betrieben, die die laufenden Premiumanforderungen in mindestens einer Haltungseinrichtung erfüllen, können jährlich Zuwendungen zum Ausgleich der Mehraufwendungen gewährt werden, die durch deren Einhaltung entstehen.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 (Förderzeitraum) erfolgen. Der Förderzeitraum gliedert sich in die Haltungsjahre, die den Kalenderjahren entsprechen. Abweichend davon beginnt das Haltungsjahr 2024 mit dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in dem Kalenderjahr, das dem Haltungsjahr folgt (Auszahlungsjahr).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb als förderfähig anerkannt ist. Eine mögliche Rückwirkung der Anerkennung ist dabei zu berücksichtigen.

4.1 Anerkennung von Betrieben als förderfähig

4.1.1 Anerkennungsvoraussetzungen

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist förderfähig, solange er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Der Betrieb besitzt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens eine Haltungseinrichtung zur Haltung von Tieren der in Anlage 1 genannten Arten.
b)
In mindestens einer dieser Haltungseinrichtungen gewährleistet der Betrieb vollständig und dauerhaft die Ein­haltung der laufenden Premiumanforderungen (nachfolgend: Premium-Haltungseinrichtung) (auf die Möglichkeit der zeitweisen und gebietsbezogenen Aussetzung bestimmter Premiumanforderungen durch die BLE wird hin­gewiesen, vergleiche Anlage 2).
c)
Der Betriebsleitung gehört mindestens eine Person an, die die beruflichen Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs nachweist – bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
d)
Der Betrieb wird nicht von einem Unternehmen bewirtschaftet,

aa)
das sich in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01) (EU-Agrarrahmen) befindet,
bb)
das einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat,
cc)
bei dem die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
dd)
das als großes Unternehmen im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 36 des EU-Agrarrahmens gilt.
e)
Bei keinem Mitglied der Betriebsleitung liegt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vor.

Eine Premium-Haltungseinrichtung nach Satz 1 Buchstabe b kann aus einem Stall, einer Gruppe von Stallgebäuden oder den Haltungseinrichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebes in ihrer Gesamtheit bestehen. Abteile eines Stallgebäudes können dagegen keine Premium-Haltungseinrichtung sein.

Die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Buchstabe b wird nachgewiesen durch

a)
die Mitgliedschaft in einer Organisation (insbesondere Erzeugergemeinschaft), die von ihren Mitgliedern im Sinne einer Selbstverpflichtung die Einhaltung der in dieser Richtlinie benannten laufenden Premiumanforderungen verlangt und deren Einhaltung kontrolliert, oder
b)
die Teilnahme an einem etablierten Kontrollsystem, das gegebenenfalls im Rahmen eines Zusatzmoduls die Einhaltung der in dieser Richtlinie benannten laufenden Premiumanforderungen überprüft.

Als Nachweis berücksichtigungsfähig ist nur die Mitgliedschaft in einer Organisation oder die Teilnahme an einem Kontrollsystem, die oder das von der BLE nach Nummer 4.2 für diesen Zweck anerkannt wurde. Eine mögliche Rückwirkung des Feststellungsbescheids ist dabei zu berücksichtigen.

4.1.2 Verfahren

Die Anerkennung von Betrieben als förderfähig erfolgt auf Antrag des Betriebs. Dem Antrag sind folgende Nachweise über die Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 beizufügen:

Zu Buchstabe a: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.

Zu Buchstabe b:

eine Bestätigung einer von der BLE nach Nummer 4.2 anerkannten Organisation, dass der Betrieb dort Mitglied ist und dass er in seinen Premium-Haltungseinrichtungen die von der Organisation erlassenen Richtlinien einhält (Zertifizierung) und seit wann dies nachweisbar der Fall ist (Gewährleistungstag), oder
eine Bestätigung eines von der BLE nach Nummer 4.2 anerkannten Kontrollsystems, dass der Betrieb an diesem teilnimmt und in seinen Premium-Haltungseinrichtungen die von diesem Kontrollsystem kontrollierten Richtlinien einhält (Zertifizierung) und seit wann dies nachweisbar der Fall ist (Gewährleistungstag).

Zu Buchstabe c: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Mitglied der Betriebsleitung über eine Ausbildung als Tierwirtin oder Tierwirt, als Landwirtin oder Landwirt, einen Abschluss einer entsprechenden Fachschule oder den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften verfügt oder mindestens fünf Jahre hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmerin oder als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war.

Zu Buchstabe d: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.

Zu Buchstabe e: eine Eigenerklärung im Anerkennungsantrag.

Des Weiteren ist dem Antrag eine Eigenerklärung beizufügen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mehrkosten nach Nummer 5 Absatz 2 dieser Richtlinie bereits von dritter Seite gefördert werden oder eine solche Förderung beantragt ist.

Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Anerkennungsbescheid über die Anerkennung des Betriebs als förderfähig.

Die Anerkennung soll rückwirkend zum frühesten Tag nach Antragsstellung ausgesprochen werden, an dem die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen. Für die Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b ist nicht der Zertifizierungstag, sondern der Gewährleistungstag maßgeblich.

Der Betrieb hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 oder auf die Beurteilung der Kumulierbarkeit der Zuwendung mit anderen Beihilfen auswirken kann, unverzüglich schriftlich oder elektronisch der BLE mitzuteilen.

Der Betrieb hat die Anerkennungsvoraussetzungen von der Stellung des Anerkennungsantrags bis zum Ende des Förderzeitraums aufrechtzuerhalten (Verpflichtungszeitraum). Bei nachträglichem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid nach §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf­zuheben. Erfolgt die Aufhebung wegen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzung nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b, so ist sie zwingend für die Vergangenheit auszusprechen. Sämtliche auf der Grundlage der Anerkennung erfolgten Zuwendungen sind in diesem Fall zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der Wegfall ausschließlich auf

Betriebsaufgabe,
einer vollständigen Einstellung der Haltung von Tieren der bisher im Betrieb über diese Richtlinie geförderten Arten oder
einer Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach Nummer 4.2 beruht.

4.2 Feststellung der Eignung der Mitgliedschaft in Organisationen oder der Teilnahme an Kontrollsystemen für den Nachweis der Erfüllung der laufenden Premiumanforderungen

4.2.1 Feststellungsvoraussetzungen

Die BLE stellt die Eignung der Mitgliedschaft von Betrieben in Organisationen oder ihrer Teilnahme an Kontroll­systemen für den Nachweis der Einhaltung der laufenden Premiumanforderungen nach Nummer 4.1.1 Satz 1 Buchstabe b fest, wenn

a)
die materiellen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation oder die Teilnahme am Kontrollsystem mindestens den laufenden Premiumanforderungen dieser Richtlinie entsprechen und
b)
eine effektive Kontrolle dieser Voraussetzungen durch die Organisation oder das Kontrollsystem gewährleistet ist – hierzu ist insbesondere erforderlich, dass ein Verstoß gegen die Kriterien durch einen Betrieb zu angemessenen und effektiven Sanktionen führt und unmittelbar der BLE gemeldet wird.

4.2.2 Verfahren

Die Feststellung nach Nummer 4.2.1 erfolgt auf Antrag der Organisation oder des Trägers des Kontrollsystems. Dem Antrag sind folgende Nachweise über die Feststellungsvoraussetzungen beizufügen:

Zu Nummer 4.2.1 Buchstabe a: eine Aufstellung über die materiellen Prüfkriterien.

Zu Nummer 4.2.1 Buchstabe b: eine Aufstellung über die Kontrollbedingungen und das Sanktionssystem.

Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Feststellungsbescheid über die Eignung der Mit­gliedschaft von Betrieben in einer Organisation oder ihrer Teilnahme an einem Kontrollsystem für den Nachweis der Einhaltung der laufenden Premiumanforderungen. Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, inwieweit die Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme die Einhaltung und Unterscheidung der Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/​Weide“ und „Bio“ gewährleistet. Die Feststellung soll rückwirkend zum frühesten Tag nach Antragsstellung ausgesprochen werden, an dem die Feststellungsvoraussetzungen vorlagen. Sie gilt grundsätzlich bis zum Ende des Förderzeitraums.

Die Organisation beziehungsweise das Kontrollsystem ist im Bescheid zu verpflichten, bei Besichtigungen der Premium-Haltungseinrichtungen eine stichprobenartige oder anlassbezogene Begleitung der Auditoren der Organisation oder des Kontrollsystems durch Mitarbeiter der BLE zu dulden. Eine Begleitung soll insbesondere auch dann erfolgen, wenn der BLE konkrete Anhaltspunkte für Verstöße des Betriebsinhabers gegen die Anforderungen dieser Richtlinie vorliegen. Die Einzelheiten der Begleittätigkeit werden im Einvernehmen zwischen der Organisation oder dem Kontrollsystem und der BLE festgelegt.

Die BLE veröffentlicht Feststellungen nach Nummer 4.2.1 sowie die Aufhebung solcher Feststellungen auf ihrer Internetseite.

Die Organisation oder der Träger des Kontrollsystems hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Feststellungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2.1 auswirken kann, unverzüglich der BLE mitzuteilen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Eine Zuwendung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss für förderfähige Ausgaben gewährt werden. Der Fördersatz beträgt

bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier für Tierzahlen bis zur Obergrenze der Stufe 1 nach Anlage 1 und
bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier bis zur Obergrenze der Stufe 2, für die Anzahl der Tiere, die über die Obergrenze der Stufe 1 hinausgehen.

Förderfähige Ausgaben pro Tier sind die laufenden Mehrkosten, die dem Betrieb im Haltungsjahr aus der Erfüllung der laufenden Premiumanforderungen im Vergleich zu der Erfüllung zwingender gesetzlicher Mindeststandards für ein Tier einer bestimmten Tierart, Tiergruppe und Haltungsform („Frischluftstall“, „Auslauf/​Weide“ und „Bio“) in seinen Premium-Haltungseinrichtungen entstehen.

Die Mehrkosten werden in Form von Pauschalen von unabhängiger Stelle nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt. Die Pauschalen werden von der BLE spätestens bei Inkrafttreten dieser Richtlinie auf ihrer Internetseite (www.ble.de/​umbau-tierhaltung) veröffentlicht. Bei Bedarf können die Pauschalen mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden. Anpassungsbedarf kann sich insbesondere aus Änderungen wirtschaftlich maßgeblicher Parameter sowie der rechtlichen Grundlagen der Tierhaltung ergeben. Anpassungen sind auf der Internetseite der BLE zu veröffentlichen. Es werden nur solche Mehrkosten berücksichtigt, die nach Anerkennung eines Betriebs als förderfähig entstanden sind.

Eine Pauschale für die Haltungsformen „Auslauf/​Weide“ oder „Bio“ darf bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben pro Tier nur zugrunde gelegt werden, soweit die Angaben des Betriebs zur Zahl der in der betreffenden Haltungsform gehaltenen Tiere glaubwürdig erscheinen. Bei Prüfung dieser Frage kann die BLE insbesondere heranziehen:

die Anforderungen, die die Organisation beziehungsweise das Kontrollsystem, auf der oder dem die Anerkennung des Betriebs nach Nummer 4.1 beruht, an die Tierhaltung ihrer Mitglieder beziehungsweise Teilnehmer stellt,
Daten über die jeweilige Haltungseinrichtung im Register nach § 16 Absatz 1 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes.

Ansonsten wird die Pauschale für die Haltungsform „Frischluftstall“ zugrunde gelegt.

Unter welchen Voraussetzungen Tiere berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich tierart- und tiergruppenbezogen aus Anlage 1.

Die Zuwendung je Tier darf für ein Haltungsjahr den Betrag von 1 000 Euro multipliziert mit dem in Anlage 1 genannten Faktor nicht übersteigen.

Die Gewährung einer Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweils erforderlichen Haushaltsmittel.

Soweit die für die Förderung der laufenden Mehrkosten eines Haltungsjahrs zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Förderung aller als förderfähig anerkannten Betriebe ausreichen, sind die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, die der kalendarischen Reihenfolge der Anerkennung der Betriebe als förderfähig entspricht („Verlässlichkeitsprinzip“). Soweit dabei die Mittel nicht ausreichen, um die Zuwendungen allen Betrieben zu bewilligen, deren Förderfähigkeit an demselben Tag anerkannt wurde, sind die Zuwendungen an diese Betriebe entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der zulässigen Zuwendungen an die betroffenen Betriebe zu bemessen („pro-rata“).

Auf Weisung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist die BLE berechtigt, die Fördersätze bei Vorliegen besonderer Umstände zum 1. Januar eines Haltungsjahrs mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Dies sind insbesondere Änderungen der haushälterischen Gegebenheiten, die Notwendigkeit von Anpassungen an die Märkte für besonders tiergerecht erzeugte Produkte oder das Verfehlen wesentlicher Förderziele. Änderungen sind bis zum 30. November des dem Haltungsjahr vorausgehenden Kalenderjahrs auf der Internetseite der BLE zu veröffentlichen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulierbarkeit

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Die Förderobergrenzen dürfen bei Kumulierung nicht überschritten werden.

Sofern die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Ausgaben betreffen, ist eine Kumulierung nur zulässig, wenn es sich bei der anderen staatlichen Beihilfe um eine Fördermaßnahme der Landwirtschaftlichen Rentenbank handelt und insgesamt eine Beihilfeintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschritten wird.

Ausgeschlossen ist insbesondere die Förderung nach dieser Richtlinie von Vorhaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) oder eines Landesprogrammes gefördert werden.

6.2 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich, Veröffentlichung

Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden gemäß § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere Namen, Anschriften, Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern und Betriebsstätten sowie Informationen über die Tiergruppen und Haltungsformen, für die Förderung beantragt wird, mit den zu­ständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen.

Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftliche Primärproduktion, die den Betrag von 10 000 Euro über­steigen, werden gemäß Randnummer 112 Buchstabe c Ziffer i des EU-Agrarrahmens auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.

6.3 Auskunftspflichten, Prüfung

Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Bei Stellung eines Antrags auf Anerkennung eines Betriebs als förderfähig muss sich der Antragsteller damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (zum Beispiel Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Antragsteller unterstützt das BMEL sowie die von diesem für die Evaluierung und das Monitoring beauftragten Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und erklärt ferner sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der anonymisierten Auswertungsergebnisse. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
Gegenstand der Förderung,
Ort der Vorhabendurchführung,
Förderbetrag, Förderanteil,
Förderdauer.

Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.

7 Verfahren

Die Zuwendungen erfolgen auf Antrag des landwirtschaftlichen Betriebs. Dieser ist bis 31. März des Auszahlungsjahrs unter Angabe der im Haltungsjahr berücksichtigungsfähigen Tiere, getrennt nach Tierarten und -gruppen sowie unter Angabe der Adresse der jeweiligen Premium-Haltungseinrichtung und Haltungsform, zu stellen. Auf Weisung des BMEL kann die BLE in begründeten Ausnahmefällen die Frist in einem bestimmten Auszahlungsjahr nach hinten verschieben, maximal bis zum 31. Oktober des Auszahlungsjahrs.

Bewilligungsbehörde ist die BLE. Die BLE entscheidet in der Regel jeweils bis zum 31. Dezember des Auszahlungsjahrs nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Betrieb hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen auswirken kann, unverzüglich der BLE mitzuteilen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Stillhalteklausel

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Eine vorzeitige Aufhebung der Richtlinie bleibt vorbehalten. Eine Gewährung von Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, solange die Europäische Kommission die Richtlinie noch nicht beihilferechtlich genehmigt hat.

Bonn, den 5. Februar 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. H. Snell

Anlage 1

Förderfähige Tierarten

Schwein

Tiergruppe Faktor1 Voraussetzungen der Berücksichtigungsfähigkeit
von Mehrkosten als förderfähige Ausgaben
Obergrenze
Stufe 1 Stufe 2
Sauen, die ihren ersten Wurf führen oder gehabt haben (produktive Sauen) 0,5 Im Haltungsjahr regelmäßiger Aufenthalt der Tiere auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Unschädlich sind insbesondere kurzfristige vorübergehende Aufenthalte im Ausland. 50 200
Entstehung der Mehrkosten nach Anerkennung des Betriebs als förderfähig.
Aufgezogene Ferkel (ca. 28 kg) 0,03 Im Haltungsjahr aus einer Haltungseinrichtung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus an Mäster verkauft oder betriebsintern umgestallt. 1 500 6 000
Verkauf beziehungsweise Umstallung nach Anerkennung des Betriebs als förderfähig.
Mastschweine 0,05 Im Haltungsjahr aus einer Haltungseinrichtung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus zur Schlachtung verkauft. 1 500 6 000
Verkauf nach Anerkennung des Betriebs als förderfähig.
Anlage 2

Laufende Premiumanforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung
gemäß Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Die laufenden Premiumanforderungen sind erfüllt, wenn mindestens die in dieser Anlage benannten Standards eingehalten werden. Die Anforderungen der Nummern 3 und 4 dieser Anlage gelten in Haltungsbereichen, die den Anforderungen an die Schweinehaltung im ökologischen Landbau genügen, als erfüllt2.

Im Stallkonzept ist sicherzustellen, dass das Außenklima wesentlichen Einfluss auf das Stallklima3 hat oder der Stall über einen Auslauf verfügt oder die Schweine im Freien gegebenenfalls ohne festes Stallgebäude gehalten werden4.

Für alle Tiere ist laut Konzept ein wärmeisolierter5 Rückzugsbereich6, insbesondere für niedrige Außentemperaturen, vorzusehen.

Alle Schweine müssen Zugang zu einer aktiven oder passiven Kühlmöglichkeit (zum Beispiel Schweineduschen, Suhlen, Coolpads, Hochdruckvernebelung et cetera) haben4.

Im Fall von Stallneubauten7 ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.

1.
Zuwendungsvoraussetzung
Die Anerkennung als förderfähiger Betrieb setzt die Mitgliedschaft in einer Organisation (insbesondere Erzeugergemeinschaft) voraus, die von ihren Mitgliedern im Sinne einer Selbstverpflichtung die Einhaltung der hier benannten Tierwohlkriterien verlangt und deren Einhaltung kontrolliert. Alternativ ist (zum Beispiel bei Öko-Betrieben) die Teilnahme an einem Kontrollsystem, das gegebenenfalls im Rahmen eines Zusatzmoduls die Einhaltung der hier benannten Tierwohlkriterien regelmäßig überprüft, möglich. Als Nachweis berücksichtigungsfähig ist nur die Mitgliedschaft in einer Organisation oder die Teilnahme an einem geeigneten Kontrollsystem, wie von der BLE für diesen Zweck festgestellt.
2.
Flächenbindung der Tierhaltung
Unabhängig davon, ob sich die Förderung auf den vollständigen Tierbestand des Unternehmens oder nur auf einzelne Haltungseinrichtungen erstreckt, darf der Viehbesatz des zu fördernden landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten8. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung9 zulässigen betrieblichen Bilanzwerte im Rahmen ihrer dort definierten zulässigen Abweichung nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen angerechnet werden. Entsprechende Nachweise sind vorzuhalten.
3.
Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen
Ställe müssen so beschaffen sein, dass

deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens 3 % der Stallgrundfläche ausmachen,
der Liegebereich planbefestigt (maximal 7 % Perforation), weich oder elastisch verformbar ist, das heißt

mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden muss oder
mit Tiefstreu versehen werden muss oder
mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein muss,
die Buchtenstruktur die Trennung der Funktionsbereiche (Ruhen, Koten, Fressen/​Beschäftigung) erlaubt.
In den Ställen ist für alle Tiere jederzeit organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial zugänglich. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das organische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage oder entsprechende Pellets aus Heu, Stroh, Luzerne et cetera.

Mindestplatzangebot in m2 je Tier
Tiergewicht in kg Außenklimastall Stall mit Auslauf
innen davon
Liegebereich
innen10 außen11
5 bis 10 0,21 0,08 0,20 0,10
10 bis 20 0,28 0,10 0,26 0,15
20 bis 30 0,49 0,18 0,46 0,25
30 bis 50 0,75 0,30 0,50 0,30
50 bis 110 1,30 0,60 1,00 0,50
Mehr als 110 1,50 0,90 1,50 0,80
4.
Bauliche Anforderungen an besonders tiergerechte Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern
Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in Gruppenhaltung

planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder
mit Tiefstreu versehen werden oder
mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (zum Beispiel Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.
Bei Einzelhaltung im Abferkelbereich muss mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind eine besondere Fütterungstechnik (die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung induziert), Raufutter oder vergleichbare organische Elemente. Ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln muss Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) findet keine Anwendung.
5.
Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen

Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Ver­fügung stehen, die mindestens 20 % größer ist als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben, soweit oben nicht anders bestimmt.
Allen Tieren ist mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.
In allen Buchten steht überdies mindestens eine Zapfentränke für jeweils maximal zwölf Tiere zur Verfügung, aus der die Tiere jeweils in normaler Körperhaltung Wasser aufnehmen können.
Mindestens 70 %12 der Tiere jeder Premium-Haltungseinrichtung müssen einen intakten, unkupierten Ringelschwanz aufweisen, bis die Ferkel beziehungsweise die Mastschweine den Betrieb verlassen13. Ferkel oder Mastschweine mit kupierten Schwänzen dürfen in Premium-Haltungseinrichtungen nicht gehalten werden (Ausnahme: Einzeltiere bei tierärztlicher Indikation).
Männliche Ferkel und Mastschweine müssen entweder unkastriert oder müssen immunologisch kastriert worden sein oder die chirurgische Kastration muss unter einer wirksamen Schmerzausschaltung (Isoflurannarkose oder Injektionsnarkose mit Ketamin und Azaperon) mit entsprechender Schmerzbehandlung im Sinne des Tierschutzgesetzes erfolgt sein.
6.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern

Die Haltungseinrichtung für Eber in Einzelhaltung sowie für Jungsauen und Sauen in Gruppenhaltung muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben14.
Im Betrieb werden keine Hormone zu zootechnischen Zwecken (Induktion der Pubertät bei Jungsauen, Steigerung der Wurfgröße oder Brunstsynchronisation) angewendet.
Die Sauenhaltung muss gemäß TierSchNutztV vom 29. Januar 2021 erfolgen15.
Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.
Bei freier Abferkelung: Es müssen mindestens 7,5 m2 für die Sau uneingeschränkt zugängliche Fläche16 bereitstehen.
7.
Anforderungen an die Bestandsbetreuung für eine besonders tiergerechte Haltung

Die für die Bestandsbetreuung verantwortliche Person muss regelmäßig an Fortbildungen zur tiergerechten Schweinehaltung (mindestens acht Stunden jährlich) bei einer staatlich anerkannten Stelle (Landwirtschafts­kammern und andere Beratungseinrichtungen) oder einer privaten Beratungsstelle17 teilnehmen.
Der Betrieb muss an einem System zur Erhebung, Dokumentation und Auswertung von Merkmalen der Tiergesundheit inklusive Bestandsbetreuung durch Tierärzte oder Fachberater (zum Beispiel QS) teilnehmen.
8.
Möglichkeit der Aussetzung von Premiumanforderungen im Katastrophen- und Seuchenfall
Die BLE kann durch Allgemeinverfügung die Geltung von Premiumanforderungen zeitweise für solche Premium-Haltungseinrichtungen aussetzen, die in einem Gebiet liegen,

a)
für das die zuständige Behörde den Katastrophenfall ausgerufen hat oder
b)
das Schutzgebiet nach § 8 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes ist.
Im Fall des Buchstabens b ist die Aussetzung auf Premiumanforderungen in Bezug auf Außenklima, Auslauf oder Freiland zu beschränken.
In der Allgemeinverfügung ist das Gebiet, für das die Aussetzung gelten soll, entsprechend der zugrunde liegenden katastrophenschutz- oder tierseuchenrechtlichen Verfügung zu bezeichnen. Auch sind tagesgenau Beginn und Ende der Aussetzung zu nennen. Die Allgemeinverfügung und deren Aufhebung sind auf der Internetseite der BLE, www.ble.de/​umbau-tierhaltung, unverzüglich bekanntzumachen.
1
Vergleiche Nummer 5 dieser Richtlinie.
2
Für Öko-Betriebe und solche, welche sich mindestens die Option einer späteren Umstellung offenhalten wollen („Anschlussfähigkeit“).
3
Jede Bucht muss mindestens an einer Seite auf ihrer ganzen Länge und zum überwiegenden Teil der Höhe geöffnet sein und es muss ermöglicht werden, dass jedes Tier jederzeit zur wetteroffenen Seite gelangen kann.
4
Nicht erforderlich im Abferkelbereich.
5
Nicht erforderlich bei wärmeisolierten Ställen mit Auslauf.
6
Gegebenenfalls mit Abdeckung, da Schweine dunkle Ruhebereiche bevorzugen; kann gegebenenfalls auch Einstreu sein.
7
Für Stallgebäude, die nach dem 1. Januar 2024 errichtet werden.
8
Anzuwenden ist der Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der GVE in Anlage 9 (zu § 12) der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
9
Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
10
Die Bodenfläche im Stall muss zu mindestens mehr als der Hälfte planbefestigt sein.
11
Die Mindestbodenfläche im Auslauf muss planbefestigt sein.
12
Fällt das Niveau unter 70 %, ist eine Spezialberatung in Anspruch zu nehmen. 2024 erfolgt keine Förderung, wenn das Niveau unter 50 %, 2025 wenn das Niveau unter 60 %, in den Folgejahren, wenn das Niveau unter 70 % fällt.
13
Ohne rechnerische Berücksichtigung der Muttertiere.
14
Außer § 30 Abs. 2a (Zeitraum ab dem Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sauen).
15
Sauenhaltungen, die von den Übergangsfristen betreffend Platzvorgaben/​Kastenstandregelung Gebrauch machen, werden nicht gefördert.
16
Abweichend davon ist es übergangsweise im Kalenderjahr 2024 ausreichend, wenn je Sau mindestens 6,5 m2 uneingeschränkt zugängliche Fläche zur Verfügung stehen.
17
Zum Beispiel private Beratungsstelle im Ökolandbau.

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