RA Kutz: „Bearbeitungsgebühr der Bank ist auch bei Unternehmerkrediten zu erstatten“

Klauseln in Kreditverträgen, die eine Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr enthalten, benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher nichtig (§ 307 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Die Bank hat die gezahlte Bearbeitungsgebühr zu erstatten.

Die Benachteiligung entsteht, indem die Bank mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die sie im eigenen Interesse erbringt bzw. rechtlich zu deren Erbringung verpflichtet ist.

Benachteiligung trifft auch auf Unternehmer zu

Mit seinem Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass dies auch der Fall ist, wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist. Dennoch weigern sich die Banken in der Regel, vereinnahmte Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen. Sie führen an, es handle sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Gebühr für eine Sonderleistung, die sich aus dem besonderen Beratungs- und Prüfaufwand bei der Kreditvergabe ergebe. Dabei soll es sich regelmäßig um eine maßgeschneiderte Finanzierung handeln (z. B. Bauprojekt, Unternehmensgründung etc.).

Doch der BGH befand, dass auch dieser Beratungs- und Prüfaufwand im Interesse der Bank erfolgt und somit nicht als Sonderleistung gilt:

„(3) […] Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des Unternehmers verhindert werden kann (hierauf abstellend: Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1315 und Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178), beruht lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt.

[…]

(5) Soweit die Revision entgegenhält, die Tätigkeit der Beklagten gehe bei langfristigen gewerblichen Immobilienfinanzierungen – vergleichbar der Tätigkeit eines Architekten bei einem Bauvorhaben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 HOAI in der ab dem 17. September 2013 gültigen Fassung) – über eine Bonitätsprüfung hinaus und beinhalte die Ermittlung und Objektivierung von Grundlagen der in Aussicht genommenen Immobilienfinanzierung, ändert das nichts daran, dass das Kreditinstitut auch insoweit im eigenen Interesse tätig wird.“ (BGH Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 – Rn. 33 u. 36)

Weiter bestätigte der BGH, dass eine angemessene Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nichts an der unangemessenen Benachteiligung des Kunden durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Bearbeitungsgebühr ändere (vgl. BGH Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 – Rn. 54).

Selbst die Tatsache, dass Unternehmer, im Vergleich zu Verbrauchern, über eine höhere Verhandlungskompetenz verfügen, rechtfertige keine Bearbeitungsgebühr. Die Machtstellung einer Bank bei der Darlehensvergabe bliebe auch in diesen Fällen unverändert.

Argumentation der Banken: individuell ausgehandelte Gebühren

Ein häufiges Argument der Banken: Die Bearbeitungsgebühr sei keine Klausel der Bank und somit keine Allgemeine Geschäftsbedingung. So soll die Bearbeitungsgebühr individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt worden sein. Eine Individualvereinbarung (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) wiederum fiele nicht unter die Rechtsprechung des BGH zum Bearbeitungsentgelt.

In den meisten Fällen wurde die Bearbeitungsgebühr jedoch nicht der Auslegung des BGH entsprechend ausgehandelt. Denn dieser stellt an den Begriff des „Aushandelns“ sehr hohe Anforderungen. Dabei reicht es nicht, dass auf die Gebühr hingewiesen wurde und der Kunde diese akzeptiert hat. Soll eine Bearbeitungsgebühr im Einzelfall ausgehandelt werden, muss die Bank diese ernsthaft zur Disposition stellen und zum Gegenstand der Verhandlungen machen. Das trifft schon nicht mehr zu, wenn die Bank nicht bereit ist, auf die Gebühr zu verzichten.

Die Bank wird zumeist kaum beweisen können, dass die Gebühr individuell ausgehandelt worden ist. Führt die Bank den Einwand der Individualabrede an, dann ist sie dafür darlegungs- und beweisbelastet.

Wenn die Bearbeitungsgebühr nicht als solche deklariert wird

Die Rechtsprechung des BGH ist auch auf hohe Bearbeitungsentgelte anwendbar: So wurden in Unternehmerkrediten, die wir in unserer Kanzlei überprüft haben, Bearbeitungsentgelte bis zu 128.000 € verlangt. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass die verlangte Einmalzahlung von der Bank als Bearbeitungsgebühr deklariert wird. Entscheidend ist, wofür sie eine Einmalzahlung verlangt. Denn häufig wird zwar eine Bearbeitungsgebühr erhoben, jedoch nicht als solche benannt, z. B.:

„Für die vorgenommene Finanzierungsberatung sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführte allgemeine Strukturierung und Prüfung Ihrer Projektfinanzierung und die Erstattung der Auslagen stellen wir Ihnen eine einmalige Vergütung i. H. v. 42.500 € in Rechnung. Die Vergütung ist bei der Annahme unserer Finanzierungszusage fällig. Die einmalige Vergütung ist nicht laufzeitabhängig und wird nicht – auch nicht teilweise – zurückerstattet.“

Die Bank hat dem Kunden also eine Einmalzahlung für die Bonitätsprüfung i. H. v. 42.500 € in Rechnung gestellt. Nichts anderes wird durch die vorstehende Formulierung beschrieben. Genauso gut hätte die Bank schreiben können: „Bearbeitungsgebühr = 42.500 €“.

Wenn Sie als Unternehmer bei der Darlehensvergabe eine Einmalzahlung geleistet haben oder in Ihrem Vertrag ausdrücklich eine Bearbeitungsgebühr berechnet worden ist, sollten Sie prüfen lassen, ob hier ein Erstattungsanspruch besteht.“

RA Kutz aus der Kanzlei Lenne….

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