Prospektverordnung- Bericht von Robert & Kollegen

In der EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017 ist betreffend die Prospekthaftung dasjenige ausgeführt, was schon in der vorherigen Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 (Primärrecht) formuliert worden war: Prospekthaftung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber für die Richtigkeit der in einem Prospekt und Nachträgen dazu enthaltenen Angaben haftet“, Artikel 11 Abs. 1, Satz 1 der EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017.

Die EU-Prospektverordnung vom 14. Juni 2017 findet überwiegend erst zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung.

Mit der EU-Prospektverordnung vom 14. Juni 2017 soll die ursprüngliche EU-Richtlinie vom 04. November 2003 durch eine Verordnung ersetzt werden. Eine EU-Verordnung wirkt unmittelbar und verdrängt gegenläufiges Sekundärrecht, während ein Richtlinientext Vorgaben für die rechtliche Umsetzung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten skizziert.

Eine wörtliche Auslegung der obigen Normschöpfung „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass je nach Fall …“ nach Artikel 11 Abs. 1, Satz 1 der EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017 dürfte wohl nicht in Betracht kommen. Denn es handelt sich als übernommenem Richtlinientext um einen Auftrag des Primärgesetzgebers an den Sekundärgesetzgeber im Jahre 2003 und damit nicht um einen eigenständigen Verordnungstext im Jahre 2017. Der Bestand der Nachfolgeregelung dürfte aber am Verständnis der Vorgängernorm zu interpretieren sein. Ausgehend von einer Kapitalmarktunion kommt nach Normzweck und Sinn eine einheitliche Auslegung in Betracht.

Als gegenläufiges sekundäres Recht wird u.a. zunächst die Zweijahresfrist von § 20 Vermögensanlagengesetz erinnert. Diese Frist beschränkt die Haftung auf diejenigen Finanzinstrumente, die zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot von dem Anleger erworben wurden. Schadensersatzansprüche gibt es hiernach nur für Erwerbungen zwei Jahre nach der ersten Veröffentlichung des Prospektes.

Diese Beschränkung dürfte in Zukunft nichtig sein, weil es die EU-Prospektverordnung entwertet. Denn es müsste der Emittent nur zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot mit dem Vertrieb warten und wäre dann aus der Haftung. Durch diese Rechtslücke wäre die EU-Prospektverordnung ihres eigentlichen Sinnes, eines wirksamen Verbraucherschutzes, enthoben.

Fazit: Auf Grund der EU-Prospektverordnung könnte u.a. die Zweijahresfrist nach § 20 Vermögensanlagengesetz unwirksam werden. In der Übernahme eines Richtlinientextes als Verordnungstext liegt zwar eine gewisse Sorglosigkeit. Eine ertragfähige Heilung kann durch weite Interpretation von Artikel 11 Abs. 1, Satz 1 der EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017 erfolgen.

 

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