RA Simon Bender – Bank haftet bei gefälschtem Überweisungauftrag

Simon Bender, Anwalt bei Ares Rechtsanwälte, weist auf folgendes hin:

„Das OLG Frankfurt am Main hat klar gestellt, dass die Bank bei einem gefälschten Überweisungsauftrag zu haften hat. Im entschiedenen Fall ist der beklagten Bank ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag übermittelt worden. Danach waren EUR 11.200,00 an den Überweisungsempfänger gezahlt worden. Das Telefax war allerdings gefälscht. Entsprechend hat die Bank den zu Unrecht überwiesenen Betrag an die Kontoinhaber zu erstatten.

Im Fall eines nicht bewilligten Überweisungsauftrags hat die Bank grundsätzlich keinen Anspruch, das betroffene Konto mit dem Überweisungsbetrag zu belasten (vgl. § 675u BGB). Zum Nachweis der Bewilligung durch den Kunden legte die Bank den per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag vor. Die Vorlage des Fax als Beweis für einen von den Kunden erteilten Überweisungsauftrag ließ das Gericht jedoch nicht ausreichen. Da die Bank zu beweisen habe, dass die Kunden den Überweisungsauftrag bewilligt hätten, habe die Bank auch die Echtheit der Unterschriften auf dem Fax zu beweisen. Die Kunden hatten eingewendet, dass die Unterschriften in dem Fax gefälscht gewesen seien (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2017, Aktz. 1 U 224/15).

Den Einwand der Bank, der streitgegenständliche Vorgang habe ein ungewöhnliches Ereignis dargestellt, lehnte das Gericht ab. Dabei kommt es nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main nicht darauf an, ob die Fälschung im entschiedenen Fall für die Bank erkennbar war oder nicht. Die Bank haftet für nicht bewilligte Überweisungsaufträge unabhängig von einem Verschulden. Folglich könne sie die Bank nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 676c BGB berufen. Danach haftet die Bank nicht, wenn die haftungsauslösenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen und der Bank kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist (vgl. § 676c BGB). Das Landgericht Wiesbaden hatte diesen Einwand der Bank in erster Instanz noch gelten lassen und die Klage der Kunden abgewiesen (LG Wiesbaden, Urt. v. 29.10.2015, Aktz. 3 O 75/15).

Zudem stellte das OLG Frankfurt am Main klar, dass ein mit den Kunden vereinbarter Haftungsausschluss für vom Kunden nicht bewilligte Überweisungsaufträge eine Haftung der Bank nicht ausschließen könne. Denn nach § 675e BGB sind Vereinbarungen unzulässig, die die Haftung der Bank nach § 675u BGB nachteilig ausgestalten.

Das Urteil ist für Bankkunden erfreulich, da es die Gesetzeslage zugunsten des Kunden verdeutlicht. Hingegen akzeptieren Banken die Rechtslage immer wieder nicht und verweigern eine Erstattung nicht vom Kunden bewilligter Zahlungen vom Kundenkonto.“

 

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