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Red Cave Verbot – Unternehmen ruft gegen die Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verwaltungsgericht an

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Das Unternehmen RED CAVE ist im schweren Fahrwasser. Dem Chef flattere ein Untersagungsbefehl ins Haus; hiergegen hat das Unternehmen Klage erhoben, um die Rechtslage zu klären.

Die BaFin hatte Anhaltspunkte dafür, dass die Red Cave AG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Miteigentumsanteilen an mobilen Ölförderanlagen öffentlich anbieten würde. Das Angebot erfolgt unter anderem über die Homepage www.red-cave.com.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Seitens der BaFin erfolgt sozusagen eine formale Mindestprüfung.

Prospekte und Formulare, von der Wiege bis zur Bahre.

Kapitalanlageentscheidungen des Anlegers sollen Ausdruck eines rationalen Abwägungsprozesses sein. Bekanntlich ist in der Regel das Gegenteil der Fall. Grundlage einer Anlageentscheidung sollen zum Beispiel Prospekte sein. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und werden halbherzig von dem Staat überwacht. Fehlt ein Prospekt kann der Verkauf verboten werden. So ist es hier geschehen.

Red Cave AG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen

Die BaFin hat am 21. September 2020 das öffentliche Angebot der Red Cave AG von Miteigentumsanteilen an einer zur Vermietung vorgesehenen mobilen Erdölförderanlage, so genanntes Red Cave Projekt, wegen Verstoßes gegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Daher darf die Red Cave AG keine Miteigentumsanteile an einer zur Vermietung vorgesehenen mobilen Erdölförderanlage, so genanntes Red Cave Projekt, zum Erwerb in Deutschland anbieten. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist im Rahmen von Eilrechtsschutz möglich. Im Rahmen einer summarischen Prüfung – als fix und abgekürzt – prüft das Gericht, ob die Entscheidung stehen bleiben kann oder nicht.

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