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Private Chats, Familienvideos und die DSGVO: BGH schickt zwei Alltagsfälle nach Luxemburg

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Darf eine private WhatsApp-Nachricht einfach an den Arbeitgeber weitergeleitet werden? Und gilt die DSGVO, wenn Familienmitglieder in der eigenen Wohnung heimlich gefilmt werden? Der Bundesgerichtshof will die Grenzen der sogenannten „Haushaltsausnahme“ grundsätzlich klären lassen.

Was privat beginnt, kann plötzlich erhebliche berufliche und rechtliche Folgen haben. Genau um diese Grenze geht es in zwei Verfahren, die der Bundesgerichtshof am 17. September 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat.

Der I. Zivilsenat des BGH möchte wissen, wie weit die sogenannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reicht. Dabei geht es um eine praktisch enorm wichtige Frage: Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten noch so privat oder familiär, dass die DSGVO überhaupt nicht gilt?

Der BGH hat die beiden deutschen Verfahren zunächst ausgesetzt. Jetzt müssen die Luxemburger Richter grundlegende Fragen zur Auslegung des europäischen Datenschutzrechts beantworten.

Fall eins: Private Chats landen beim Arbeitgeber

Der erste Fall könnte beinahe aus dem Drehbuch eines Beziehungs- oder Freundschaftsdramas stammen – nur mit ernsten Folgen.

Zwei Frauen waren miteinander befreundet und tauschten sich über einen Messenger vertraulich über die Verhältnisse in einer Arztpraxis aus, in der eine der Frauen arbeitete.

Dann zerbrach die Freundschaft.

Die ehemalige Freundin leitete die private Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Die Office-Managerin war zugleich die Lebensgefährtin des Arbeitgebers.

Danach wurde der Arbeitnehmerin gekündigt.

Die Betroffene verlangt 7.500 Euro Geldentschädigung, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Das Landgericht gab ihr zunächst Recht. Das Berufungsgericht sah die Sache anders und wies die Klage ab.

Die bemerkenswerte Begründung: Die ehemalige Freundin habe ausschließlich privat gehandelt. Deshalb greife die Haushaltsausnahme und die DSGVO sei nicht anwendbar.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ändere daran selbst ein möglicherweise beruflich motiviertes Ziel nichts. Es komme also nicht darauf an, ob die Weiterleitung dazu dienen sollte, die Kündigung der Arbeitnehmerin herbeizuführen oder ob die Absenderin zumindest mit dieser Konsequenz gerechnet habe.

Genau diese Sichtweise stellt der BGH jetzt auf den europäischen Prüfstand.

Was bedeutet die „Haushaltsausnahme“ überhaupt?

Die DSGVO enthält in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c eine wichtige Ausnahme.

Danach gilt sie nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, wenn diese Verarbeitung „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt.

Das leuchtet zunächst ein.

Wer beispielsweise private Telefonnummern seiner Freunde im Smartphone speichert, Familienfotos sortiert oder eine private Geburtstagsliste führt, soll nicht automatisch wie ein Unternehmen sämtliche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erfüllen müssen.

Schwierig wird es aber, wenn private Daten die private Sphäre verlassen.

Und genau hier liegt der Sprengstoff des ersten Falls.

Die ursprüngliche Kommunikation war privat. Die Weiterleitung erfolgte ebenfalls durch eine Privatperson.

Aber die Folgen waren beruflicher Natur.

Deshalb möchte der BGH vom EuGH wissen, ob bei der Haushaltsausnahme nur darauf geschaut werden darf, wer die Daten verarbeitet – oder auch darauf, warum dies geschieht und welche Sphäre eines anderen Menschen davon betroffen ist.

Kann aus einer privaten Handlung eine DSGVO-relevante Handlung werden?

Das ist vermutlich die praktisch wichtigste Frage des ersten Verfahrens.

Der BGH möchte ausdrücklich wissen, ob die Haushaltsausnahme auch dann gelten kann, wenn die Datenverarbeitung zwar nichts mit der beruflichen Tätigkeit der Person zu tun hat, die die Daten weitergibt, der Zweck aber sehr wohl die berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit eines Dritten betrifft.

Übersetzt in Alltagssprache:

Kann ich mich auf „Das war privat“ berufen, wenn ich private Informationen gezielt an den Arbeitgeber eines anderen Menschen weitergebe?

Darüber muss nun der EuGH entscheiden.

Eine Entscheidung zugunsten einer engeren Auslegung der Haushaltsausnahme könnte erhebliche Konsequenzen haben.

Denn dann könnte eine zunächst private Kommunikation unter bestimmten Voraussetzungen den Schutzbereich der DSGVO erreichen, sobald personenbezogene Daten gezielt in einen anderen Lebensbereich getragen werden.

Das wäre allerdings keine generelle Regel, dass jede Weiterleitung eines privaten Chats automatisch gegen die DSGVO verstößt. Selbst wenn die DSGVO anwendbar ist, muss anschließend noch geprüft werden, ob für die konkrete Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht.

Fall zwei: Die Kamera in der Familienküche

Der zweite Fall ist mindestens ebenso interessant.

Eine Mutter und ihre Tochter mit deren Ehemann lebten gemeinsam in einer Immobilie, allerdings in getrennten Wohnungen. Die Mutter durfte die Wohnküche der Tochter und ihres Ehemanns betreten.

Diese Küche wurde von einer Videokamera überwacht.

Im Zusammenhang mit dem Verdacht, die Mutter könne Geldmünzen aus der Küche entwendet haben, wurden Videoaufnahmen, auf denen sie zu sehen war, an die Polizei weitergegeben.

Die Mutter behauptete außerdem, dass Aufnahmen auch an eine weitere Tochter weitergeleitet worden seien.

Sie verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Löschung, Schmerzensgeld und Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten.

Auch hier scheiterte die Klägerin bislang.

Landgericht und Berufungsgericht vertraten die Auffassung, die DSGVO sei wegen der Haushaltsausnahme nicht anwendbar. Die Videoüberwachung habe sich auf die private Wohnküche beschränkt.

Jetzt fragt der BGH:

Reicht es wirklich aus, dass die Kamera in einer privaten Wohnung hängt?

Privatwohnung bedeutet möglicherweise nicht automatisch „privat“

Der EuGH soll klären, ob eine ausschließlich familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt desjenigen voraussetzt, der die Daten verarbeitet.

Doch damit nicht genug.

Der BGH stellt im Videofall gleich mehrere weitere grundsätzliche Fragen.

Unter anderem geht es darum, was passiert, wenn die betroffene Person bei der Erhebung ihrer Daten nicht ordnungsgemäß informiert wurde.

Art. 13 DSGVO schreibt grundsätzlich vor, dass eine betroffene Person unter anderem über Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung informiert werden muss.

Der BGH möchte vom EuGH wissen, ob eine Verletzung dieser Informationspflichten bereits Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung selbst haben kann.

Noch brisanter: Was passiert mit rechtswidrig erhobenen Daten?

Eine weitere Frage könnte weit über Familienkameras hinausreichen.

Der BGH möchte wissen:

Wenn Daten ursprünglich nicht rechtmäßig erhoben wurden – bedeutet das automatisch, dass auch ihre spätere Weiterverarbeitung rechtswidrig ist?

Oder muss erneut geprüft und abgewogen werden?

Und falls eine neue Interessenabwägung erforderlich ist: Muss dabei berücksichtigt werden, dass die Daten ursprünglich möglicherweise rechtswidrig beschafft wurden?

Genau diese Fragen hat der BGH dem EuGH vorgelegt.

Das könnte beispielsweise bei Fotos, Videos, Chatverläufen und anderen personenbezogenen Informationen relevant werden, die zunächst in einem privaten Zusammenhang entstanden sind und anschließend an Dritte weitergegeben werden.

Und was ist mit Aufnahmen, die an die Polizei gehen?

Auch hier steckt ein interessantes juristisches Problem.

Das Berufungsgericht hatte hinsichtlich der Weitergabe der Aufnahmen an die Polizei bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint.

Der BGH möchte nun wissen, ob das europäische Datenschutzrecht es nationalen Gerichten überhaupt erlaubt, einen Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden auf diese Weise zurückzuweisen.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass Privatpersonen der Polizei künftig keine Fotos oder Videos mehr als Beweismittel übergeben dürften.

Vielmehr geht es darum, unter welchen Voraussetzungen eine solche Datenverarbeitung rechtmäßig ist und welche Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffene besitzt.

Warum diese Verfahren für Millionen Menschen wichtig werden könnten

Die beiden Fälle wirken zunächst ausgesprochen privat: eine zerbrochene Freundschaft und ein Familienstreit.

Juristisch geht es aber um etwas viel Größeres.

Smartphones haben die Grenze zwischen privater Kommunikation und öffentlicher beziehungsweise beruflicher Verwendung nahezu verschwinden lassen.

Ein Screenshot ist in Sekunden erstellt.

Eine WhatsApp-Nachricht lässt sich mit zwei Fingertipps weiterleiten.

Ein privates Video kann unmittelbar bei Arbeitgebern, Behörden, sozialen Netzwerken oder anderen Personen landen.

Deshalb ist die Frage entscheidend, wann eine ursprünglich private Datenverarbeitung ihren ausschließlich privaten Charakter verliert.

Bislang können sich Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Haushaltsausnahme berufen. Der BGH möchte nun wissen, ob dabei stärker auf den Zweck und die Auswirkungen der Datenverarbeitung geschaut werden muss.

Was bedeutet das jetzt konkret?

Zunächst einmal ändert sich noch nichts endgültig.

Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass das Weiterleiten privater Chats an Arbeitgeber gegen die DSGVO verstößt. Er hat auch nicht entschieden, dass eine Kamera in der eigenen Küche automatisch der DSGVO unterliegt.

Die beiden Verfahren wurden vielmehr ausgesetzt.

Jetzt entscheidet der EuGH über die europarechtlichen Grundsatzfragen. Anschließend muss der BGH die konkreten deutschen Fälle unter Berücksichtigung dieser Auslegung entscheiden.

Sollte der EuGH die Haushaltsausnahme eng auslegen, könnte das dennoch erhebliche praktische Folgen haben.

„Privat“ wäre dann möglicherweise nicht mehr allein eine Frage des Ortes oder der Person, sondern auch des Zwecks.

Wer einen privaten Chat gezielt an einen Arbeitgeber weiterleitet, um berufliche Konsequenzen für den Betroffenen herbeizuführen, könnte sich dann möglicherweise nicht ohne Weiteres darauf berufen, ausschließlich privat gehandelt zu haben.

Ähnliches könnte für private Videoaufnahmen gelten, sobald sie die familiäre Sphäre verlassen oder gezielt gegenüber Dritten verwendet werden.

Und dann kann es ums Geld gehen

Das ist auch deshalb relevant, weil die DSGVO eigene Schadensersatzansprüche vorsieht.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann grundsätzlich eine Person, der durch einen Verstoß gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadensersatz vom Verantwortlichen beziehungsweise Auftragsverarbeiter verlangen.

Ob ein solcher Anspruch besteht und in welcher Höhe, hängt allerdings immer vom konkreten Fall ab. Allein ein DSGVO-Verstoß führt nicht automatisch zu einer bestimmten Geldentschädigung.

Im Chat-Fall geht es immerhin bereits um 7.500 Euro.

Damit könnte aus zwei privaten Streitigkeiten nun europäische Rechtsgeschichte im Kleinen entstehen.

Denn hinter den beiden Fällen steht eine Frage, die inzwischen fast jeden betrifft:

Wie privat sind private Daten noch, wenn jemand sie bewusst aus dem privaten Raum herausnimmt und gegen einen anderen Menschen verwendet?

Darauf hat der Bundesgerichtshof noch keine abschließende Antwort.

Die soll jetzt aus Luxemburg kommen.

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