PREMIUM SAFE Limited-Ablehnung der Insolvenz mangels Masse

In dem Verfahren über den Antrag d. Schartl Oliver als Insolvenzverwalter über das Vermögen der PREMIUM SAFE Limited,
Schwanthalerstr. 32, 80336 München
– Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
PREMIUM SAFE Limited & Co. Verwaltungs KG, Münchener Straße 23 a, 85540 Haar,  vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PREMIUM SAFE ltd.,  Rosenheimer Str. 145d, 81671 München, diese vertreten durch den Direktor Uckermann
Daniel, Premium Safe Ltd., Rosenheimer Straße 145 d, 81671 München Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 95904 – Schuldnerin –
Geschäftszweig:

Beschluss:

Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 16.12.2016

Leave A Comment